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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000DFAG997

Veröffentlicht am 26.02.2013, 16:15
Zielgesellschaft: Dresdner Factoring AG ; Bieter: Wegold Holding AG

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Mitteilung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG bezüglich der Dresdner

Factoring AG, Dresden

Bieter:

Wegold Holding AG, Wendelstein

Jürgen Freisleben, Schwabach

Zielgesellschaft:

Dresdner Factoring AG mit dem Sitz in Dresden,

WKN: DFAG 99

ISIN: DE 000 DFAG 997

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen und

gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und von

der Verpflichtung nach § 35 Abs 2 Satz 1 WpÜG iVm § 14 Abs 2 Satz 1 WpÜG,

ein Angebot zum Erwerb von Aktien der Dresdner Factoring AG zu

veröffentlichen.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') die Wegold Holding AG und Herrn

Jürgen Freisleben gemäß § 37 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

('WpÜG') von ihrer Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mit

Wirkung zum 29.01.2013 infolge des dinglichen Vollzugs des (auf Basis der

am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage) abgegebenen

Pflichtangebotes der Wegold Holding AG, Wendelstein an die Aktionäre der

Dresdner Factoring AG, Dresden (WKN: DFAG 99 ISIN: DE 000 DFAG 997)

('Zielgesellschaft') erfolgte Kontrollerlangung hinsichtlich der Dresdner

Factoring AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot für die

Aktien der Dresdner Factoring AG zu veröffentlichen, befreit.

Der Bescheid hat folgenden Inhalt:



Bescheid:

Die Wegold Holding AG, Wendelstein, und Herr Jürgen Freisleben, Schwabach,

werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG, die mit Wirkung zum 29.01.2013 infolge des dinglichen Vollzuges des

(auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage

abgegebenen) Pflichtangebotes der Wegold Holding AG, Wendelstein, an die

Aktionäre der Dresdner Factoring AG, Dresden, erfolgte Kontrollerlangung

hinsichtlich der Dresdner Factoring AG, Dresden, zu veröffentlichen sowie

von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Gründe

A.

I.

Zielgesellschaft ist die Dresdner Factoring AG, eine Aktiengesellschaft

deutschen Rechts mit Sitz in Dresden, deren derzeitiger satzungsmäßiger

Unternehmensgegenstand der entgeltliche Erwerb von Forderungen,

insbesondere aus Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie deren

Verwaltung (Factoring), der entgeltliche Erwerb von Forderungen aus

Leistungsverträgen sowie deren Verwaltung, die Geschäftsführung für andere

Unternehmen, der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von

Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen aller Art im In- und Ausland

sowie die Verwaltung eigenen Vermögens durch Tätigen von Kapitalanlagen

aller Art ist. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR

2.812.100,- ist eingeteilt in 2.812.100 Stückaktien mit einem rechnerischen

Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000DFAG997 (WKN DFAG99) zum Handel

im regulierten Markt an der Wertpapierbörse von Frankfurt am Main

zugelassen.

II.

Zwischen dem 24.12.2008 und dem 11.05.2010 standen fortwährend mehr als

840.000 Aktien der Zielgesellschaft des zum damaligen Zeitpunkt in

2.800.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Zielgesellschaft in

Höhe von EUR 2.800.000,- im Eigentum der Antragstellerin zu 1.), wobei die

Stückzahlen in diesem Zeitraum im Einzelnen variierten. Jedenfalls hielt

die Antragstellerin zu 1.) zwischen dem 21.12.2008 und dem 11.05.2010 damit

kontinuierlich mehr als 30 % der Stimmrechte der Dresdner Factoring AG. Der

Höchststand der Beteiligung betrug im vorgenannten Zeitraum 892.287 Aktien

(seinerzeit entsprechend rd. 31,87 % der Stimmrechte).

Aufgrund der vorgenannten Beteiligungsverhältnisse zwischen dem 24.12.2008

und dem 11.05.2010 veröffentlichte die Antragstellerin zu 1.) (erst) am

07.11.2012 die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §

35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. In der Folge kam die Antragstellerin zu 1.) auch

ihren Verpflichtungen i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpUG nach. Die

diesbezügliche Angebotsunterlage wurde am 18.12.2012 veröffentlicht. Zum

Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage hielt die

Antragstellerin 839.720 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,86

% der Stimmrechte). Laut Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG

vom 25.01,2013 wurde das Pflichtangebot bis zum Ablauf der Annahmefrist am

22.01.2013 um 24:00 Uhr für insgesamt 831.604 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rd. 29,57 % der Stimmrechte) angenommen. Zum Zeitpunkt des

dinglichen Vollzuges des Pflichtangebotes am 29.01.2013 wurden die

vorgenannten 831.604 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 %

der Stimmrechte) in das Depot der Antragstellerin zu 1.) eingebucht, so

dass die

Antragstellerin zu 1.) seither unmittelbar insgesamt 1.671.324 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rd. 59,43 % der Stimmrechte) hält.

III.

Der Antragsteller zu 2.) hält sämtliche Aktien der (nicht börsennotierten)

Antragstellerin zu 1.).

Die Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die

daraus folgten, dass die Antragstellerin zu 1.) zwischen dem 24.12.2008 und

dem 11.05.2010 unmittelbar eine Beteiligung i.H.v. mehr als 30 % der

Stimmrechte der Zielgesellschaft hielt, galten aufgrund der

Beteiligungsverhältnisse in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) auch im

Hinblick auf den Antragsteller zu 2.). Demgemäß hat die Antragstellerin zu

1.) am 07.11.2012 zugleich auch im Namen des Antragstellers zu 2.) die am

24.12.2008 erfolgte Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft

veröffentlicht und später mit Bezug auf die am 18.12.2012 veröffentlichten

Angebotsunterlage auch die weitergehenden Verpflichtungen des

Antragstellers zu 2.) mit erfüllt.

IV.

Die Antragsteller haben am 04.02.2012 beantragt, sie von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich

der (neuerlichen) Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft am

29.01.2013 gemäß § 37 Abs.1 WpÜG zu befreien.

Zur Begründung führen die Antragsteller u. a. an, dass eine mit § 35 Abs. 3

WpÜG vergleichbare Regelungslage vorliege. Auch hierbei sei - ebenso wie in

der vorliegenden Konstellation - die Möglichkeit einer

Desinvestionsentscheidung durch die Drittaktionäre bereits gegeben gewesen,

eines zweiten Angebotes bedürfe es daher nicht. Die Drittaktionäre seien

vorliegend auch spätestens seit der Meldung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

WpÜG vom 02.01.2013 nicht mehr schutzwürdig gewesen, da ihnen das Risiko

einer (neuerlichen) Kontrollerlangung durch die Antragsteller bei Vollzug

des Pflichtangebotes (auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten

Angebotsunterlage) bekannt gewesen sei. Zudem müsse das geringe Interesse

der Drittaktionäre an einem erneuten Pflichtangebot dem Interesse der

Antragsteller an der Vermeidung eines weiteren kostenaufwändigen

Pflichtangebotes gegenübergesetzt werden. Da sich die Rahmenbedingungen

eines erneuten Pflichtangebotes zudem kaum ändern dürften, sei schließlich

auch nicht damit zu rechnen, dass eine weitere größere Anzahl von

Drittaktionären das neuerliche Pflichtangebot annehmen würde.



B.

Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Dresdner Factoring

AG, Dresden, zu befreien, die ihre jeweiligen Anträge zulässig und

begründet sind.

I.

Die Anträge sind gemäß § 37. Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2

WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1

WpÜG vor Kontrollerlangung durch die Zielgesellschaft und innerhalb von

sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter

Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend haben die

Antragsteller den 29.01.2013 als denjenigen Tag des dinglichen Vollzuges

des (auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage

abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre

der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten

Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.)

vorgetragen, so dass eine unmittelbare bzw. mittelbare Erlangung der

Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Antragsteller am 29.01.2013

in Betracht kommt. Da Anträge nach § 45 Satz 1 WpÜG in schriftlicher Form

zu erfolgen haben und die vorliegenden Anträge in dieser Form (zunächst per

Fax) am 04.02.2013 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

zugegangen sind, wurden die Anträge zulässigerweise innerhalb der

entsprechenden Frist nach Kontrollerlangung gestellt.

Da es sich bei dem (etwaigen oder tatsächlichen) Kontrollerwerb der

Antragsteller an der Zielgesellschaft auf Grund des zwischen der

Antragstellerin zu 1.) und dem Antragsteller zu 2.) bestehenden

Beherrschungsverhältnisses (dazu im Einzelnen unter B.II.1.b.) um einen

einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, konnten die Anträge zu einem

Verfahren zusammengefasst werden.

II.

Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da jedenfalls die

Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG vorliegen

und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse

der Drittaktionäre an einem (zweiten) öffentlichen Pflichtangebot

überwiegt.

1.

Die Antragsteller haben am 29.01.2013, dem Tag des dinglichen Vollzuges des

(auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage

abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre

der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten

831.604 Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.)

die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangt.

a.

Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 29.01.2013 unmittelbar die

Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangt.

Denn mit dem dinglichen Vollzug des (auf Basis der am 18.12.2012

veröffentlichten Angebotsunterlage abgegebenen) Pflichtangebotes der

Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre der Zielgesellschaft durch

Einbuchung der in das Angebot eingelieferten Aktien der Zielgesellschaft in

das Depot der Antragstellerin zu 1.) hat die Antragstellerin zu 1.)

zusätzlich zu den bislang von ihr gehaltenen 839.720 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,86 % der Stimmrechte) das Eigentum an

weiteren 831.604 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 % der

Stimmrechte) erlangt. Somit stand der Antragstellerin zu 1.) seit dem

29.01.2013 ein Stimmrechtsanteil von insgesamt rd. 59,43 % der Stimmrechte

aus insgesamt 1.671.324 Aktien der Zielgesellschaft zu, wodurch sie die

Kontrollschwelle i.S.D. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschritt.

b.

Ferner hat der Antragsteller zu 2.) am 29.01.2012 mittelbar die Kontrolle

im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da

die der Antragstellerin zu 1.) zugestehenden rd. 59,43 % der Stimmrechte

der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf den Antragsteller

zu 2.) zugerechnet werden, weil dem Antragsteller zu 2.) aufgrund seiner

100%igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der

Stimmrechte an seinem Tochterunternehmen, der Antragstellerin zu 1.),

zusteht.

2.

Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG zu

erblicken.

a.

Die Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG

rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der

Drittaktionäre der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Unter der Art der Erlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände zu

verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von

Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die

Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der

Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1

Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden,

sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen

Tatbeständen.

Hierzu ist auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu zählen, bei

der die Antragsteller gerade ihre Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfüllen wollten, die sich aus einer früher

bestehenden Kontrollsituation in Bezug auf die Zielgesellschaft ergaben, so

dass nunmehr aus der Befolgung der vorgenannten Verpflichtungen heraus von

Seiten der Antragsteller in der Kombination mit dem (tatsächlichen )

Annahmeverhalten von Aktionären der Zielgesellschaft (ohne weiteres Zutun

der Antragsteller) am 29.01.2013 die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs.

2 WpÜG erneut überschritten wurde. Eine solche Sachverhaltskonstellation

weicht einerseits deutlich vom o. g. Normalfall des Kontrollerwerbs ab,

andererseits besteht kein deutlich erkennbares schutzwürdiges Interesse der

Drittaktionäre mehr, die angesichts des entgegenstehenden zusätzlichen

Kostenaufwandes von Seiten der Antragsteller ein zweites Pflichtangebot

aufgrund des Vollzuges des ersten Pflichtangebotes rechtfertigen könnte.

Denn den Drittaktionären wurde im unmittelbaren zeitlichen Vorgang mit dem

ersten Pflichtangebot bereits eine Desinvestitionsmöglichkeit gewährt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Pflichtangebotsregelung des WpÜG

auch der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Kapitalmarktes dienen

soll. Eine Kaskade von Angeboten ist allerdings - wie der in § 35 Abs. 3

WpÜG in Bezug auf einander nachfolgende Übernahme- und Pflichtangebote

manifestierte Wille des Gesetzgebers zeigt - regelungstechnisch regelmäßig

nicht erwünscht (vgl. dazu Bt.-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 60) und würde

das vorgenannte dienende Moment im Hinblick auf die Funktions- und

Wettbewerbsfähigkeit des Kapitalmarktes unterlaufen, indem für eine

zunehmende Intransparenz durch mehrere, einander nachfolgende gleichförmige

Angebote gesorgt wurde.

b.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der

Antragsteller und diejenigen der Drittaktionäre der Zielgesellschaft

einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragsteller,

kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft

unterbreiten zu müssen, die Interessen der Drittaktionäre der

Zielgesellschaft an einem Angebot.

Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass die

Drittaktionäre eigentlich schon ab der Veröffentlichung der Erlangung der

Kontrolle über die Zielgesellschaft von Seiten der Antragsteller am

07.11.2012 mit einem (ersten) Pflichtangebot und einer aufgrund der bereits

bestehenden Beteiligungsverhältnisse neuerlichen Kontrollerlangung der

Antragsteller bei Vollzug dieses (ersten) Pflichtangebotes rechnen konnten.

Insoweit konnten die Drittaktionäre ihre Desinvestitionsentscheidung daran

ausrichten und im (ersten) Pflichtangebotsverfahren zur Geltung bringen.

Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht geboten, unmittelbar hiernach

noch eine weitere Desinvestitionsmöglichkeit im Rahmen eines weiteren

Pflichtangebotes (ebenfalls durch die Antragsteller) zu gewährleisten.

Außerdem wäre das Interesse der Drittaktionäre an einem neuerlichen

Pflichtangebot auch vor dem Hintergrund begrenzt, als dass die maßgebliche

Gegenleistung (Mindestpreis) vorliegende mit EUR 5,81 und damit deutlich

unterhalb der Gegenleistung des ersten Pflichtangebotes zu bestimmen wäre,

so dass letztlich auch deshalb die Interessen der Drittaktionäre hinter dem

Interesse der Antragsteller, ein kostspieliges (zweites) Pflichtangebot zu

vermeiden, zurückstehen müssen.

Ende der WpÜG-Meldung

26.02.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr

in

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