Zielgesellschaft: Dresdner Factoring AG ; Bieter: Wegold Holding AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Mitteilung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG bezüglich der Dresdner
Factoring AG, Dresden
Bieter:
Wegold Holding AG, Wendelstein
Jürgen Freisleben, Schwabach
Zielgesellschaft:
Dresdner Factoring AG mit dem Sitz in Dresden,
WKN: DFAG 99
ISIN: DE 000 DFAG 997
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen und
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und von
der Verpflichtung nach § 35 Abs 2 Satz 1 WpÜG iVm § 14 Abs 2 Satz 1 WpÜG,
ein Angebot zum Erwerb von Aktien der Dresdner Factoring AG zu
veröffentlichen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') die Wegold Holding AG und Herrn
Jürgen Freisleben gemäß § 37 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
('WpÜG') von ihrer Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mit
Wirkung zum 29.01.2013 infolge des dinglichen Vollzugs des (auf Basis der
am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage) abgegebenen
Pflichtangebotes der Wegold Holding AG, Wendelstein an die Aktionäre der
Dresdner Factoring AG, Dresden (WKN: DFAG 99 ISIN: DE 000 DFAG 997)
('Zielgesellschaft') erfolgte Kontrollerlangung hinsichtlich der Dresdner
Factoring AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot für die
Aktien der Dresdner Factoring AG zu veröffentlichen, befreit.
Der Bescheid hat folgenden Inhalt:
Bescheid:
Die Wegold Holding AG, Wendelstein, und Herr Jürgen Freisleben, Schwabach,
werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG, die mit Wirkung zum 29.01.2013 infolge des dinglichen Vollzuges des
(auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage
abgegebenen) Pflichtangebotes der Wegold Holding AG, Wendelstein, an die
Aktionäre der Dresdner Factoring AG, Dresden, erfolgte Kontrollerlangung
hinsichtlich der Dresdner Factoring AG, Dresden, zu veröffentlichen sowie
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Gründe
A.
I.
Zielgesellschaft ist die Dresdner Factoring AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in Dresden, deren derzeitiger satzungsmäßiger
Unternehmensgegenstand der entgeltliche Erwerb von Forderungen,
insbesondere aus Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie deren
Verwaltung (Factoring), der entgeltliche Erwerb von Forderungen aus
Leistungsverträgen sowie deren Verwaltung, die Geschäftsführung für andere
Unternehmen, der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von
Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen aller Art im In- und Ausland
sowie die Verwaltung eigenen Vermögens durch Tätigen von Kapitalanlagen
aller Art ist. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
2.812.100,- ist eingeteilt in 2.812.100 Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000DFAG997 (WKN DFAG99) zum Handel
im regulierten Markt an der Wertpapierbörse von Frankfurt am Main
zugelassen.
II.
Zwischen dem 24.12.2008 und dem 11.05.2010 standen fortwährend mehr als
840.000 Aktien der Zielgesellschaft des zum damaligen Zeitpunkt in
2.800.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Zielgesellschaft in
Höhe von EUR 2.800.000,- im Eigentum der Antragstellerin zu 1.), wobei die
Stückzahlen in diesem Zeitraum im Einzelnen variierten. Jedenfalls hielt
die Antragstellerin zu 1.) zwischen dem 21.12.2008 und dem 11.05.2010 damit
kontinuierlich mehr als 30 % der Stimmrechte der Dresdner Factoring AG. Der
Höchststand der Beteiligung betrug im vorgenannten Zeitraum 892.287 Aktien
(seinerzeit entsprechend rd. 31,87 % der Stimmrechte).
Aufgrund der vorgenannten Beteiligungsverhältnisse zwischen dem 24.12.2008
und dem 11.05.2010 veröffentlichte die Antragstellerin zu 1.) (erst) am
07.11.2012 die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. In der Folge kam die Antragstellerin zu 1.) auch
ihren Verpflichtungen i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpUG nach. Die
diesbezügliche Angebotsunterlage wurde am 18.12.2012 veröffentlicht. Zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage hielt die
Antragstellerin 839.720 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,86
% der Stimmrechte). Laut Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG
vom 25.01,2013 wurde das Pflichtangebot bis zum Ablauf der Annahmefrist am
22.01.2013 um 24:00 Uhr für insgesamt 831.604 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 29,57 % der Stimmrechte) angenommen. Zum Zeitpunkt des
dinglichen Vollzuges des Pflichtangebotes am 29.01.2013 wurden die
vorgenannten 831.604 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 %
der Stimmrechte) in das Depot der Antragstellerin zu 1.) eingebucht, so
dass die
Antragstellerin zu 1.) seither unmittelbar insgesamt 1.671.324 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 59,43 % der Stimmrechte) hält.
III.
Der Antragsteller zu 2.) hält sämtliche Aktien der (nicht börsennotierten)
Antragstellerin zu 1.).
Die Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die
daraus folgten, dass die Antragstellerin zu 1.) zwischen dem 24.12.2008 und
dem 11.05.2010 unmittelbar eine Beteiligung i.H.v. mehr als 30 % der
Stimmrechte der Zielgesellschaft hielt, galten aufgrund der
Beteiligungsverhältnisse in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) auch im
Hinblick auf den Antragsteller zu 2.). Demgemäß hat die Antragstellerin zu
1.) am 07.11.2012 zugleich auch im Namen des Antragstellers zu 2.) die am
24.12.2008 erfolgte Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
veröffentlicht und später mit Bezug auf die am 18.12.2012 veröffentlichten
Angebotsunterlage auch die weitergehenden Verpflichtungen des
Antragstellers zu 2.) mit erfüllt.
IV.
Die Antragsteller haben am 04.02.2012 beantragt, sie von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich
der (neuerlichen) Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft am
29.01.2013 gemäß § 37 Abs.1 WpÜG zu befreien.
Zur Begründung führen die Antragsteller u. a. an, dass eine mit § 35 Abs. 3
WpÜG vergleichbare Regelungslage vorliege. Auch hierbei sei - ebenso wie in
der vorliegenden Konstellation - die Möglichkeit einer
Desinvestionsentscheidung durch die Drittaktionäre bereits gegeben gewesen,
eines zweiten Angebotes bedürfe es daher nicht. Die Drittaktionäre seien
vorliegend auch spätestens seit der Meldung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WpÜG vom 02.01.2013 nicht mehr schutzwürdig gewesen, da ihnen das Risiko
einer (neuerlichen) Kontrollerlangung durch die Antragsteller bei Vollzug
des Pflichtangebotes (auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten
Angebotsunterlage) bekannt gewesen sei. Zudem müsse das geringe Interesse
der Drittaktionäre an einem erneuten Pflichtangebot dem Interesse der
Antragsteller an der Vermeidung eines weiteren kostenaufwändigen
Pflichtangebotes gegenübergesetzt werden. Da sich die Rahmenbedingungen
eines erneuten Pflichtangebotes zudem kaum ändern dürften, sei schließlich
auch nicht damit zu rechnen, dass eine weitere größere Anzahl von
Drittaktionären das neuerliche Pflichtangebot annehmen würde.
B.
Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Dresdner Factoring
AG, Dresden, zu befreien, die ihre jeweiligen Anträge zulässig und
begründet sind.
I.
Die Anträge sind gemäß § 37. Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2
WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1
WpÜG vor Kontrollerlangung durch die Zielgesellschaft und innerhalb von
sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter
Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend haben die
Antragsteller den 29.01.2013 als denjenigen Tag des dinglichen Vollzuges
des (auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage
abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre
der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten
Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.)
vorgetragen, so dass eine unmittelbare bzw. mittelbare Erlangung der
Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Antragsteller am 29.01.2013
in Betracht kommt. Da Anträge nach § 45 Satz 1 WpÜG in schriftlicher Form
zu erfolgen haben und die vorliegenden Anträge in dieser Form (zunächst per
Fax) am 04.02.2013 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zugegangen sind, wurden die Anträge zulässigerweise innerhalb der
entsprechenden Frist nach Kontrollerlangung gestellt.
Da es sich bei dem (etwaigen oder tatsächlichen) Kontrollerwerb der
Antragsteller an der Zielgesellschaft auf Grund des zwischen der
Antragstellerin zu 1.) und dem Antragsteller zu 2.) bestehenden
Beherrschungsverhältnisses (dazu im Einzelnen unter B.II.1.b.) um einen
einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, konnten die Anträge zu einem
Verfahren zusammengefasst werden.
II.
Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da jedenfalls die
Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG vorliegen
und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse
der Drittaktionäre an einem (zweiten) öffentlichen Pflichtangebot
überwiegt.
1.
Die Antragsteller haben am 29.01.2013, dem Tag des dinglichen Vollzuges des
(auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage
abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre
der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten
831.604 Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.)
die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft
erlangt.
a.
Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 29.01.2013 unmittelbar die
Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft
erlangt.
Denn mit dem dinglichen Vollzug des (auf Basis der am 18.12.2012
veröffentlichten Angebotsunterlage abgegebenen) Pflichtangebotes der
Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre der Zielgesellschaft durch
Einbuchung der in das Angebot eingelieferten Aktien der Zielgesellschaft in
das Depot der Antragstellerin zu 1.) hat die Antragstellerin zu 1.)
zusätzlich zu den bislang von ihr gehaltenen 839.720 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,86 % der Stimmrechte) das Eigentum an
weiteren 831.604 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 % der
Stimmrechte) erlangt. Somit stand der Antragstellerin zu 1.) seit dem
29.01.2013 ein Stimmrechtsanteil von insgesamt rd. 59,43 % der Stimmrechte
aus insgesamt 1.671.324 Aktien der Zielgesellschaft zu, wodurch sie die
Kontrollschwelle i.S.D. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschritt.
b.
Ferner hat der Antragsteller zu 2.) am 29.01.2012 mittelbar die Kontrolle
im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da
die der Antragstellerin zu 1.) zugestehenden rd. 59,43 % der Stimmrechte
der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf den Antragsteller
zu 2.) zugerechnet werden, weil dem Antragsteller zu 2.) aufgrund seiner
100%igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der
Stimmrechte an seinem Tochterunternehmen, der Antragstellerin zu 1.),
zusteht.
2.
Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG zu
erblicken.
a.
Die Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG
rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der
Drittaktionäre der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Unter der Art der Erlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände zu
verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von
Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die
Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der
Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1
Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden,
sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen
Tatbeständen.
Hierzu ist auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu zählen, bei
der die Antragsteller gerade ihre Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfüllen wollten, die sich aus einer früher
bestehenden Kontrollsituation in Bezug auf die Zielgesellschaft ergaben, so
dass nunmehr aus der Befolgung der vorgenannten Verpflichtungen heraus von
Seiten der Antragsteller in der Kombination mit dem (tatsächlichen )
Annahmeverhalten von Aktionären der Zielgesellschaft (ohne weiteres Zutun
der Antragsteller) am 29.01.2013 die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs.
2 WpÜG erneut überschritten wurde. Eine solche Sachverhaltskonstellation
weicht einerseits deutlich vom o. g. Normalfall des Kontrollerwerbs ab,
andererseits besteht kein deutlich erkennbares schutzwürdiges Interesse der
Drittaktionäre mehr, die angesichts des entgegenstehenden zusätzlichen
Kostenaufwandes von Seiten der Antragsteller ein zweites Pflichtangebot
aufgrund des Vollzuges des ersten Pflichtangebotes rechtfertigen könnte.
Denn den Drittaktionären wurde im unmittelbaren zeitlichen Vorgang mit dem
ersten Pflichtangebot bereits eine Desinvestitionsmöglichkeit gewährt.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Pflichtangebotsregelung des WpÜG
auch der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Kapitalmarktes dienen
soll. Eine Kaskade von Angeboten ist allerdings - wie der in § 35 Abs. 3
WpÜG in Bezug auf einander nachfolgende Übernahme- und Pflichtangebote
manifestierte Wille des Gesetzgebers zeigt - regelungstechnisch regelmäßig
nicht erwünscht (vgl. dazu Bt.-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 60) und würde
das vorgenannte dienende Moment im Hinblick auf die Funktions- und
Wettbewerbsfähigkeit des Kapitalmarktes unterlaufen, indem für eine
zunehmende Intransparenz durch mehrere, einander nachfolgende gleichförmige
Angebote gesorgt wurde.
b.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der
Antragsteller und diejenigen der Drittaktionäre der Zielgesellschaft
einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragsteller,
kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft
unterbreiten zu müssen, die Interessen der Drittaktionäre der
Zielgesellschaft an einem Angebot.
Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Drittaktionäre eigentlich schon ab der Veröffentlichung der Erlangung der
Kontrolle über die Zielgesellschaft von Seiten der Antragsteller am
07.11.2012 mit einem (ersten) Pflichtangebot und einer aufgrund der bereits
bestehenden Beteiligungsverhältnisse neuerlichen Kontrollerlangung der
Antragsteller bei Vollzug dieses (ersten) Pflichtangebotes rechnen konnten.
Insoweit konnten die Drittaktionäre ihre Desinvestitionsentscheidung daran
ausrichten und im (ersten) Pflichtangebotsverfahren zur Geltung bringen.
Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht geboten, unmittelbar hiernach
noch eine weitere Desinvestitionsmöglichkeit im Rahmen eines weiteren
Pflichtangebotes (ebenfalls durch die Antragsteller) zu gewährleisten.
Außerdem wäre das Interesse der Drittaktionäre an einem neuerlichen
Pflichtangebot auch vor dem Hintergrund begrenzt, als dass die maßgebliche
Gegenleistung (Mindestpreis) vorliegende mit EUR 5,81 und damit deutlich
unterhalb der Gegenleistung des ersten Pflichtangebotes zu bestimmen wäre,
so dass letztlich auch deshalb die Interessen der Drittaktionäre hinter dem
Interesse der Antragsteller, ein kostspieliges (zweites) Pflichtangebot zu
vermeiden, zurückstehen müssen.
Ende der WpÜG-Meldung
26.02.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
in
Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Mitteilung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG bezüglich der Dresdner
Factoring AG, Dresden
Bieter:
Wegold Holding AG, Wendelstein
Jürgen Freisleben, Schwabach
Zielgesellschaft:
Dresdner Factoring AG mit dem Sitz in Dresden,
WKN: DFAG 99
ISIN: DE 000 DFAG 997
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen und
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und von
der Verpflichtung nach § 35 Abs 2 Satz 1 WpÜG iVm § 14 Abs 2 Satz 1 WpÜG,
ein Angebot zum Erwerb von Aktien der Dresdner Factoring AG zu
veröffentlichen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') die Wegold Holding AG und Herrn
Jürgen Freisleben gemäß § 37 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
('WpÜG') von ihrer Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mit
Wirkung zum 29.01.2013 infolge des dinglichen Vollzugs des (auf Basis der
am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage) abgegebenen
Pflichtangebotes der Wegold Holding AG, Wendelstein an die Aktionäre der
Dresdner Factoring AG, Dresden (WKN: DFAG 99 ISIN: DE 000 DFAG 997)
('Zielgesellschaft') erfolgte Kontrollerlangung hinsichtlich der Dresdner
Factoring AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot für die
Aktien der Dresdner Factoring AG zu veröffentlichen, befreit.
Der Bescheid hat folgenden Inhalt:
Bescheid:
Die Wegold Holding AG, Wendelstein, und Herr Jürgen Freisleben, Schwabach,
werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG, die mit Wirkung zum 29.01.2013 infolge des dinglichen Vollzuges des
(auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage
abgegebenen) Pflichtangebotes der Wegold Holding AG, Wendelstein, an die
Aktionäre der Dresdner Factoring AG, Dresden, erfolgte Kontrollerlangung
hinsichtlich der Dresdner Factoring AG, Dresden, zu veröffentlichen sowie
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Gründe
A.
I.
Zielgesellschaft ist die Dresdner Factoring AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in Dresden, deren derzeitiger satzungsmäßiger
Unternehmensgegenstand der entgeltliche Erwerb von Forderungen,
insbesondere aus Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie deren
Verwaltung (Factoring), der entgeltliche Erwerb von Forderungen aus
Leistungsverträgen sowie deren Verwaltung, die Geschäftsführung für andere
Unternehmen, der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von
Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen aller Art im In- und Ausland
sowie die Verwaltung eigenen Vermögens durch Tätigen von Kapitalanlagen
aller Art ist. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
2.812.100,- ist eingeteilt in 2.812.100 Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000DFAG997 (WKN DFAG99) zum Handel
im regulierten Markt an der Wertpapierbörse von Frankfurt am Main
zugelassen.
II.
Zwischen dem 24.12.2008 und dem 11.05.2010 standen fortwährend mehr als
840.000 Aktien der Zielgesellschaft des zum damaligen Zeitpunkt in
2.800.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Zielgesellschaft in
Höhe von EUR 2.800.000,- im Eigentum der Antragstellerin zu 1.), wobei die
Stückzahlen in diesem Zeitraum im Einzelnen variierten. Jedenfalls hielt
die Antragstellerin zu 1.) zwischen dem 21.12.2008 und dem 11.05.2010 damit
kontinuierlich mehr als 30 % der Stimmrechte der Dresdner Factoring AG. Der
Höchststand der Beteiligung betrug im vorgenannten Zeitraum 892.287 Aktien
(seinerzeit entsprechend rd. 31,87 % der Stimmrechte).
Aufgrund der vorgenannten Beteiligungsverhältnisse zwischen dem 24.12.2008
und dem 11.05.2010 veröffentlichte die Antragstellerin zu 1.) (erst) am
07.11.2012 die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. In der Folge kam die Antragstellerin zu 1.) auch
ihren Verpflichtungen i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpUG nach. Die
diesbezügliche Angebotsunterlage wurde am 18.12.2012 veröffentlicht. Zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage hielt die
Antragstellerin 839.720 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,86
% der Stimmrechte). Laut Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG
vom 25.01,2013 wurde das Pflichtangebot bis zum Ablauf der Annahmefrist am
22.01.2013 um 24:00 Uhr für insgesamt 831.604 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 29,57 % der Stimmrechte) angenommen. Zum Zeitpunkt des
dinglichen Vollzuges des Pflichtangebotes am 29.01.2013 wurden die
vorgenannten 831.604 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 %
der Stimmrechte) in das Depot der Antragstellerin zu 1.) eingebucht, so
dass die
Antragstellerin zu 1.) seither unmittelbar insgesamt 1.671.324 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 59,43 % der Stimmrechte) hält.
III.
Der Antragsteller zu 2.) hält sämtliche Aktien der (nicht börsennotierten)
Antragstellerin zu 1.).
Die Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die
daraus folgten, dass die Antragstellerin zu 1.) zwischen dem 24.12.2008 und
dem 11.05.2010 unmittelbar eine Beteiligung i.H.v. mehr als 30 % der
Stimmrechte der Zielgesellschaft hielt, galten aufgrund der
Beteiligungsverhältnisse in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) auch im
Hinblick auf den Antragsteller zu 2.). Demgemäß hat die Antragstellerin zu
1.) am 07.11.2012 zugleich auch im Namen des Antragstellers zu 2.) die am
24.12.2008 erfolgte Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
veröffentlicht und später mit Bezug auf die am 18.12.2012 veröffentlichten
Angebotsunterlage auch die weitergehenden Verpflichtungen des
Antragstellers zu 2.) mit erfüllt.
IV.
Die Antragsteller haben am 04.02.2012 beantragt, sie von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich
der (neuerlichen) Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft am
29.01.2013 gemäß § 37 Abs.1 WpÜG zu befreien.
Zur Begründung führen die Antragsteller u. a. an, dass eine mit § 35 Abs. 3
WpÜG vergleichbare Regelungslage vorliege. Auch hierbei sei - ebenso wie in
der vorliegenden Konstellation - die Möglichkeit einer
Desinvestionsentscheidung durch die Drittaktionäre bereits gegeben gewesen,
eines zweiten Angebotes bedürfe es daher nicht. Die Drittaktionäre seien
vorliegend auch spätestens seit der Meldung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WpÜG vom 02.01.2013 nicht mehr schutzwürdig gewesen, da ihnen das Risiko
einer (neuerlichen) Kontrollerlangung durch die Antragsteller bei Vollzug
des Pflichtangebotes (auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten
Angebotsunterlage) bekannt gewesen sei. Zudem müsse das geringe Interesse
der Drittaktionäre an einem erneuten Pflichtangebot dem Interesse der
Antragsteller an der Vermeidung eines weiteren kostenaufwändigen
Pflichtangebotes gegenübergesetzt werden. Da sich die Rahmenbedingungen
eines erneuten Pflichtangebotes zudem kaum ändern dürften, sei schließlich
auch nicht damit zu rechnen, dass eine weitere größere Anzahl von
Drittaktionären das neuerliche Pflichtangebot annehmen würde.
B.
Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Dresdner Factoring
AG, Dresden, zu befreien, die ihre jeweiligen Anträge zulässig und
begründet sind.
I.
Die Anträge sind gemäß § 37. Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2
WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1
WpÜG vor Kontrollerlangung durch die Zielgesellschaft und innerhalb von
sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter
Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend haben die
Antragsteller den 29.01.2013 als denjenigen Tag des dinglichen Vollzuges
des (auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage
abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre
der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten
Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.)
vorgetragen, so dass eine unmittelbare bzw. mittelbare Erlangung der
Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Antragsteller am 29.01.2013
in Betracht kommt. Da Anträge nach § 45 Satz 1 WpÜG in schriftlicher Form
zu erfolgen haben und die vorliegenden Anträge in dieser Form (zunächst per
Fax) am 04.02.2013 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zugegangen sind, wurden die Anträge zulässigerweise innerhalb der
entsprechenden Frist nach Kontrollerlangung gestellt.
Da es sich bei dem (etwaigen oder tatsächlichen) Kontrollerwerb der
Antragsteller an der Zielgesellschaft auf Grund des zwischen der
Antragstellerin zu 1.) und dem Antragsteller zu 2.) bestehenden
Beherrschungsverhältnisses (dazu im Einzelnen unter B.II.1.b.) um einen
einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, konnten die Anträge zu einem
Verfahren zusammengefasst werden.
II.
Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da jedenfalls die
Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG vorliegen
und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse
der Drittaktionäre an einem (zweiten) öffentlichen Pflichtangebot
überwiegt.
1.
Die Antragsteller haben am 29.01.2013, dem Tag des dinglichen Vollzuges des
(auf Basis der am 18.12.2012 veröffentlichten Angebotsunterlage
abgegebenen) Pflichtangebotes der Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre
der Zielgesellschaft durch Einbuchung der in das Angebot eingelieferten
831.604 Aktien der Zielgesellschaft in das Depot der Antragstellerin zu 1.)
die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft
erlangt.
a.
Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 29.01.2013 unmittelbar die
Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft
erlangt.
Denn mit dem dinglichen Vollzug des (auf Basis der am 18.12.2012
veröffentlichten Angebotsunterlage abgegebenen) Pflichtangebotes der
Antragstellerin zu 1.) an die Aktionäre der Zielgesellschaft durch
Einbuchung der in das Angebot eingelieferten Aktien der Zielgesellschaft in
das Depot der Antragstellerin zu 1.) hat die Antragstellerin zu 1.)
zusätzlich zu den bislang von ihr gehaltenen 839.720 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,86 % der Stimmrechte) das Eigentum an
weiteren 831.604 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,57 % der
Stimmrechte) erlangt. Somit stand der Antragstellerin zu 1.) seit dem
29.01.2013 ein Stimmrechtsanteil von insgesamt rd. 59,43 % der Stimmrechte
aus insgesamt 1.671.324 Aktien der Zielgesellschaft zu, wodurch sie die
Kontrollschwelle i.S.D. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschritt.
b.
Ferner hat der Antragsteller zu 2.) am 29.01.2012 mittelbar die Kontrolle
im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da
die der Antragstellerin zu 1.) zugestehenden rd. 59,43 % der Stimmrechte
der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf den Antragsteller
zu 2.) zugerechnet werden, weil dem Antragsteller zu 2.) aufgrund seiner
100%igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der
Stimmrechte an seinem Tochterunternehmen, der Antragstellerin zu 1.),
zusteht.
2.
Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend in § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG zu
erblicken.
a.
Die Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG
rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der
Drittaktionäre der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Unter der Art der Erlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände zu
verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von
Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die
Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der
Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1
Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden,
sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen
Tatbeständen.
Hierzu ist auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu zählen, bei
der die Antragsteller gerade ihre Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfüllen wollten, die sich aus einer früher
bestehenden Kontrollsituation in Bezug auf die Zielgesellschaft ergaben, so
dass nunmehr aus der Befolgung der vorgenannten Verpflichtungen heraus von
Seiten der Antragsteller in der Kombination mit dem (tatsächlichen )
Annahmeverhalten von Aktionären der Zielgesellschaft (ohne weiteres Zutun
der Antragsteller) am 29.01.2013 die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs.
2 WpÜG erneut überschritten wurde. Eine solche Sachverhaltskonstellation
weicht einerseits deutlich vom o. g. Normalfall des Kontrollerwerbs ab,
andererseits besteht kein deutlich erkennbares schutzwürdiges Interesse der
Drittaktionäre mehr, die angesichts des entgegenstehenden zusätzlichen
Kostenaufwandes von Seiten der Antragsteller ein zweites Pflichtangebot
aufgrund des Vollzuges des ersten Pflichtangebotes rechtfertigen könnte.
Denn den Drittaktionären wurde im unmittelbaren zeitlichen Vorgang mit dem
ersten Pflichtangebot bereits eine Desinvestitionsmöglichkeit gewährt.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Pflichtangebotsregelung des WpÜG
auch der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Kapitalmarktes dienen
soll. Eine Kaskade von Angeboten ist allerdings - wie der in § 35 Abs. 3
WpÜG in Bezug auf einander nachfolgende Übernahme- und Pflichtangebote
manifestierte Wille des Gesetzgebers zeigt - regelungstechnisch regelmäßig
nicht erwünscht (vgl. dazu Bt.-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 60) und würde
das vorgenannte dienende Moment im Hinblick auf die Funktions- und
Wettbewerbsfähigkeit des Kapitalmarktes unterlaufen, indem für eine
zunehmende Intransparenz durch mehrere, einander nachfolgende gleichförmige
Angebote gesorgt wurde.
b.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der
Antragsteller und diejenigen der Drittaktionäre der Zielgesellschaft
einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragsteller,
kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft
unterbreiten zu müssen, die Interessen der Drittaktionäre der
Zielgesellschaft an einem Angebot.
Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Drittaktionäre eigentlich schon ab der Veröffentlichung der Erlangung der
Kontrolle über die Zielgesellschaft von Seiten der Antragsteller am
07.11.2012 mit einem (ersten) Pflichtangebot und einer aufgrund der bereits
bestehenden Beteiligungsverhältnisse neuerlichen Kontrollerlangung der
Antragsteller bei Vollzug dieses (ersten) Pflichtangebotes rechnen konnten.
Insoweit konnten die Drittaktionäre ihre Desinvestitionsentscheidung daran
ausrichten und im (ersten) Pflichtangebotsverfahren zur Geltung bringen.
Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht geboten, unmittelbar hiernach
noch eine weitere Desinvestitionsmöglichkeit im Rahmen eines weiteren
Pflichtangebotes (ebenfalls durch die Antragsteller) zu gewährleisten.
Außerdem wäre das Interesse der Drittaktionäre an einem neuerlichen
Pflichtangebot auch vor dem Hintergrund begrenzt, als dass die maßgebliche
Gegenleistung (Mindestpreis) vorliegende mit EUR 5,81 und damit deutlich
unterhalb der Gegenleistung des ersten Pflichtangebotes zu bestimmen wäre,
so dass letztlich auch deshalb die Interessen der Drittaktionäre hinter dem
Interesse der Antragsteller, ein kostspieliges (zweites) Pflichtangebot zu
vermeiden, zurückstehen müssen.
Ende der WpÜG-Meldung
26.02.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
in
Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart