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Die große Handhabe der DSGVO

Veröffentlicht am 04.06.2018, 19:30
Aktualisiert 04.06.2018, 19:41
© Reuters.  Die große Handhabe der DSGVO

Die DSGVO soll generell für den Internetnutzer von Vorteil sein. Die verschiedenen Datenskandale in den letzten Jahren zu diesem Entschluss geführt. Zu viel Schindluder wurde mit sensiblen und personenbezogenen Daten getrieben und der Gesetzgeber musste an dieser Stelle handeln. Natürlich ist der Datenschutz von personenbezogenen Daten sehr wichtig und sollte jedem Unternehmen, jeder Privatperson und jedem Selbstständigen am Herzen liegen. Allerdings ist das ganze Unterfangen der Verordnung sehr vielschichtig und das Inkrafttreten sowie die Inhalte der DSGVO sind in der Tat sehr schwammig.

Unklar ist darüber hinaus auch die Macht, die die Behörden und das Parlament an sich haben. Schaut man sich hierzu einmal die Verordnung genauer an, so wird man schnell fündig: So heißt es in der Datenschutzverordnung im Artikel 16 Absatz 2 der AEUV, dass das Europäische Parlament und der Rat dazu ermächtigt sind, entsprechende Vorschriften und Vorkehrungen über den Schutz einer natürlichen Personen und während des Verarbeitungsprozesses personenbezogener Daten und zum anschließenden ?freien Verkehr solcher Daten? zu bestimmen und zu erlassen. Es gibt also zahlreiche Fallstricke, die im Zuge der Datenschutz Grundverordnung bedacht werden müssen.

Schließlich ist das Parlament und der Rat mit den ausführenden Behörden dazu berechtigt, die geeigneten Maßnahmen zum Schutz einer natürlichen Person selbst im Einzelfall festzulegen. So kann also eine Handlung als strafbar und Verstoß gelten, die noch in den Jahren zuvor für viele Unternehmer zur täglichen Routine gehörten. Auch das Strafmaß und die finanzielle Höhe kann demzufolge von den Behörden bestimmt werden. Natürlich gibt es hier auch interne Berechnungstabellen. Allerdings sind die Strafdelikte oftmals sehr verschieden und der entstandene Schaden für die Betroffenen von Fall zu Fall unterschiedlich hoch und schwerwiegend.

Diese Aspekte bieten den Behörden viel Spielraum und eine Entwirrung des Bußgeldkatalogs und eine entsprechende wirklich tatsächliche Klassifizierung ist nur schwer auszumachen. Man steht also vor einen großen unbekannten Strafmaß und als Anhaltspunkt können nur die Höchststrafmaße herhalten, die wenig viel versprechend und sehr beängstigend sind. Dennoch sind diese Strafmaße von jetzt an Realität und die große Handhabe der Behörden verschlimmern dies zusätzlich.

Selbstständige, Unternehmen sowie auch Privatpersonen müssen von nun an mit dem Rätsel der finanziellen Strafbemessung oder den möglichen Freiheitsstrafen leben. Erst wenn ein Präzedenzfall eintrifft, können kommende Gerichtsverhandlungen auf diesen Fall aufgebaut und etwaige Vorteile gezogen werden. Bis und ob es überhaupt soweit kommen wird, wird allerdings die Zukunft erst noch zeigen.

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Ein Beitrag von Robert Sasse.

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