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Die Wirkungsweise der DSGVO

Veröffentlicht am 05.06.2018, 12:15
Aktualisiert 05.06.2018, 12:21
© Reuters.  Die Wirkungsweise der DSGVO

Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Schon einige Tage bevor sie wirksam wurde, waren viele Unternehmen mehr als nur verunsichert? Sie wussten nicht was genau alles auf sie zukommt und woran sie alles denken müssen. Zwar ist diese Verordnung schon seit knapp zwei Jahren beschlossen. Dennoch ist die DSVGO erst seit dem 25. Mai 2018 wirksam. Da die Formulierungen innerhalb der Verordnung sehr undurchsichtig ist und viele Privatpersonen und auch Kleinstgewerbetreibende mit den Fachbegriffen nichts wirklich viel anfangen können, scheint ein Scheitern für viele bestehende Firmen schon beschlossen.

Viele Unternehmen haben Angst, den strengen Richtlinien nicht zu entsprechen und alle Anforderungen nicht zeitnah zu erfüllen. Und dies ist auch nicht weiter verwunderlich. Denn schließlich ist die Verordnung mit über 80 Seiten und mehr als 90 Paragraphen nicht gerade eine Gute Nacht Lektüre. Nichtsdestotrotz sollten alle Unternehmer, denen wirklich etwas an ihrem Betrieb liegt, diese Verordnung mehr als nur genau durchlesen und verinnerlichen. Denn wer gegen die Datenschutz Grundverordnung verstößt der hat ab dem 25. Mai 2018 nun ein ernsthaftes Problem.

Nicht nur der Ruf verschlechtert sich, die Kunden sind verärgert oder verunsichert oder aber die mühevoll aufgebaute Firma fährt Verluste ein. – Auch Strafen sind natürlich bei einem Verstoß gegen die erst kürzlich wirksame Verordnung möglich. Zum Beispiel können Bußgelder mit bis zu 300.000,00 Euro verhängt werden. Und diese Zahl ist für jede Firma, besonders für kleinere Betriebe, kein Pappenstiel. Aber nicht nur finanziell sieht es schlecht bei einem Verstoß gegen das Datenschutz Gesetz und diese erst kürzlich in Kraft getretene Verordnung aus. Auch strafrechtlich kann eine Relevanz vorherrschen.

Je nach Schwere des Vergehens gegen die Datenschutz Verordnung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Maßgeblich für die Festsetzung der Strafen ist das Parlament und der Rat mit den ausführenden Behörden. Im Einzelfall können also immer verschiedene Geldbeträge oder Strafen verhängt werden. Dies wird von den zuständigen Stellen selbst bestimmt.

Das einzige was Unternehmen schon im Vorfeld und spätestens jetzt aber tun können, ist das Überprüfen der Datenschutzaspekte des eigenen Betriebes nach der neuen Datenschutz Grundverordnung. Nur so können die Strafen umgangen oder zumindest das Risiko hierfür gesenkt werden. Ganz ausschließen kann man Strafen der DSGVO leider nie gänzlich.

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Ein Beitrag von Robert Sasse.

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