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EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen und der Gentherm Europe GmbH, Augsburg

Veröffentlicht am 21.11.2012, 18:22
EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen und der Gentherm Europe GmbH, Augsburg

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Recht/Prozesse

Heidelberg (euro adhoc) - Die Deutsche Balaton AG ist mit rund 13,7% an der

W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, beteiligt. Der Wert dieser

Beteiligung liegt zu aktuellen Börsenkursen bei rund 27,5 Mio. Euro und ist für

die Deutsche Balaton von erheblicher Bedeutung.

Ursprünglich hatte die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16.

August 2011 einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Gentherm

Europe GmbH als herrschender Gesellschaft, allerdings nur mit den Stimmen der

Gentherm Europe GmbH und gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen,

zugestimmt. Gegen diesen Zustimmungsbeschluss legte die Deutsche Balaton

Aktiengesellschaft als Aktionärin der W.E.T. Automotive Systems AG Nichtigkeits-

und Anfechtungsklage ein. W.E.T. Automotive Systems AG beantragte im

Freigabeverfahren die Eintragung des Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister. Das OLG München wies den

diesbezüglichen Antrag auf Freigabe der Eintragung des Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister gegen die Deutsche Balaton

Aktiengesellschaft jedoch mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 zurück.

Das Landgericht München I hat am 5. April 2012 den Zustimmungsbeschluss der

Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16. August 2011 für

nichtig erklärt (Az. 5 HK O 20488/11). Gegen dieses Urteil hat die W.E.T.

Automotive Systems AG Berufung eingelegt.

Auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 14. Juni 2012 hatte die

Hauptversammlung, wiederum nur mit den Stimmen der Gentherm Europe GmbH und

gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen, den Beschluss der

Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16. August 2011 über die

Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der

W.E.T. Automotive Systems AG und der Gentherm Europe GmbH bestätigt.

Auch gegen diesen Bestätigungsbeschluss legte die Deutsche Balaton

Aktiengesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein (Az. LG München I, 5

HK O 14081/12). Das OLG München hat nun am 14. November 2012 das erneut von der

W.E.T. Automotive Systems AG angestrengte Freigabeverfahren abgelehnt (Az. 7

AktG 2/12) und der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin Recht

gegeben.

Die Entscheidung der Gerichte beruhen - weitgehend übereinstimmend - unter

anderem auf der Unwirksamkeit des am 28. Februar 2011 geschlossenen Business

Combination Agreement ('BCA') mit Gentherm Inc. und Gentherm Europe GmbH im

Vorfeld des Übernahmeangebots der Gentherm Europe GmbH an die Aktionäre der

W.E.T. Automotive Systems AG. In dem BCA schränkte der Vorstand unter anderem

seine Leitungsbefugnis ein und delegierte diese zugunsten von Gentherm Inc. und

Gentherm Europe GmbH im Hinblick auf die bestehenden eigenen Aktien sowie auf

das genehmigte und bedingte Kapital. Damit verhalf der Vorstand der W.E.T.

Automotive Systems AG der Gentherm Europe GmbH nach Durchführung eines

Übernahmeangebotes zur Hauptversammlungsmehrheit bei der W.E.T. Automotive

Systems AG. Das Landgericht München I sah eine rechtliche Einheit zwischen dem

BCA und dem Unternehmensvertrag mit der Folge der Nichtigkeit beider Verträge.

Im erneuten Freigabeverfahren vor dem OLG München hat sich dieses der Auffassung

des Landgerichts München I weitgehend angeschlossen und den Ausgangsbeschluss

deshalb für nicht bestätigungsfähig erachtet.

Ob und wann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr eingetragen

wird, ist ungewiss.

Die Deutsche Balaton AG wurde vor dem OLG München von Rechtsanwalt Prof. Dr.

Klaus Steiner, Wörthsee, vertreten, die W.E.T. Automotive Systems AG von P+P

Pöllath + Partners Rechtsanwälte, Herrn Dr. Wolfgang Grobecker.

Heidelberg, 21. November 2012

Rückfragehinweis:

Deutsche Balaton AG

Dr. Martin Flick

Tel.: +49 (0) 6221-64924-0

E-Mail: info@deutsche-balaton.de

Unternehmen: Deutsche Balaton AG

Ziegelhäuser Landstraße 1

D-69120 Heidelberg

Telefon: +49 (0)6221 64924 0

FAX: +49 (0)6221 64924 24

Email: info@deutsche-balaton.de

WWW: http://www.deutsche-balaton.de

Branche: Finanzdienstleistungen

ISIN: DE0005508204

Indizes: CDAX

Börsen: Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,

Regulierter Markt/General Standard: Frankfurt

Sprache: Deutsch

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