Buchautoren dürfen womöglich auch auf eine Vergütung hoffen, wenn Bibliotheken ihre Werke in elektronischer Form verleihen: Das Verleihen eines E-Books sei mit dem Verleihen eines herkömmlichen Buchs vergleichbar und müsse deshalb angemessen vergütet werden, begründete der Generalanwalt des Europäischen Gerichsthofs (EuGH), Maciej Szpunar, seine am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Schlussanträge.
Der zugrundeliegende Fall aus Holland betrifft das nach dem sogenannten One-Copy-One-User-Modell organisierte Verleihen: Das der Bibliothek zur Verfügung stehende E-Book wird vom Nutzer für die Verleihdauer heruntergeladen und ist für andere Bibliotheksnutzer währenddessen nicht zugänglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Nutzer das Buch nicht mehr nutzen, es kann dann weiter verliehen werden.
Szpunar sieht in solch einer Ausleihe keinen Unterschied zur Ausleihe gedruckter Bücher. Autoren sollten deshalb auch dafür eine "angemessene Vergütung" erhalten, die zur Vergütung aus dem Verkauf der Bücher hinzu käme. Bislang verleihen Bibliotheken E-Bücher aufgrund von Verträgen mit Verlagen. Dies komme vor allem den Verlagen zugute, ohne dass die Urheber eine angemessene Vergütung erhielten.
Sollte der EuGH dies auch so sehen, hätte das Auswirkungen auch auf Autoren und Bibliotheken in Deutschland: Das hiesige Urheberschutzgesetz regelt bislang nur die Vergütung für gedruckte Werke. Zumeist übernimmt der EuGH die Anträge seiner Generalanwälte