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Freiheitsstrafen der DSGVO

Veröffentlicht am 05.06.2018, 11:55
Aktualisiert 05.06.2018, 12:01
© Reuters.  Freiheitsstrafen der DSGVO

Generell gibt es bei der Datenschutz-Grundverordnung auch Gefängnisstrafen, die einem bei bestimmten Vergehen auferlegt werden könnten. In der Regel sind die Freiheitsstrafen mit bis zu zwei Jahren festgesetzt. Dies kann sich aber je nach Schwere des Vergehens noch erhöhen. Wer hier nicht rechtzeitig gegen lenkt und ein entsprechendes Datenschutzprogramm, einen Datenschutzbeauftragten und sich selbst ein angemessenes Wissen zu dem Thema aneignet, der hat seid dem 25.5.2018 schlechte Karten. Denn ab dem 25.Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung für alle EU-Mitgliedstaaten und somit natürlich auch für Deutschland.

Für Ausreden ist nun kein Raum mehr. Wer jetzt nicht handelt und seine Geschäftsmodelle überarbeitet hat, der kann im härtesten Fall ins Gefängnis und seine Familie und Freunde für eine ganze Zeit lang nicht mehr sehen. Zwei Jahre mögen zwar erst einmal kurz erscheinen, dennoch kann die Strafe natürlich im Einzelfall noch ganz anders und drastischer geahndet werden. Nicht selten nehmen aus diesem Grund aktuell auch viele Webseiten und Forenbetreiber ihre Internetseiten vom Netz, um den hohen und einschneidenden Strafen zu Umgehen. Denn die zwei Jahre Übergangsfrist wurde von vielen Online-Unternehmen nicht genutzt, ignoriert oder die Umstellung auf die geforderten Richtlinien und Anforderungen war schlichtweg nicht umsetzbar.

Wenn aber jetzt eine Abmahnung von einem Kunden erfolgt und der Gesetzgeber sein Augen darauf richtet, dann können die Gefängniswände in Zukunft zu einem täglichen Begleiter werden. Natürlich möchte man nicht einen Teil seines Lebens im Gefängnis verbringen müssen. Dies kann allerdings, wenn schwerwiegende Vergehen gegen die Datenschutz Grundverordnung vorliegen, auf einen zu kommen. Wer zu spät oder wissentlich handelt und mit personenbezogenen Daten ohne Zustimmung Straftaten begeht und diese einfach so weiterleitet, der kann im Grunde schon das klicken der Handschellen an seinen Händen hören.

Wenn allerdings ein vorsätzlicher Verstoß gegen den § 43 Absatz 2 des BDSG vorliegt, so kann hier auch eine strafrechtliche Relevanz vorliegen. Vorausgesetzt wenn in der Absicht eine Bereicherung oder ein Entgelt resultierten. An dieser Stelle können unangenehme Strafen resultieren und entweder eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe mit bis zu zwei Jahren angesetzt werden. Wenn darüber hinaus auch wissentlich, unberechtigt und gewerbsmäßig personenbezogene Daten vielfach weitergegeben und verarbeitet wurden, so können auch Gefängnisstrafen mit bis zu drei Jahren und höhere Geldstrafen die Folge sein. Man sollte an dieser Stelle also spätestens jetzt die Augen auf machen und das Geschäft aus Datenschutzrechtlicher Sicht optimieren und mit allen notwendigen Maßnahmen beginnen.

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Ein Beitrag von Robert Sasse.

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