😎 Sommerzeit, Hammer-Deals! Bei InvestingPro winken jetzt bis zu 50% Rabatt auf KI-Aktien-TippsJETZT ZUGREIFEN

Gericht: T-Aktionäre hätten sich beraten lassen müssen

Veröffentlicht am 25.01.2012, 12:52
FRANKFURT/MAIN (dpa-AFX) - Bei den Börsengängen der Deutschen Telekom hätten sich die Anleger nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt bei Nichtverstehen des Börsenprospekts beraten lassen müssen. Man müsse trennen zwischen dem fachlichen Prospekt und der Werbung mit dem Schauspieler Manfred Krug, sagte am Mittwoch die Vorsitzende Richterin Birgitta Schier-Ammann im Anlegerschutz-Prozess gegen die Telekom.

Der von 17 000 enttäuschten Kleinanlegern angegriffene Prospekt zum dritten Börsengang des früheren Staatsunternehmens im Jahr 2000 hätte auch nicht beliebig simplifiziert werden können, weil dies zu Ungenauigkeiten geführt hätte, sagte die Richterin. Mit dem Prospekt hätten auch institutionelle Anleger informiert werden müssen. Sie sei allerdings sicher, dass sich der Bundesgerichtshof als nächste Instanz noch einmal mit dem Wissenshorizont des durchschnittlichen Anlegers befassen müsse. Sie persönlich halte es für 'fast unmöglich', juristische oder wirtschaftliche Komplexe in schriftlicher Form allgemeinverständlich zu formulieren. Das könne im persönlichen Gespräch leichter gelingen.

Das Gericht verhandelte zum 17. Mal in einem Musterprozess um die Klagen von rund 17 000 Kleinanlegern, die für erlittene Kursverluste rund 80 Millionen Euro Schadensersatz verlangen. Sie halten der Telekom vor, zum von Krug stark beworbenen Börsengang im Verkaufsprospekt wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Beide Seiten gehen unabhängig vom Frankfurter Urteil davon aus, dass der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof weitergeführt wird. Die ersten Klagen um den Börsengang datieren aus dem Jahr 2001.

Noch keine Stellung nahm der Senat zu den neuen Angriffspunkten zu globalen Haftungsrisiken, welche die Telekom vom Bund und der Staatsbank KfW übernommen hatte. Dorthin waren die Einnahmen aus dem Börsengang geflossen. Zudem soll die Beteiligung an dem US-Mobilfunker Sprint im Jahr 1999 im Prospekt um rund 8 Milliarden Euro zu positiv dargestellt worden sein. Auch hierzu wollen die Richter noch weiter beraten./ceb/DP/nmu

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.