FRANKFURT/MAIN (dpa-AFX) - Bei den Börsengängen der Deutschen Telekom hätten sich die Anleger nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt bei Nichtverstehen des Börsenprospekts beraten lassen müssen. Man müsse trennen zwischen dem fachlichen Prospekt und der Werbung mit dem Schauspieler Manfred Krug, sagte am Mittwoch die Vorsitzende Richterin Birgitta Schier-Ammann im Anlegerschutz-Prozess gegen die Telekom.
Der von 17 000 enttäuschten Kleinanlegern angegriffene Prospekt zum dritten Börsengang des früheren Staatsunternehmens im Jahr 2000 hätte auch nicht beliebig simplifiziert werden können, weil dies zu Ungenauigkeiten geführt hätte, sagte die Richterin. Mit dem Prospekt hätten auch institutionelle Anleger informiert werden müssen. Sie sei allerdings sicher, dass sich der Bundesgerichtshof als nächste Instanz noch einmal mit dem Wissenshorizont des durchschnittlichen Anlegers befassen müsse. Sie persönlich halte es für 'fast unmöglich', juristische oder wirtschaftliche Komplexe in schriftlicher Form allgemeinverständlich zu formulieren. Das könne im persönlichen Gespräch leichter gelingen.
Das Gericht verhandelte zum 17. Mal in einem Musterprozess um die Klagen von rund 17 000 Kleinanlegern, die für erlittene Kursverluste rund 80 Millionen Euro Schadensersatz verlangen. Sie halten der Telekom vor, zum von Krug stark beworbenen Börsengang im Verkaufsprospekt wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Beide Seiten gehen unabhängig vom Frankfurter Urteil davon aus, dass der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof weitergeführt wird. Die ersten Klagen um den Börsengang datieren aus dem Jahr 2001.
Noch keine Stellung nahm der Senat zu den neuen Angriffspunkten zu globalen Haftungsrisiken, welche die Telekom vom Bund und der Staatsbank KfW übernommen hatte. Dorthin waren die Einnahmen aus dem Börsengang geflossen. Zudem soll die Beteiligung an dem US-Mobilfunker Sprint im Jahr 1999 im Prospekt um rund 8 Milliarden Euro zu positiv dargestellt worden sein. Auch hierzu wollen die Richter noch weiter beraten./ceb/DP/nmu
Der von 17 000 enttäuschten Kleinanlegern angegriffene Prospekt zum dritten Börsengang des früheren Staatsunternehmens im Jahr 2000 hätte auch nicht beliebig simplifiziert werden können, weil dies zu Ungenauigkeiten geführt hätte, sagte die Richterin. Mit dem Prospekt hätten auch institutionelle Anleger informiert werden müssen. Sie sei allerdings sicher, dass sich der Bundesgerichtshof als nächste Instanz noch einmal mit dem Wissenshorizont des durchschnittlichen Anlegers befassen müsse. Sie persönlich halte es für 'fast unmöglich', juristische oder wirtschaftliche Komplexe in schriftlicher Form allgemeinverständlich zu formulieren. Das könne im persönlichen Gespräch leichter gelingen.
Das Gericht verhandelte zum 17. Mal in einem Musterprozess um die Klagen von rund 17 000 Kleinanlegern, die für erlittene Kursverluste rund 80 Millionen Euro Schadensersatz verlangen. Sie halten der Telekom vor, zum von Krug stark beworbenen Börsengang im Verkaufsprospekt wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Beide Seiten gehen unabhängig vom Frankfurter Urteil davon aus, dass der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof weitergeführt wird. Die ersten Klagen um den Börsengang datieren aus dem Jahr 2001.
Noch keine Stellung nahm der Senat zu den neuen Angriffspunkten zu globalen Haftungsrisiken, welche die Telekom vom Bund und der Staatsbank KfW übernommen hatte. Dorthin waren die Einnahmen aus dem Börsengang geflossen. Zudem soll die Beteiligung an dem US-Mobilfunker Sprint im Jahr 1999 im Prospekt um rund 8 Milliarden Euro zu positiv dargestellt worden sein. Auch hierzu wollen die Richter noch weiter beraten./ceb/DP/nmu