Baulärm auf dem Nachbargrundstück kann zur Minderung der Wohnungsmiete berechtigen. Dies entschied das Berliner Landgericht im Fall einer Mieterin, die gut 20 Prozent der bereits gezahlten Miete von der Vermieterin zurückgefordert hatte, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag mitteilte. In erster Instanz war die Mieterin mit ihrer Klage noch weitgehend gescheitert. (Az. 67 O 76/16)
Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin im Jahr 2000 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin-Mitte geschlossen. Damals befand sich demnach in der Nachbarschaft eine mit Bäumen bewachsene Baulücke. Zwischen 2013 und 2015 wurden auf diesem Grundstück eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet, was zu erheblichen Bauimmissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen führte.
Das Landgericht hob in seinem Urteil unter anderem hervor, die Parteien hätten bei Abschluss des Mietvertrags stillschweigend vereinbart, dass die Wohnung die üblichen Mindeststandard einhalte - also auch Mindestbedingungen für ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen. Zwar seien gerade in Großstädten Baumaßnahmen nicht unüblich. Doch selbst in Berlin sei die ganz überwiegende Mehrzahl der Mietwohnungen von solchen Beeinträchtigungen nicht betroffen.
Der vereinbarte Standard für die Mietwohnung sei während der Bauphase auf dem Nachbargrundstück bei weitem unterschritten worden, befand das Gericht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vermieterin über keine rechtlichen Möglichkeiten verfüge, die Beeinträchtigungen abzuwehren oder von dem Nachbarn eine Entschädigung zu verlangen. Die Revision gegen ihr Urteil ließ die Zivilkammer nicht zu.