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Kartellamt darf Unterlagen von Kronzeugen schützen

Veröffentlicht am 30.01.2012, 14:06
BONN (dpa-AFX) - Das Bundeskartellamt darf nach einer Gerichtsentscheidung Unterlagen von Kronzeugen schützen. Wer sich als Kronzeuge bei der Aufdeckung eines Kartells zur Verfügung stellt, kann darauf setzen, dass Kartellgeschädigten keine Akteneinsicht gewährt wird. Das Bonner Amtsgericht hat durch eine am Montag bekanntgewordene Entscheidung die entsprechende Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt.

2008 hatte das Bundeskartellamt gegen Hersteller von Dekorpapieren Geldbußen von 62 Millionen Euro wegen Preis- und Kapazitätsstilllegungsabsprachen verhängt. Die Firma Pfleiderer AG hatte als Kunde der betroffenen Firmen Einsicht in die Verfahrensakten beantragt, um eine Schadensersatzklage vorzubereiten. Grundsätzlich ist das Bundeskartellamt gegenüber Geschädigten zur Akteneinsicht verpflichtet. Zum Schutz der Kronzeugen wollte die Behörde aber keine Einsicht gewähren. Pfleiderer klagte beim Bonner Amtsgericht, das dem Kartellamt in seiner Entscheidung vom 18. Januar recht gab.

Das Gericht bestätigt die Auffassung des Bundeskartellamtes, dass Kronzeugen besonders vertraulich zu behandeln sind, teilte die Behörde mit. Ein attraktives Kronzeugenprogramm sei für die Kartellverfolgung von größter Bedeutung, hieß es in einer Erklärung von Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Kronzeugen spielten oft die entscheidende Rolle bei der Aufdeckung und Überführung der illegalen Absprachen. 'Könnten wir hier keine Vertraulichkeit zusichern, würden es sich die Kronzeugen zweimal überlegen, ob sie mit uns zusammenarbeiten.' Allein im vergangenen Jahr erreichten die Behörde 37 Kronzeugenanträge. In solchen Fällen kann das Bundeskartellamt gegenüber Unternehmen, die an Kartellen beteiligt waren und wesentliche Hinweise zur Aufdeckung geben, von einem Bußgeld absehen oder dies reduzieren.

Das Amtsgericht Bonn hatte vor seiner Entscheidung den Europäischen Gerichtshof konsultiert. Dieser entschied, dass das Europarecht die Offenlegung von Kronzeugenanträgen gegenüber Geschädigten zwar nicht verbietet. Aber bei der gebotenen Abwägung müsse neben den Interessen der Geschädigten auch das Interesse an einer wirksamen Kartellrechtsverfolgung ins Gewicht fallen. (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011, Rs.C-360/09)

In der nicht anfechtbaren Entscheidung des Bonner Amtsgerichts hieß es, die Attraktivität der Bonusregelung würde wesentlich darunter leiden, wenn potenzielle Antragsteller mit der Offenlegung ihrer freiwillig übergebenen Unterlagen gegenüber potenziell Geschädigten rechnen müssten./wae/DP/tw

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