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OTS: Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft / Zinsswaps - Schadensersatzansprüche ...

Veröffentlicht am 31.01.2014, 11:39

Zinsswaps - Schadensersatzansprüche auch bei einfach strukturierten

Swaps

Bremen (ots) - 'Darlehensnehmer, die mit Zinsswap-Verträgen

Verluste erlitten haben, sollten ihre Schadensersatzansprüche prüfen

lassen', empfiehlt Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Dies

gilt beispielsweise auch für einfach strukturierte Swaps auf der

Basis des Euribor, die seit 2009 angesichts des extrem niedrigen

Euribor für die Darlehensnehmer wirtschaftlich höchst ungünstig sind.

'Die Chancen auf Schadensersatz stehen gut, da nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Banken verpflichtet

sind, etwaige Interessenkollisionen offenzulegen', so Dr. Brockmann

weiter. Neben verschwiegenen Rückvergütungen (Kick:Backs) liegt nach

einem BGH-Urteil auch dann eine Interessenkollision vor, wenn die

Bank die Konditionen eines Zinsswap-Vertrages bewusst so strukturiert

hat, dass er zu Vertragsbeginn einen für den Darlehensnehmer

negativen Marktwert aufweist. Das sei Ausdruck eines schwerwiegenden

Interessenkonflikts und geeignet, die Interessen der Darlehensnehmer

zu gefährden. Deshalb müsse die Bank über den von ihr bewusst

strukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder

Swap-Vertrages aufklären (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10

-). Klärt sie nicht auf, haftet sie auf Schadensersatz und muss den

Darlehensnehmer so stellen, als ob der Swap nicht abgeschlossen

worden wäre. Je nach Gesamtvolumen können die Schäden beträchtlich

sein.

Aufklärungspflicht auch bei einfacheren Zinsswaps

Diese Grundsätze sind nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte auch

auf einfach strukturierte Zinsswaps anzuwenden (ebenso

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2013 - I-9 U 101/12 -;

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013 - 8 O 43/12 -). Denn

entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH der

offenlegungspflichtige Interessenkonflikt. Hat die beratende Bank den

Swap bewusst mit einem anfänglich negativen Marktwert strukturiert,

ist sie aufgrund dieses schwerwiegenden Interessenkonflikts zur

Aufklärung verpflichtet.

Zinsswaps sind mittlerweile ein weit verbreitetes Instrument, das

von Kommunen, Städten, Anstalten öffentlichen Rechts, Unternehmen und

auch Privatpersonen eingesetzt wird, um von Zinsdifferenzen zu

profitieren. Die Bandbreite reicht von relativ einfachen

Zahler-Swaps, bei denen lediglich ein variabler Zinssatz -

beispielsweise auf der Basis des EUR-6-Monats-Euribor - gegen einen

Festzins getauscht wird, bis hin zu äußerst komplizierten Swaps (u.a.

CMS Spread Ladder Swap), denen eine hoch komplexe Formel zugrunde

liegt.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Hand-buch für

Wirtschaftskanzleien 2012/2013, erneut als 'häufig empfohlene

Kanzlei' bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz

genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist

seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann,

seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht

tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und

Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertritt

ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn

Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und

Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und

Stuttgart.

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Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte

Partnerschaft

RAin Dr. Petra Brockmann

Marcusallee 38

28359 Bremen

Fon: +49-421-24685-0

Fax: +49-421-24685-11

E-Mail:

petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de

http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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