😎 Sommerzeit, Hammer-Deals! Bei InvestingPro winken jetzt bis zu 50% Rabatt auf KI-Aktien-TippsJETZT ZUGREIFEN

OTS: Rössner Rechtsanwälte / Bearbeitungsentgelt der Banken auch für ...

Veröffentlicht am 12.06.2014, 12:01
Aktualisiert 12.06.2014, 12:03

Bearbeitungsentgelt der Banken auch für Unternehmer unwirksam

München (ots) - Mit zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR

405/12, Az. XI ZR 170/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die

Unwirksamkeit eines Bearbeitungsentgeltes für Privatkredite

bestätigt. Zur Frage des Bearbeitungsentgeltes bei

Unternehmerkrediten hat der BGH bisher noch nicht entschieden.

Für viele private Hausbesitzer stellt sich die Frage nach dem

Bearbeitungsentgelt ihrer Darlehen. Sie werden, wenn sie

Photovoltaikanlagen errichten, steuerlich zu Unternehmen. In einer

mündlichen Verhandlung vom 09.01.2013, Az. VIII ZR 121/12, hatte der

BGH im Verfahren eines Kleinstproduzenten die Auffassung vertreten,

dass der Photovoltaikkunde als Verbraucher einzuordnen ist. Ein

Anerkenntnis des Verkäufers kam einem BGH-Urteil zuvor.

Kleinstproduzenten können damit auf eine höchstrichterliche

Behandlung als Verbraucher hoffen. Wenn das passiert, ist die

aktuelle Rechtsprechung des BGH anzuwenden. Bearbeitungsentgelte

wären dann unwirksam und somit zurückzufordern (Urteil vom

13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, Az. XI ZR 170/13). Auch wer

Darlehensverträge für den gewerblichen Betrieb einer

Photovoltaikanlage geschlossen hat, kann die Unwirksamkeit des

Bearbeitungsentgeltes und dessen Rückzahlungsanspruch auf ein

rechtskräftiges Urteil stützen.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte am 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13,

rechtskräftig entschieden. In Nürnberg ging es um Kredite, die für

die gewerbliche Nutzung von Photovoltaikanlagen aufgenommen wurden.

Das Gericht hatte festgestellt, dass ein Gewerbetreibender durch die

Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein

Verbraucher unangemessen benachteiligt ist. Aus dem Urteil: "Der

Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen,

kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für Unternehmer

gleichermaßen wie für Verbraucher."

Wenn das Bearbeitungsentgelt durch allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB) vereinbart wurde, besteht ein Rückzahlungsanspruch auf das

Bearbeitungsentgelt. Die damit abgegoltene Tätigkeit der Bank lag in

ihrem eigenen Interesse.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

http://www.roessner.de/erstattung-von-kreditbearbeitungsgebuehren

OTS: Rössner Rechtsanwälte

newsroom: http://www.presseportal.de/pm/113377

newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_113377.rss2

Pressekontakt:

Liane Allmann

Dipl.-Betriebswirtin

allmann@roessner.de

Maryam Modabbernia-Frank

Rössner Rechtsanwälte

Redwitzstraße 4

81925 München

Tel.: 089 - 9989220

info@roessner.de

www.roessner.de

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.