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KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof sieht nach einer vorläufigen Beurteilung keine Schadensersatzansprüche von Lehman- Anlegern gegen ihre Sparkasse. Eine Verletzung von Beratungspflichten sei nicht erkennbar, sagte der Vorsitzende Richter bei der Eröffnung der mündlichen Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe. Der BGH verhandelte erstmals über Ansprüche von Anlegern der 2008 pleitegegangenen US-Investmentbank. Eine Entscheidung soll voraussichtlich am späten Dienstagnachmittag verkündet werden (Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10).
Die beiden Anleger hatten auf Empfehlung der Hamburger Sparkasse jeweils für 10.000 Euro Anlageprodukte gekauft. Dabei handelte es sich um sogenannte Zertifikate, die von Lehman herausgegeben wurden. Als die Bank im September 2008 pleiteging, wurden die Papiere weitgehend wertlos. Nun verlangen die Anleger wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse das Geld zurück.
Die Verfahren hätten 'eine gewisse Pilotfunktion', sagte der Vorsitzende Richter. Derzeit seien etwa 40 weitere Verfahren um Ansprüche von Lehman-Anlegern beim BGH anhängig. Allerdings seien in jedem Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.
In den am Dienstag verhandelten Fällen konnten die Richter zunächst keine Pflichtverletzung der Sparkasse erkennen. Eine Aufklärung über das 'konkrete Emittentenrisiko' - also die Gefahr, dass der Emittent einer Anleihe insolvent wird - sei nur dann nötig, wenn besondere Umstände vorlägen, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Zertifikate in den Jahren 2006 und 2007 habe es jedoch keine Hinweise auf eine mögliche Lehman-Pleite gegeben.
Die Sparkasse habe nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts auch nicht darauf hinweisen müssen, dass sie selbst die Zertifikate mit 3,8 Prozent Rabatt einkauft, um sie dann zum vollen Preis zuzüglich eines Ausgabeaufschlags an ihre Kunden weiterzuverkaufen. 'Der Einkaufsrabatt beeinträchtigt nicht den Wert der Zertifikate', sagte Wiechers.
In diesem Punkt widersprach der Anwalt der Anleger. Nach seiner Auffassung müsste die Bank auch über die ihr gewährten Rabatte aufklären. Dies folge unter anderem aus europarechtliche Vorgaben. 'Für den Kunden ist sonst nicht erkennbar, dass die Bank Eigeninteressen verfolgt', sagte Anwalt Richard Lindner.
Der Vertreter der beklagten Sparkasse hielt dagegen: 'Dass die Bank Gewinn macht, muss dem Anleger klar sein', sagte Rechtsanwalt Matthias Siegmann. 'Deshalb wird die Beratung nicht schlechter.'
In der Vorinstanz waren die Kläger gescheitert. Zum Zeitpunkt des Kaufs in den Jahren 2006 und 2007 hätte man ohne weiteres auf die Zahlungsfähigkeit von Lehman Brothers vertrauen dürfen, so das Oberlandesgericht Hamburg. Die Sparkasse habe ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
Bei dem Verfahren vor BGH geht es um Zertifikate, die von der niederländischen Tochtergesellschaft von Lehman Brothers ausgegeben und in Deutschland vertrieben wurden. Die Rückzahlung der Zertifikate war zu 100 Prozent garantiert. Da die Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterlagen, waren sie nach der Insolvenz zunächst wertlos. Nach Schätzungen von Verbraucherschützern haben rund 40.000 bis 50.000 Anleger in Deutschland solche Zertifikate gekauft und dabei 700 Millionen bis eine Milliarde Euro investiert. Für diese Zahlen gibt es jedoch keine Belege./jon/DP/jha/
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof sieht nach einer vorläufigen Beurteilung keine Schadensersatzansprüche von Lehman- Anlegern gegen ihre Sparkasse. Eine Verletzung von Beratungspflichten sei nicht erkennbar, sagte der Vorsitzende Richter bei der Eröffnung der mündlichen Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe. Der BGH verhandelte erstmals über Ansprüche von Anlegern der 2008 pleitegegangenen US-Investmentbank. Eine Entscheidung soll voraussichtlich am späten Dienstagnachmittag verkündet werden (Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10).
Die beiden Anleger hatten auf Empfehlung der Hamburger Sparkasse jeweils für 10.000 Euro Anlageprodukte gekauft. Dabei handelte es sich um sogenannte Zertifikate, die von Lehman herausgegeben wurden. Als die Bank im September 2008 pleiteging, wurden die Papiere weitgehend wertlos. Nun verlangen die Anleger wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse das Geld zurück.
Die Verfahren hätten 'eine gewisse Pilotfunktion', sagte der Vorsitzende Richter. Derzeit seien etwa 40 weitere Verfahren um Ansprüche von Lehman-Anlegern beim BGH anhängig. Allerdings seien in jedem Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.
In den am Dienstag verhandelten Fällen konnten die Richter zunächst keine Pflichtverletzung der Sparkasse erkennen. Eine Aufklärung über das 'konkrete Emittentenrisiko' - also die Gefahr, dass der Emittent einer Anleihe insolvent wird - sei nur dann nötig, wenn besondere Umstände vorlägen, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Zertifikate in den Jahren 2006 und 2007 habe es jedoch keine Hinweise auf eine mögliche Lehman-Pleite gegeben.
Die Sparkasse habe nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts auch nicht darauf hinweisen müssen, dass sie selbst die Zertifikate mit 3,8 Prozent Rabatt einkauft, um sie dann zum vollen Preis zuzüglich eines Ausgabeaufschlags an ihre Kunden weiterzuverkaufen. 'Der Einkaufsrabatt beeinträchtigt nicht den Wert der Zertifikate', sagte Wiechers.
In diesem Punkt widersprach der Anwalt der Anleger. Nach seiner Auffassung müsste die Bank auch über die ihr gewährten Rabatte aufklären. Dies folge unter anderem aus europarechtliche Vorgaben. 'Für den Kunden ist sonst nicht erkennbar, dass die Bank Eigeninteressen verfolgt', sagte Anwalt Richard Lindner.
Der Vertreter der beklagten Sparkasse hielt dagegen: 'Dass die Bank Gewinn macht, muss dem Anleger klar sein', sagte Rechtsanwalt Matthias Siegmann. 'Deshalb wird die Beratung nicht schlechter.'
In der Vorinstanz waren die Kläger gescheitert. Zum Zeitpunkt des Kaufs in den Jahren 2006 und 2007 hätte man ohne weiteres auf die Zahlungsfähigkeit von Lehman Brothers vertrauen dürfen, so das Oberlandesgericht Hamburg. Die Sparkasse habe ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
Bei dem Verfahren vor BGH geht es um Zertifikate, die von der niederländischen Tochtergesellschaft von Lehman Brothers ausgegeben und in Deutschland vertrieben wurden. Die Rückzahlung der Zertifikate war zu 100 Prozent garantiert. Da die Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterlagen, waren sie nach der Insolvenz zunächst wertlos. Nach Schätzungen von Verbraucherschützern haben rund 40.000 bis 50.000 Anleger in Deutschland solche Zertifikate gekauft und dabei 700 Millionen bis eine Milliarde Euro investiert. Für diese Zahlen gibt es jedoch keine Belege./jon/DP/jha/