😎 Sommerzeit, Hammer-Deals! Bei InvestingPro winken jetzt bis zu 50% Rabatt auf KI-Aktien-TippsJETZT ZUGREIFEN

ROUNDUP: BGH billigt Schadenersatz bei vorzeitigem Abbruch von Internetauktion

Veröffentlicht am 10.12.2014, 16:56
Aktualisiert 10.12.2014, 16:57
ROUNDUP: BGH billigt Schadenersatz bei vorzeitigem Abbruch von Internetauktion
EBAY
-

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Auch wenn es bis zum Ablauf einer Internetauktion noch einige Zeit hin ist, dürfen Verkäufer ihr Angebot nicht einfach zurückziehen. Sie müssen dem Höchstbietenden sonst unter Umständen Schadenersatz zahlen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden hat. (Az.: VIII ZR 90/14)

Die BGH-Richter gaben damit einem Bieter recht, der gegen den vorzeitigen Abbruch einer Auktion auf der Internetplattform Ebay (NASDAQ:EBAY) (FSE:EBA) geklagt hatte. Der Kläger kann jetzt mit 8500 Euro Schadenersatz rechnen. Das Gericht bestätigte ein Urteil vom November, wonach Angebote auf Internetauktionen in der Regel verbindlich sind.

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer im Mai 2012 ein Stromaggregat zu einem Startpreis von einem Euro im Netz angeboten. Die Aktion sollte zehn Tage laufen, doch bereits nach zwei Tagen brach er die Auktion ab. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei einem Euro.

Der Bieter wollte den Wert des Stromaggregats daraufhin ersetzt haben, der mit 8500 Euro beziffert wurde. Der Verkäufer hatte das Aggregat in der Zwischenzeit anderweitig verkauft und berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay. Darin hieß es unter anderem: "Wenn das Angebot noch zwölf Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden".

Der BGH folgte der Argumentation nicht: Zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ist demnach ein wirksamen Kaufvertrag über einen Euro geschlossen worden. Da der Anbieter das Aggregat dem Käufer nicht mehr übergeben könne, müsse er Schadenersatz zahlen.

Angebote in einer Internetauktion seien verbindlich, hieß es weiter. Sie dürften nur dann zurückgezogen werden, wenn der Verkäufer einen "berechtigten Grund" dafür habe. Das kann den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zufolge der Fall sein, wenn der Verkäufer sich bei den Angaben geirrt hat oder der Artikel in der Zwischenzeit gestohlen wurde.

Die Zwölf-Stunden-Frist sei nur ein praktischer Hinweis für die Rücknahme. An den Anforderungen für eine Stornierung ändere das nichts.

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.