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ROUNDUP: BGH wägt Grundsatzentscheidung zum Kabelfernsehen ab

Veröffentlicht am 03.03.2015, 17:34
Aktualisiert 03.03.2015, 17:36
ROUNDUP: BGH wägt Grundsatzentscheidung zum Kabelfernsehen ab
AVD
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KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) wird im Juni ein Urteil verkünden, das Auswirkungen auf 18 Millionen Kabel-TV-Haushalte haben könnte. Dabei geht es um den Anspruch des größten deutschen Netzbetreibers Kabel Deutschland (XETRA:KD8Gn), für die Verbreitung der Programme von ARD, ZDF und Arte Geld zu verlangen. Die Sender haben diese Zahlungen ab 2013 eingestellt.

"Es handelt sich hier um einen Machtkampf einer überaus mächtigen Sendergruppe mit einem überaus mächtigen Kabelnetzbetreiber", sagte Jörg Nothdurft vom Bundeskartellamt in der Verhandlung vor dem Kartellsenat des Gerichts in Karlsruhe. In der kartellrechtlichen Abwägung des Falls sprach er sich für Verhandlungen aus: "Man muss sich einfach einigen."

Der Rundfunkstaatsvertrag zwischen allen Bundesländern lässt die Frage eines Entgelts für das Einspeisen der Programme in die Kabelnetze offen. "Es gibt keine Verpflichtung zum Entgelt, das ist nirgendwo geregelt", sagte BGH-Anwalt Peter Baukelmann als Vertreter der im konkreten Verfahren beklagten Sender SWR und BR. In den Vorinstanzen konnten sich diese vor den Oberlandesgerichten Stuttgart und München gegen die Klage durchsetzen.

Für die Klägerin Kabel Deutschland machte Anwalt Reiner Hall hingegen geltend, dass Leistungen auch vergütet werden müssten: "Das, was in Anspruch genommen wird, muss auch bezahlt werden".

Das Verfahren habe "mit einem ganzen Bündel an interessanten Fragen zu tun", sagte die Präsidentin des BGH und Vorsitzende Richterin Bettina Limperg. Diese reichten vom Rundfunkrecht bis zu kartellrechtlichen und verfassungsrechtlichen Überlegungen.

Bis Ende 2012 erhielt Kabel Deutschland jährlich 27 Millionen Euro von ARD, ZDF und Arte. Ein Sprecher des Unternehmens sagte, es sei das erklärte Ziel, auch bei einem dauerhaften Verlust dieser Einnahmen eine Anhebung der Preise für den Kabelanschluss zu vermeiden. Denkbar seien aber Auswirkungen auf das Angebot im Kabelfernsehen. Als Beispiel nannte er die sogenannte Partagierung, bei der sich zwei Sender einen Kanalplatz teilen, so dass der eine tagsüber, der andere am Abend verbreitet wird.

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