BERLIN (dpa-AFX) - Kleine und mittlere Presseverlage können sich künftig einfacher zusammenschließen. Der Bundestag beschloss am Donnerstag eine Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Damit werden unter anderem Pressefusionen erleichtert und die Sonderstellung von Presse-Großhändlern gesetzlich abgesichert. Die Zeitungsverleger begrüßten die neuen Regelungen.
Künftig müssen Verlage, die sich zusammenschließen wollen, ihr Vorhaben erst bei einem gemeinsamen Umsatz von 62,5 Millionen Euro beim Kartellamt anmelden. Bislang lag die sogenannte Aufgreifschwelle bei 25 Millionen Euro. Die Bundesregierung will damit den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen stärken, die unter der wachsenden Konkurrenz digitaler Medien besonders leiden.
Zudem wird eine spezielle Klausel für sogenannte Sanierungsfusionen eingeführt. Danach ist der Zusammenschluss angeschlagener Verlage unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann möglich, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird. Bedingung ist, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren einen erheblichen Fehlbetrag hatte, seine Existenz gefährdet ist und kein anderer Interessent gefunden wurde.
Die Reform schreibt außerdem die wettbewerbsrechtliche Sonderstellung von Presse-Großhändlern fest. Diese war ins Wanken geraten, nach einer Klage des Bauer-Verlags durften die Großhändler keine zentralen Verhandlungen mehr mit den Verlagen führen. Um das System zu erhalten, wird es nun gesetzlich verankert.
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) erklärte, mit dem Gesetz werde der von den Verlagen vorgetragenen Forderung einer moderaten Anpassung der Fusionskontrolle an die Marktveränderungen Rechnung getragen. 'Der Bundestag hat heute eine wichtige Richtungsentscheidung getroffen', sagte ein Sprecher des BDZV. Damit erhielten Zeitungen die Möglichkeit, stärker als bisher gemeinsam den Herausforderungen im digitalen Medienmarkt zu begegnen.
Den ebenfalls geplanten Schutz des Presse-Großhandels bezeichnete der BDZV als 'sinnvoll zum Erhalt des vielfaltssichernden Pressevertriebssystems in Deutschland'. Der Verlegerverband appellierte an die Bundesländer, das Gesetz im Bundesrat zügig zu verabschieden, damit es zeitnah in Kraft treten könne./wn/DP/wiz
Künftig müssen Verlage, die sich zusammenschließen wollen, ihr Vorhaben erst bei einem gemeinsamen Umsatz von 62,5 Millionen Euro beim Kartellamt anmelden. Bislang lag die sogenannte Aufgreifschwelle bei 25 Millionen Euro. Die Bundesregierung will damit den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen stärken, die unter der wachsenden Konkurrenz digitaler Medien besonders leiden.
Zudem wird eine spezielle Klausel für sogenannte Sanierungsfusionen eingeführt. Danach ist der Zusammenschluss angeschlagener Verlage unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann möglich, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird. Bedingung ist, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren einen erheblichen Fehlbetrag hatte, seine Existenz gefährdet ist und kein anderer Interessent gefunden wurde.
Die Reform schreibt außerdem die wettbewerbsrechtliche Sonderstellung von Presse-Großhändlern fest. Diese war ins Wanken geraten, nach einer Klage des Bauer-Verlags durften die Großhändler keine zentralen Verhandlungen mehr mit den Verlagen führen. Um das System zu erhalten, wird es nun gesetzlich verankert.
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) erklärte, mit dem Gesetz werde der von den Verlagen vorgetragenen Forderung einer moderaten Anpassung der Fusionskontrolle an die Marktveränderungen Rechnung getragen. 'Der Bundestag hat heute eine wichtige Richtungsentscheidung getroffen', sagte ein Sprecher des BDZV. Damit erhielten Zeitungen die Möglichkeit, stärker als bisher gemeinsam den Herausforderungen im digitalen Medienmarkt zu begegnen.
Den ebenfalls geplanten Schutz des Presse-Großhandels bezeichnete der BDZV als 'sinnvoll zum Erhalt des vielfaltssichernden Pressevertriebssystems in Deutschland'. Der Verlegerverband appellierte an die Bundesländer, das Gesetz im Bundesrat zügig zu verabschieden, damit es zeitnah in Kraft treten könne./wn/DP/wiz