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TR ONE-News: MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Veröffentlicht am 18.04.2012, 07:31
MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MorphoSys AG /

MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012

in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

. Verarbeitet und übermittelt durch Thomson Reuters ONE.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

MorphoSys AG

Martinsried/Planegg

Wertpapierkennnummern: 663200 und A1MBF5

ISIN: DE0006632003 und DE000A1MBF50

Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2012 der MorphoSys AG

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den

31.05.2012, um 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung,

Lazarettstr. 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.

Tagesordnung

1.     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten

Konzernabschlusses zum 31.12.2011 nebst Lageberichten sowie des Berichts des

Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des

Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der MorphoSys AG in

82152 Martinsried/Planegg, Lena-Christ-Straße 48, zur Einsichtnahme der

Aktionäre aus und stehen im Bereich 'Hauptversammlung' auch im Internet unter

www.morphosys.de/hv zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage

auch zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten

Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit

festgestellt. Eine Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht

erforderlich.

2.   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der MorphoSys AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres

2011 von insgesamt EUR 8.155.014,58 in Höhe des Bilanzgewinns von

EUR 3.114.617,85 auf neue Rechnung vorzutragen.

Der andere Teilbetrag des Jahresüberschusses des Geschäftsjahres 2011 in Höhe

von EUR 5.040.396,73 wurde aufgrund des Beschlusses von Vorstand und

Aufsichtsrat gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung in eine andere Gewinnrücklage

eingestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung ist

insoweit nicht erforderlich.

3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das

Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

4.   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für

das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

5.   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr

2012

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum

Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie zum

Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts zum 30.06.2012 zu

wählen.

6.   Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der

Satzung der Gesellschaft nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen

und besteht aus sechs Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge

nicht gebunden. Nach den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlungen 2008

bzw. 2011 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Gerald Möller,

Prof. Dr. Jürgen Drews, Dr. Daniel Camus, Dr. Geoffrey Vernon und Dr. Metin

Colpan mit der heutigen Hauptversammlung. Die Amtszeit des

Aufsichtsratsmitglieds Dr. Walter Blättler endet erst mit Ablauf der

ordentlichen Hauptversammlung 2014. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die

folgenden Kandidaten im Wege der Einzelwahl nach folgender Maßgabe wieder bzw.

neu zu wählen:

a)   Herr Dr. Gerald Möller, Chemiker, derzeit tätig als selbstständiger

Unternehmensberater im Bereich Life Science, Wohnort: Heidelberg, Deutschland,

wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine Bestellung erfolgt für die Zeit

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des

Aufsichtsrats für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit

beschließt (Ordentliche Hauptversammlung 2015); das Geschäftsjahr 2012 wird

nicht mitgezählt.

b)   Herr Dr. Marc Cluzel, Arzt und Biochemiker, derzeit tätig als

Unternehmensberater bei C&F Consulting, Paris, Frankreich, Wohnort: Montpellier,

Frankreich, wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine Bestellung erfolgt für

die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des

Aufsichtsrats für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit

beschließt (Ordentliche Hauptversammlung 2015); das Geschäftsjahr 2012 wird

nicht mitgezählt.

c)   Herr Dr. Daniel Camus, Betriebs- und Volkswirt, derzeit tätig als Senior

Advisor bei Roland Berger Strategy Consultants, Paris, Frankreich, Wohnort:

Croissy-sur-Seine, Frankreich, wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine

Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die

über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn

seiner Amtszeit beschließt (Ordentliche Hauptversammlung 2015); das

Geschäftsjahr 2012 wird nicht mitgezählt.

d)   Frau Karin Eastham, Betriebswirtin (MBA), derzeit tätig als selbstständige

Unternehmensberaterin im Bereich Life Science, Wohnort: Rancho Santa Fe,

Kalifornien, USA, wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Ihre Bestellung

erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die

Entlastung des Aufsichtsrats für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer

Amtszeit beschließt (Ordentliche Hauptversammlung 2015); das Geschäftsjahr 2012

wird nicht mitgezählt.

e)   Herr Dr. Geoffrey Vernon, Pharmazeut und Unternehmensberater (MBA), derzeit

Geschäftsführer der Managementberatungsgesellschaft Ziggus Holdings Ltd.,

Tavistock, Großbritannien, Wohnort: Devon, Großbritannien, wird als

Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur

Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für

das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit beschließt (Ordentliche

Hauptversammlung 2015); das Geschäftsjahr 2012 wird nicht mitgezählt.

Ergänzende Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Die Kandidaten Dr. Möller, Dr. Cluzel, Dr. Camus, Karin Eastham und Dr. Vernon

sind Mitglieder des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats in folgenden anderen

Gesellschaften bzw. Mitglieder in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-   Herr Dr. Möller: Direktor bei Illumina Inc., San Diego, Kalifornien, USA ;

Beiratsvorsitzender bei Invendo Medical GmbH, Kissing, Deutschland; Vorsitzender

Direktor bei 4Sigma Inc., Bermuda; Direktor bei Bionostics, Inc., Devens (MA),

USA; Direktor bei Vivacta Ltd., Kent, Großbritannien; Beirat bei Adrenomed GmbH,

Hennigsdorf, Deutschland;

-   Herr Dr. Cluzel: keine weiteren Aufsichtsrats- bzw. dementsprechenden

Positionen;

-   Herr Dr. Camus: Direktor bei Cameco Corporation, Saskatoon, Saskatchewan,

Kanada; Aufsichtsratsmitglied bei SGL Group SE, Wiesbaden, Deutschland; Beirat

bei Valeo SA, Paris, Frankreich; Beirat bei Vivendi SA, Paris, Frankreich;

-   Frau Karin Eastham: Direktor bei Illumina Inc., San Diego, Kalifornien, USA;

Direktor bei Amylin Inc., San Diego, Kalifornien, USA; Direktor bei Geron

Corporation, Menlo Park, Kalifornien, USA; Direktor bei Trius Therapeutics Inc.,

San Diego, Kalifornien, USA;

-   Herr Dr. Vernon: Vorsitzender Direktor jeweils bei Genable Ltd., Dublin,

Irland; Veryan Medical Ltd., Horsham, Großbritannien; XL TechGroup, Inc.,

Melbourne, USA; Cornwall Farmers Ltd., Cornwall, Großbritannien; Medpharm Ltd.,

Guildford, Großbritannien.

Herr Dr. Gerald Möller beabsichtigt, im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat der

MorphoSys AG erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Der Kandidat

Dr. Camus soll aufgrund seines Sachverstands auf dem Gebiet der Rechnungslegung

und Abschlussprüfung im Fall seiner Wiederwahl die Position des unabhängigen

Finanzexperten im Sinn des § 100 Abs. 5 AktG übernehmen.

7.   Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-I sowie

die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-I mit der Möglichkeit zum

Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung

Gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2008 zum

Tagesordnungspunkt 5 ist in § 5 Abs. 5 der Satzung ein Genehmigtes Kapital 2008-

I in Höhe von EUR 8.864.103,00 enthalten, das den Vorstand ermächtigt, mit

Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2013 das Grundkapital der

Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals durch die

Ausgabe von bis zu 8.864.103 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu

erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann unter den in § 5 Abs. 5 der Satzung

genannten Bedingungen ausgeschlossen werden. Das Genehmigte Kapital 2008-I ist

seit der ordentlichen Hauptversammlung 2008 nicht ausgenutzt worden und besteht

nach wie vor in voller Höhe.

Um der Verwaltung auch weiterhin den vollen Handlungsspielraum zu geben, soll

das Genehmigte Kapital 2008-I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2012-

I geschaffen werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-I soll nur

wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2012-I wirksam an seine Stelle

tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

a)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-I

Das Genehmigte Kapital 2008-I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung wird, soweit diese

Ermächtigung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß den nachfolgenden Ziffern b)

und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012-I im Handelsregister noch nicht

ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß den

nachfolgenden Ziffern b) und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012-I im

Handelsregister aufgehoben.

b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-I

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum

30.04.2017 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar-

und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu

EUR 9.244.867,00 durch die Ausgabe von bis zu 9.244.867 neuen und auf den

Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012-I).

Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der

Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht

der Aktionäre auszuschließen:

aa)      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur

Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

bb)      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die

Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,

Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer

einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt; oder

cc)      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen

Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer in- und/oder ausländischen

Wertpapierbörse platziert werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

c)    Satzungsänderung

§ 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum

30.04.2017 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar-

und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR

9.244.867,00 durch Ausgabe von bis zu 9.244.867 neuen und auf den Inhaber

lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012-I).

Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der

Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht

der Aktionäre auszuschließen:

aa)       im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur

Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

bb)     im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die

Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,

Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer

einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt; oder

cc)      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen

Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer in- und/oder ausländischen

Wertpapierbörse platziert werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.'

8.   Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-II sowie

die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-II mit der Möglichkeit zum

Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung

Gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2008 zum

Tagesordnungspunkt 6 ist in § 5 Abs. 6 der Satzung ein Genehmigtes Kapital 2008-

II in Höhe von EUR 2.216.025,00 enthalten, das den Vorstand ermächtigt, mit

Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2013 das Grundkapital der

Gesellschaft gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals durch die Ausgabe von bis zu

2.216.025 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen. Das

Bezugsrecht der Aktionäre kann dabei unter anderem gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz

1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Das Genehmigte Kapital 2008-II

ist seit der ordentlichen Hauptversammlung 2008 nicht ausgenutzt worden und

besteht nach wie vor in voller Höhe.

Um der Verwaltung auch weiterhin den vollen Handlungsspielraum zu geben, soll

das Genehmigte Kapital 2008-II aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital

2012-II geschaffen werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-II soll

nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2012-II wirksam an seine Stelle

tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

a)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-II

Das Genehmigte Kapital 2008-II gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung wird, soweit diese

Ermächtigung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß den nachfolgenden Ziffern b)

und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012-II im Handelsregister noch nicht

ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß den

nachfolgenden Ziffern b) und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012-II im

Handelsregister aufgehoben.

b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-II

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum

30.04.2017 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen

einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.311.216,00 durch die Ausgabe

von bis zu 2.311.216 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen

(Genehmigtes Kapital 2012-II).

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch

von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen

werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch

berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre

auszuschließen:

aa)    soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

bb)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits

börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen

Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß

oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen

unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung

ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und

zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung

dieser Ermächtigung.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

c)    Satzungsänderung

§ 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum

30.04.2017 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen

einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.311.216,00 durch die Ausgabe

von bis zu 2.311.216 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen

(Genehmigtes Kapital 2012-II).

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch

von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen

werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch

berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre

auszuschließen:

aa)  soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

bb)  wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits

börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen

Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß

oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen

unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung

ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und

zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung

dieser Ermächtigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.'

9.    Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss über die

Aufsichtsratsvergütung gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung zu fassen:

a)   Für das Geschäftsjahr 2012 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder folgende

Barvergütung:

(aa)    eine Grundvergütung von EUR 85.400,00 für den

Aufsichtsrats­vorsitzenden, von EUR 51.240,00 für den stellvertretenden

Aufsichts­ratsvor­sitzenden und von EUR 34.160,00 für die übrigen

Aufsichtsratsmitglieder (jeweils zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer);

(bb)   zusätzlich für den Aufsichtsratsvorsitzenden einen Betrag von

EUR 3.000,00 (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede von ihm geleitete

Aufsichtsratssitzung; für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder einen Betrag von

EUR 1.500,00 (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede

Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen;

(cc)    zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit in

Aufsichtsratsausschüssen folgende Vergütung (jeweils zzgl. etwaig anfallender

Umsatzsteuer):

-       der Vorsitzende eines Ausschusses EUR 9.000,00,

-       die übrigen Ausschussmitglieder je EUR 6.000,00.

(dd)   zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jede Teilnahme an

einer Ausschusssitzung je EUR 1.000,00 (jeweils zzgl. etwaig anfallender

Umsatzsteuer).

b)   Die Vergütung gemäß vorhergehender Ziff. a) (aa) und (cc) ist in gleichen

Tranchen vierteljährlich und die Sitzungsgelder gemäß vorhergehender Ziff. a)

(bb) und (dd) sind am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die jeweiligen

Sitzungen stattgefunden haben, zur Zahlung fällig.

c)   Die in Ziff. a) und b) enthaltenen Regelungen gelten für die

Aufsichtsratsvergütung und deren Fälligkeit auch in den folgenden

Geschäftsjahren, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.

II.

Schriftliche Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8

gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe

für die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss

1.    Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7

a) In der Satzung enthaltenes genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Genehmigte Kapital 2008-I aufzuheben

und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage eines

neuen Genehmigten Kapitals 2012-I zu ermächtigen, weil die Ermächtigung zur

Ausgabe von neuen Aktien unter dem bestehenden Genehmigten Kapital 2008-I mit

Ablauf des 30.04.2013 endet. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität

einzuräumen, soll das neue Genehmigte Kapital 2012-I geschaffen werden, welches

die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 30.04.2017 (einschließlich)

einmalig oder mehrmalig das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt

EUR 9.244.867,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu

9.244.867 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen.

b) Neues Genehmigtes Kapital 2012-I und damit verbundene Vorteile für die

Gesellschaft

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten

Kapital 2012-I soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des

Aufsichtsrats auf Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung

von strategischen Entscheidungen flexibel reagieren zu können. Gerade in der

aktuellen volkswirtschaftlichen Situation ist ein schnelles und flexibles

Instrument zur Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und

der Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung einer Akquisition und zur Beschaffung von

Liquidität). Es soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch

weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu

beschaffen und Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Patente oder andere

gewerbliche Schutzrechte oder Lizenzrechte oder eine einen Betrieb bildende

Gesamtheit von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Ein

solcher Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international üblich.

Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, soll ein neues Genehmigtes Kapital

2012-I geschaffen werden. Der Vorstand soll dadurch weiterhin die Möglichkeit

erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und im Rahmen der gesetzlichen

Vorgaben nach § 202 Abs. 3 AktG in flexibler Weise Aktien der Gesellschaft zur

Verfügung zu haben.

c) Ausschluss des Bezugsrechts

Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung

von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für

bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke vor:

aa) Im Fall einer Barkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der

Aktionäre gemäß Ziff. aa) des Tagesordnungspunktes 7 b) erforderlich, um

Spitzenbeträge zu vermeiden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

für die Verwertung von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer

Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu

können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit

runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des

Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien

gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese Ermächtigung

würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die

technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines

Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum

Vorteil für die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der

Aktionäre für die Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden

entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise

bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist

aufgrund der Beschränkung auf Aktienspitzen gering.

bb) Im Fall einer Sachkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts gemäß

Ziff. bb) des Tagesordnungspunktes 7 b) erforderlich, um die mit dieser

Kapitalmaßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. Die Gesellschaft soll in die Lage

versetzt werden, durch den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen

oder für das Unternehmen besonders wichtigen Wirtschaftsgütern (vor allem

gewerbliche Schutzrechte) weiter zu wachsen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu

stärken. Wesentlicher Bestandteil der der Gesellschaft gehörenden gewerblichen

Schutzrechte sind die 'HuCAL(®) Bibliotheken', zu deren Erstellung und Nutzung

die Gesellschaft ihrerseits bestimmter Nutzungsrechte an Rechten Dritter bedarf.

So wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals der Erwerb von Lizenzrechten, die

für den Unternehmenszweck der Gesellschaft von besonderer Bedeutung waren, durch

eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss erfolgreich finanziert und

damit die HuCAL(®) Bibliothek Wert steigernd erweitert. Dies trug seinerseits

zur Steigerung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft bei, wovon auch die

Aktionäre profitierten und der Ausschluss ihres Bezugsrechts kompensiert wurde.

Um in Zukunft an dieser Unternehmensstrategie festhalten zu können, ist die

vorgeschlagene Schaffung des Genehmigten Kapitals 2012-I erforderlich. Allein

dies gewährleistet den liquiditätsschonenden Erwerb insbesondere von

Unternehmensbeteiligungen und gewerblichen Schutzrechten, die für den Ausbau der

Marktposition der Gesellschaft notwendig sind. Einen solchen Erwerb allein mit

Barmitteln zu finanzieren, ist bei bestimmten Transaktionen weder möglich noch

sinnvoll, zumal auch die Lizenzgeber bzw. Verkäufer häufig darauf bestehen, als

Gegenleistung Aktien zu erwerben, da dies für sie wirtschaftlich vorteilhaft

sein kann. Die Möglichkeit, ihre Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen,

gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, solche sich bietenden

Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Der

Bezugsrechtsausschuss ist in diesen Fällen notwendig, da die Akquisitionen

kurzfristig erfolgen müssen und in der Regel nicht von der nur einmal jährlich

stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden können. Auch für die

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen

wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Es bedarf hierfür vielmehr

eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des

Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. Auch die Höhe des zulässigen

Bezugsrechtsausschlusses ist angemessen, da das neue Genehmigte Kapital 2012-I

es der Gesellschaft u.a. ermöglichen soll, Kontrollerwerbe von börsennotierten

Unternehmen im Sinn der §§ 29 ff. WpÜG durchzuführen und die damit verbundene

Pflicht zur Abgabe von Übernahmeangeboten zu erfüllen.

cc) Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß Ziff. cc) des

Tagesordnungspunktes 7 b) soll eine weitere Emission von Aktien der Gesellschaft

an in- und/oder ausländischen Börsen ermöglichen, soweit dies die

Marktverhältnisse zulassen und dem weiteren Wachstum der Gesellschaft dient. Der

dazu erforderliche Bezugsrechtsausschluss gewährleistet ein sinnvolles

Platzierungsvolumen und die optimale Verwertung der neuen Aktien. Die Wahrung

des Bezugsrechts der Aktionäre würde demgegenüber zu erheblichen technischen

Schwierigkeiten bei der Platzierung der neuen Aktien führen und es verhindern,

dass ein bestmöglicher Emissionspreis erzielt wird. Durch den

Bezugsrechtsausschluss soll u. a. auch die Grundlage für ein so genanntes Dual

Listing an einer ausländischen Börse (z.B. NASDAQ) geschaffen werden. Aufgrund

einer breit gestreuten und internationalen Finanzierungsbasis soll die

Gesellschaft gegen Kapitalmarktschwankungen besser geschützt und sollen lokale

Veränderungen der Kapitalkosten bestmöglich neutralisiert werden. Eine

internationale Anlegerstruktur begründet eine höhere Marktliquidität, vermindert

die Abhängigkeit der Gesellschaft von einzelnen Investoren und erschwert

feindliche Übernahmeversuche. Im internationalen Umfeld der Biotechnologie

erleichtert eine zweite Börsenzulassung zudem die Akquisition von

Unternehmensbeteiligungen durch Aktientausch. Dies gilt vor allem in dem für die

Gesellschaft besonders wichtigen US-Markt.

Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den

Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen

auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden

Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten

Kapitals 2012-I berichten.

2.    Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 8

a) In der Satzung enthaltenes genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Genehmigte Kapital 2008-II

aufzuheben und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf

Grundlage eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-II zu ermächtigen, weil die

Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien unter dem bestehenden Genehmigten

Kapital 2008-II mit Ablauf des 30.04.2013 endet. Um der Gesellschaft die nötige

Flexibilität einzuräumen, soll das neue Genehmigte Kapital 2012-II geschaffen

werden, welches die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 30.04.2017

(einschließlich) einmalig oder mehrmalig das Grundkapital der Gesellschaft um

bis zu insgesamt EUR 2.311.216,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu

2.311.216 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen.

b) Neues Genehmigtes Kapital 2012-II und damit verbundene Vorteile für die

Gesellschaft

Die angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist eine Voraussetzung der

geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft im kostenintensiven

Tätigkeitsbereich der Biotechnologie. Die Gesellschaft muss über den notwendigen

Handlungsspielraum verfügen, um sich jederzeit und gemäß der jeweiligen

Marktlage Eigenmittel beschaffen zu können.

Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, soll ein neues Genehmigtes Kapital

2012-II geschaffen werden. Der Vorstand soll dadurch weiterhin die Möglichkeit

erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben

nach § 202 Abs. 3 AktG sowie nach § 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz

4 AktG in flexibler Weise Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben.

c) Ausschluss des Bezugsrechts

Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung

von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für

bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke vor:

aa) Der Vorstand soll auch im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012-II ermächtigt

sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der

Aktionäre auszunehmen, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein

praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur dazu, die

Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen

entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der

Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt

werden können. Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere bei einer

Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der

Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für die

Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die

durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen

bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse

(wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft

verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf

Aktienspitzen gering.

bb) Des Weiteren soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt

sein, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG in Höhe des gesamten neuen

Genehmigten Kapitals 2012-II auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der neuen

Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung

zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich

unterschreitet. Dieser gesetzlich zulässige Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es

der Verwaltung, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei

durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und

damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erzielen.

Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit

erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare

Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im

wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar

dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen

Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative

Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben

indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu

erwerben. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2012-II hält sich an die

gesetzlichen Vorgaben des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wonach der Ausschluss des

Bezugsrechts zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des

Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens

noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag den

Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Andere Kapitalmaßnahmen, die

ebenfalls einen Bezugsrechtsausschluss gemäß oder in entsprechender Anwendung

des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG vorsehen, sind zu berücksichtigen.

Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den

Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen

auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden

Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten

Kapitals 2012-II berichten.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der

Gesellschaft eingeteilt in 23.154.806 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine

Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

163.915 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der

teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung

der Hauptversammlung somit 22.990.891 Stück.

2.     Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des

Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur

diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der

Hauptversammlung, d. h. am 10.05.2012, 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),

Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die

Anmeldung muss zusammen mit einem von einem depotführenden Kredit- oder

Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des

Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 24.05.2012 (24:00 Uhr MESZ) bei

der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis

des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Für den Nachweis genügt die Textform (§ 126 b BGB).

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des

Anteilbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen

Veräußerung des Anteilbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme

und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilbesitz des Aktionärs zum

Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem

Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und

auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien

nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien

besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und

stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine

eventuelle Dividendenberechtigung.

Anmeldestelle:

MorphoSys AG

c/o Deutsche Bank AG

Securities Production

General Meetings

Postfach 20 01 07

60605 Frankfurt am Main

Telefax: +49 (0) 69 / 12012 - 8 60 45

E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der

Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die

Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten

sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine

Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem

depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der

Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das

depotführende Institut vorgenommen.

3.      Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,

können ihre Stimmen schriftlich durch Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf

der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl

abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich Dienstag, den 29.05.2012

eingehend, an die folgende Adresse gesendet werden:

MorphoSys AG

ITTEB GmbH & Co. KG

Vogelanger 25

86937 Scheuring

4.      Verfahren für die Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch

ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.

Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes

erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der

Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der

Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).

Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen

nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m §

125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen sind in der Regel Besonderheiten

zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung

durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der

Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

MorphoSys AG

HV-Stelle/Investor Relations

Lena-Christ-Str. 48

82152 Martinsried/ Planegg

Telefax: +49 (0) 89 / 899 27 - 5333

E-Mail:    hv@morphosys.de

Am Tag der Hauptversammlung selbst steht dafür ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn

der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung

im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstr. 33, 80636

München, zur Verfügung.

Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer

Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die

Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können

die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter

nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen

Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur

Stellung von Anträgen entgegen. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der

Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die

Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein Voll­machtsformular für

den Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären bei der Bestellung der

Eintritts­karte mit zugeschickt. Zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters

bitten wir Sie, eine Eintritts­karte bei der zuvor genannten Anmeldestelle zu

bestellen, das dieser beigefügte Vollmachts- und Weisungsformular auszufüllen

und bis zum 30.05.2012 eingehend an die folgende Adresse zurück zu senden:

MorphoSys AG

ITTEB GmbH & Co. KG

Vogelanger 25

86937 Scheuring

Telefax:  +49 (0) 8195 / 99 89 664

E-Mail:    mor2012@itteb.de

Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.morphosys.de/hv über

den Link 'Hauptversammlung' einsehbar.

5.     Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß

§ 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das

entspricht 1.155.608 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00

am Grundkapital der Gesellschaft erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien,

können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt

gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine

Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der in

Ziff. 6 angegebenen Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also

spätestens bis zum Ablauf des 30.04.2012 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sein.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden

Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit

von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie §

70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Bekannt

zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit

der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens

im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung

zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in

der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der

Internetadresse www.morphosys.de/hv bekannt gemacht.

6.     Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127

AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat

zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur

Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich an

die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und

Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

MorphoSys AG

HV-Stelle/Investor Relations

Lena-Christ-Str. 48

82152 Martinsried/ Planegg

Telefax: +49 (0) 89 / 899 27 - 5333

E-Mail: hv@morphosys.de

Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

16.05.2012 (24:00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der

Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den

anderen Aktionären im Internet unter www.morphosys.de/hv unverzüglich zugänglich

gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur

Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der

Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von

Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich

zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen

Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der

Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht

zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der

vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden

Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der

Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung

nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich

gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu

den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des

Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und

fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

7.      Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft

über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und

geschäftlichen Beziehungen mit verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des

Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben,

soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung

erforderlich sind.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen

Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage

des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer

Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG

genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach

vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder

einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach

§ 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung

ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu

beschränken.

8.     Veröffentlichung auf der Internetseite

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und

Informationen gemäß § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitere

Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach

§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auch auf der

Internetseite der Gesellschaft unter www.morphosys.de/hv zur Verfügung.

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen

liegen ebenfalls in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen

Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 18.04.2012 im Bundesanzeiger bekannt

gemacht worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei

denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten

Europäischen Union verbreiten.

Martinsried/Planegg, im April 2012

Der Vorstand

This announcement is distributed by Thomson Reuters on behalf of

Thomson Reuters clients. The owner of this announcement warrants that:

(i) the releases contained herein are protected by copyright and

other applicable laws; and

(ii) they are solely responsible for the content, accuracy and

originality of the information contained therein.



Source: MorphoSys AG via Thomson Reuters ONE

[HUG#1603376]

http://www.morphosys.com

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