HAMM (dpa-AFX) - Ein Energieversorger darf bei einem 'Festpreis' nicht die Größe des Steueranteils verschweigen, der jederzeit teurer werden kann. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Es reiche nicht, Steuern und Abgaben nur zu erwähnen. Das Unternehmen müsse auf die Größe dieses Anteils hinweisen. Die Richter untersagten einem Anbieter aus dem Ruhrgebiet eine Kampagne im Netz.
Der Stromanbieter hatte in einem Sternchenhinweis zwar auf verschiedene Steuern und die Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage verwiesen. Er habe aber nicht deutlich gemacht, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile am Gesamtpreis sei, sagte eine Sprecherin.
Im konkreten Fall hatten die Steuern und Abgaben, auf deren Höhe der Stromanbieter keinerlei Einfluss hat, dann mehr als 40 Prozent ausgemacht. (Az.: I-4 U 58/11). Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass 'weniger als 60 Prozent des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel' sei, erläuterte die Justizsprecherin. Ein Konkurrent aus Norddeutschland hatte die Unterlassungsklage angestrengt./bok/DP/tw
Der Stromanbieter hatte in einem Sternchenhinweis zwar auf verschiedene Steuern und die Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage verwiesen. Er habe aber nicht deutlich gemacht, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile am Gesamtpreis sei, sagte eine Sprecherin.
Im konkreten Fall hatten die Steuern und Abgaben, auf deren Höhe der Stromanbieter keinerlei Einfluss hat, dann mehr als 40 Prozent ausgemacht. (Az.: I-4 U 58/11). Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass 'weniger als 60 Prozent des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel' sei, erläuterte die Justizsprecherin. Ein Konkurrent aus Norddeutschland hatte die Unterlassungsklage angestrengt./bok/DP/tw