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DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Landgericht München I stellt klar, dass BGH Urteil auf alle Swaparten der Hypo Vereinsbank anwendbar ist (deutsch)

Veröffentlicht am 29.07.2013, 07:00
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Landgericht München I stellt klar, dass BGH Urteil auf alle Swaparten der Hypo Vereinsbank anwendbar ist

DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e):

Rechtssache/Stellungnahme

Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Landgericht München I stellt

klar, dass BGH Urteil auf alle Swaparten der Hypo Vereinsbank

anwendbar ist

29.07.2013 / 07:00

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Damit ist erstmals ein Urteil ergangen, dass klarstellt, dass auch bei

einfachen Payerswaps und allen anderen Swaparten das BGH Urteil aus 2010

anwendbar ist und die Bank auf einen anfänglich negativen Marktwert

hinweisen muss.

In einem Urteil des Landgerichts München gegen die HypoVereinsbank stellt

das Gericht klar, dass generell bzgl. des negativen Marktwertes ein

Interessenskonflikt bei den beratenden Banken besteht.

Das Gericht führt dabei aus wie folgt:

'Die Beklagte verkennt zwar die Rechtslage, wenn sie meint, bei einem

negativen Marktwert handele es sich lediglich um eine - nicht

aufklärungspflichtige - Gewinnmarge. Denn bei einem negativen Marktwert

geht es nicht um eine bloße Gewinnmarge. Stattdessen geht es um einen

schwerwiegenden Interessenskonflikt der Beklagten (BGH, Urteil vom

22.03.2011, Az.: IX ZR 33/10, Rz. 35f - zitiert nach juris), der dadurch

entsteht, dass sie ihr Produkt von vorneherein so konstruiert, dass für den

Anleger zum Startzeitpunkt kein ausgeglichenes Chancen-Risiken-Verhältnis

besteht, sondern sich das Anlageprodukt zunächst erst zugunsten des Kunden

entwickeln muss, um überhaupt ein ausgeglichenes Verhältnis zu erreichen.

Die Beklagte räumt selbst ein (Bl. 94 d.A.), dass sie Derivategeschäfte

durch Gegengeschäfte unterlegt und so ihre Risiken neutralisiert. Durch

diese Gegengeschäfte deckt die Beklagte mithin bereits ihre Kosten und

erzielt ihren Gewinn. Dies ist nur dadurch möglich, dass die Beklagte die

Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert, dass dieser zu

Vertragsbeginn einen für den Kläger negativen Marktwert hat. Andernfalls

könnte die Beklagte für die Gegengeschäfte am Markt nicht erlösen, sondern

müsste etwas bezahlen.

Genau hierin besteht der schwerwiegende Interessenskonflikt der Beklagten:

Vergütung auf Kosten des Kunden von Seiten des Marktes, also von dritter

Seite, im Rahmen der Gegengeschäfte, die nur aufgrund der Konstruktion des

Produktes mit negativem Marktwert möglich ist. Dieser Interessenskonflikt

besteht unabhängig von der Komplexität eines Swaps und ist

aufklärungspflichtig (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: IX ZR 33/10, Rz. 35f

- zitiert nach juris).'

'Diese Aussage in einem Swapverfahren ist wegweisend.' so Fachanwalt für

Bank und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold aus der Leipold

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in München, Frankfurt, Hamburg,

Zürich und Kirchberg i.T.. 'Damit ist es völlig egal, welche Art von Swap

die Kunden abgeschlossen haben. Es ist jedenfalls über den

Interessenkonflikt, welcher sich aus der Struktur des Geschäfts ergibt,

aufzuklären.' so Leipold weiter.

Betroffenen Swapkunden kann daher nur dringend dazu geraten werden, bei

bestehenden oder ausgelaufenen Verträgen die Schadenssumme nicht zu

bezahlen und ihre Unterlagen von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen

zu lassen. Insbesondere auch, weil Swapverträge zwischenzeitlich ins Visier

der Staatsanwaltschaften geraten sind. Sollte sich dabei herausstellen,

dass beratende Banken gegen Vorschriften deutschen Rechts verstoßen haben,

gäbe dies eine weitere Anspruchsgrundlage.

Ende der Finanznachricht

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29.07.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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