Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Landgericht München I stellt klar, dass BGH Urteil auf alle Swaparten der Hypo Vereinsbank anwendbar ist
DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e):
Rechtssache/Stellungnahme
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Landgericht München I stellt
klar, dass BGH Urteil auf alle Swaparten der Hypo Vereinsbank
anwendbar ist
29.07.2013 / 07:00
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Damit ist erstmals ein Urteil ergangen, dass klarstellt, dass auch bei
einfachen Payerswaps und allen anderen Swaparten das BGH Urteil aus 2010
anwendbar ist und die Bank auf einen anfänglich negativen Marktwert
hinweisen muss.
In einem Urteil des Landgerichts München gegen die HypoVereinsbank stellt
das Gericht klar, dass generell bzgl. des negativen Marktwertes ein
Interessenskonflikt bei den beratenden Banken besteht.
Das Gericht führt dabei aus wie folgt:
'Die Beklagte verkennt zwar die Rechtslage, wenn sie meint, bei einem
negativen Marktwert handele es sich lediglich um eine - nicht
aufklärungspflichtige - Gewinnmarge. Denn bei einem negativen Marktwert
geht es nicht um eine bloße Gewinnmarge. Stattdessen geht es um einen
schwerwiegenden Interessenskonflikt der Beklagten (BGH, Urteil vom
22.03.2011, Az.: IX ZR 33/10, Rz. 35f - zitiert nach juris), der dadurch
entsteht, dass sie ihr Produkt von vorneherein so konstruiert, dass für den
Anleger zum Startzeitpunkt kein ausgeglichenes Chancen-Risiken-Verhältnis
besteht, sondern sich das Anlageprodukt zunächst erst zugunsten des Kunden
entwickeln muss, um überhaupt ein ausgeglichenes Verhältnis zu erreichen.
Die Beklagte räumt selbst ein (Bl. 94 d.A.), dass sie Derivategeschäfte
durch Gegengeschäfte unterlegt und so ihre Risiken neutralisiert. Durch
diese Gegengeschäfte deckt die Beklagte mithin bereits ihre Kosten und
erzielt ihren Gewinn. Dies ist nur dadurch möglich, dass die Beklagte die
Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert, dass dieser zu
Vertragsbeginn einen für den Kläger negativen Marktwert hat. Andernfalls
könnte die Beklagte für die Gegengeschäfte am Markt nicht erlösen, sondern
müsste etwas bezahlen.
Genau hierin besteht der schwerwiegende Interessenskonflikt der Beklagten:
Vergütung auf Kosten des Kunden von Seiten des Marktes, also von dritter
Seite, im Rahmen der Gegengeschäfte, die nur aufgrund der Konstruktion des
Produktes mit negativem Marktwert möglich ist. Dieser Interessenskonflikt
besteht unabhängig von der Komplexität eines Swaps und ist
aufklärungspflichtig (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: IX ZR 33/10, Rz. 35f
- zitiert nach juris).'
'Diese Aussage in einem Swapverfahren ist wegweisend.' so Fachanwalt für
Bank und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold aus der Leipold
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in München, Frankfurt, Hamburg,
Zürich und Kirchberg i.T.. 'Damit ist es völlig egal, welche Art von Swap
die Kunden abgeschlossen haben. Es ist jedenfalls über den
Interessenkonflikt, welcher sich aus der Struktur des Geschäfts ergibt,
aufzuklären.' so Leipold weiter.
Betroffenen Swapkunden kann daher nur dringend dazu geraten werden, bei
bestehenden oder ausgelaufenen Verträgen die Schadenssumme nicht zu
bezahlen und ihre Unterlagen von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen
zu lassen. Insbesondere auch, weil Swapverträge zwischenzeitlich ins Visier
der Staatsanwaltschaften geraten sind. Sollte sich dabei herausstellen,
dass beratende Banken gegen Vorschriften deutschen Rechts verstoßen haben,
gäbe dies eine weitere Anspruchsgrundlage.
Ende der Finanznachricht
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223076 29.07.2013
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Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Landgericht München I stellt
klar, dass BGH Urteil auf alle Swaparten der Hypo Vereinsbank
anwendbar ist
29.07.2013 / 07:00
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Damit ist erstmals ein Urteil ergangen, dass klarstellt, dass auch bei
einfachen Payerswaps und allen anderen Swaparten das BGH Urteil aus 2010
anwendbar ist und die Bank auf einen anfänglich negativen Marktwert
hinweisen muss.
In einem Urteil des Landgerichts München gegen die HypoVereinsbank stellt
das Gericht klar, dass generell bzgl. des negativen Marktwertes ein
Interessenskonflikt bei den beratenden Banken besteht.
Das Gericht führt dabei aus wie folgt:
'Die Beklagte verkennt zwar die Rechtslage, wenn sie meint, bei einem
negativen Marktwert handele es sich lediglich um eine - nicht
aufklärungspflichtige - Gewinnmarge. Denn bei einem negativen Marktwert
geht es nicht um eine bloße Gewinnmarge. Stattdessen geht es um einen
schwerwiegenden Interessenskonflikt der Beklagten (BGH, Urteil vom
22.03.2011, Az.: IX ZR 33/10, Rz. 35f - zitiert nach juris), der dadurch
entsteht, dass sie ihr Produkt von vorneherein so konstruiert, dass für den
Anleger zum Startzeitpunkt kein ausgeglichenes Chancen-Risiken-Verhältnis
besteht, sondern sich das Anlageprodukt zunächst erst zugunsten des Kunden
entwickeln muss, um überhaupt ein ausgeglichenes Verhältnis zu erreichen.
Die Beklagte räumt selbst ein (Bl. 94 d.A.), dass sie Derivategeschäfte
durch Gegengeschäfte unterlegt und so ihre Risiken neutralisiert. Durch
diese Gegengeschäfte deckt die Beklagte mithin bereits ihre Kosten und
erzielt ihren Gewinn. Dies ist nur dadurch möglich, dass die Beklagte die
Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert, dass dieser zu
Vertragsbeginn einen für den Kläger negativen Marktwert hat. Andernfalls
könnte die Beklagte für die Gegengeschäfte am Markt nicht erlösen, sondern
müsste etwas bezahlen.
Genau hierin besteht der schwerwiegende Interessenskonflikt der Beklagten:
Vergütung auf Kosten des Kunden von Seiten des Marktes, also von dritter
Seite, im Rahmen der Gegengeschäfte, die nur aufgrund der Konstruktion des
Produktes mit negativem Marktwert möglich ist. Dieser Interessenskonflikt
besteht unabhängig von der Komplexität eines Swaps und ist
aufklärungspflichtig (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: IX ZR 33/10, Rz. 35f
- zitiert nach juris).'
'Diese Aussage in einem Swapverfahren ist wegweisend.' so Fachanwalt für
Bank und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold aus der Leipold
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in München, Frankfurt, Hamburg,
Zürich und Kirchberg i.T.. 'Damit ist es völlig egal, welche Art von Swap
die Kunden abgeschlossen haben. Es ist jedenfalls über den
Interessenkonflikt, welcher sich aus der Struktur des Geschäfts ergibt,
aufzuklären.' so Leipold weiter.
Betroffenen Swapkunden kann daher nur dringend dazu geraten werden, bei
bestehenden oder ausgelaufenen Verträgen die Schadenssumme nicht zu
bezahlen und ihre Unterlagen von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen
zu lassen. Insbesondere auch, weil Swapverträge zwischenzeitlich ins Visier
der Staatsanwaltschaften geraten sind. Sollte sich dabei herausstellen,
dass beratende Banken gegen Vorschriften deutschen Rechts verstoßen haben,
gäbe dies eine weitere Anspruchsgrundlage.
Ende der Finanznachricht
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