MÜNCHEN (dpa-AFX) - Eine Fettabsaugung kann unter Umständen von der Steuer absetzbar sein. Dies gilt im Falle einer krankhaften Fettvermehrungsstörung (Lipödem) und ab dem Jahr 2016, wie der Bundesfinanzhof am Donnerstag mitteilte. Damals wurden die Kosten für diese Behandlungsmethode bei Lipödemen nicht von den Krankenkassen übernommen. Derzeit zahlen die Kassen zumindest bei stärkeren Lipödemen im Stadium III unter gewissen Voraussetzungen.
Der BFH verhandelte einen Fall aus dem Jahr 2017, bei dem sich eine Frau nach jahrelanger Erkrankung operieren ließ. Eine konservative Behandlung hatte davor keinen Erfolg gebracht. Die OP-Kosten wollte die Frau dann zusammen mit ihrem Mann als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen. Der BFH gab dem Ehepaar nun recht - unter anderem, weil es sich nicht um eine kosmetische Operation gehandelt habe. Für das Gericht spielte das Stadium der Erkrankung dabei keine Rolle.
Dass die Fettabsaugung bei Lipödemen des Stadiums III unter Voraussetzungen von den Krankenkassen gezahlt wird, gilt aktuell noch bis Ende 2024. Parallel läuft eine Studie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der über verpflichtende Kassenleistungen entscheidet, zu dieser Behandlungsmethode - auch für die Stadien I und II.
Lipödeme sind laut G-BA krankhafte Fettvermehrungsstörungen, die nahezu ausschließlich bei Frauen auftreten. Sie sind in der Regel symmetrisch, betreffen Beine und Arme und können insbesondere im Stadium III starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit sich bringen.