Pro Aufzug und Rampe: BGH betont Recht auf barrierefreien Umbau

Veröffentlicht am 09.02.2024, 10:10
Aktualisiert 09.02.2024, 10:15
© Reuters.

KARLSRUHE/MÜNCHEN/BONN (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Fällen das Recht auf bauliche Veränderungen für einen barrierefreien Umbau des Gemeinschaftseigentums in Mehrfamilienhäusern betont. In einem Fall billigten die Karlsruher Richter am Freitag einen Außenaufzug im Innenhof eines Jugendstilhauses in München, im zweiten Fall eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23).

Der BGH hatte die Fälle vor dem Hintergrund des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts geprüft. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Nicht gestattet sind aber Veränderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer benachteiligen. Die Reform wollte Älteren oder Menschen mit Behinderung bauliche Veränderungen im Sinne der Barrierefreiheit erleichtern.

In beiden Fällen konnte der BGH keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine Benachteiligung anderer durch die geplanten Veränderungen erkennen. Barrierefreier Wohnraum solle nach dem Willen des Gesetzgebers vorangetrieben werden. "Dem müssen Gerichte Rechnung tragen", sagte die Vorsitzende BGH-Richterin bei der Urteilsverkündung.

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