KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Arbeitskampf dürfen Gewerkschaften auch zu unangemeldeten Blitzaktionen aufrufen: Sogenannte "Flashmob-Aktionen" sind dem Bundesverfassungsgericht zufolge mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassung begrenze einen Arbeitskampf nicht grundsätzlich auf traditionelle Mittel wie Streik und Aussperrung, hieß es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Gerichts.
Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Dieses hatte Flashmob als Mittel des Arbeitskampfes 2009 grundsätzlich gebilligt. Derartige Blitzaktionen müssten aber als Teil eines gewerkschaftlichen Arbeitskampfes erkennbar sein, hieß es damals.
Damit scheiterte der Handelsverband Berlin-Brandenburg mit seiner Klage gegen eine Aktion der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Diese hatte 2007 während eines Streiks per Handy und SMS eine einstündige Aktion in einer Berliner Supermarktfiliale organisiert, in der Streikbrecher arbeiteten. Dabei suchten rund 40 Menschen die Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten dadurch Warteschlagen an den Kassen. Außerdem packten sie Einkaufswagen voll und ließen diese dann stehen. Der Handelsverband wollte ein Verbot derartiger Aktionen erreichen.
Die Grundrechte des Arbeitgebers seien durch "Flashmobs" nicht verletzt, urteilten die Verfassungsrichter nun. Blitzaktionen seien daher als Arbeitskampfmittel erlaubt, wenn sie gewerkschaftlich getragen und auf Tarifverhandlungen bezogen seien.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) reagierte auf das Urteil enttäuscht. Durch die Rechtsprechung der Gerichte zum Arbeitskampf seien Arbeitgeber gewerkschaftlichen Aktionen zunehmend hilflos ausgeliefert, hieß es.
Verdi begrüßte den Beschluss. "Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Arbeitskampfmittelfreiheit der Gewerkschaften. Wir sind nicht darauf verpflichtet, Streiks immer nur mit Trillerpfeifen und Transparenten durchzuführen", sagte Sprecher Christoph Schmitz.
Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Beurteilung keine Fehler gemacht, urteilten die Verfassungsrichter weiter. Insbesondere habe sich das Gericht mit den Gefahren eines Flashmobs sowie den Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber auseinandergesetzt.gf