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DGAP-News: Q-Cells SE: Einladung zur Gläubigerversammlung der Q-Cells International Finance B.V. betreffend die Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 (deutsch)

Veröffentlicht am 10.10.2011, 15:00
Aktualisiert 10.10.2011, 15:04
Q-Cells SE: Einladung zur Gläubigerversammlung der Q-Cells International Finance B.V. betreffend die Wandelschuldverschreibungen fällig 2012

DGAP-News: Q-Cells SE / Schlagwort(e): Anleihe

Q-Cells SE: Einladung zur Gläubigerversammlung der Q-Cells

International Finance B.V. betreffend die Wandelschuldverschreibungen

fällig 2012

10.10.2011 / 15:00

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Q-Cells International Finance B.V.

Rotterdam, Niederlande

Einladung zur Gläubigerversammlung

betreffend die

EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012

ISIN: DE000A0LMY64 / WKN A0LMY6 / Common Code: 028696507

mit der unbedingten und unwiderruflichen Garantie der

Q-Cells SE ('Q-Cells SE' oder 'Garantin')

Bitterfeld-Wolfen, Deutschland

Die Q-Cells International Finance B.V., Rotterdam, Niederlande, (die

'Emittentin') lädt hiermit die Inhaber der zu den EUR 492.500.000 1,375 %

Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 (die 'Anleihe') gehörigen

Teilschuldverschreibungen (die 'Gläubiger') zu einer Gläubigerversammlung

am 25. Oktober 2011 um 10:00 Uhr in der Jahrhunderthalle Frankfurt,

Pfaffenwiese 301, Eingang West, 65929 Frankfurt am Main, (die

'Gläubigerversammlung') ein. Einlass findet ab 9:00 Uhr statt.

A. Hintergrund für die Einberufung der Gläubigerversammlung und

Erläuterung der Beschlussgegenstände

1. Die Emittentin hat die Anleihe im Nennbetrag von EUR 492.500.000

ausgegeben. Die Mittel aus der Ausgabe der Anleihe sind von der Emittentin

darlehensweise an die Q-Cells SE weitergeleitet worden. Die Q-Cells SE hat

unbedingt und unwiderruflich die vollständige Zahlung auf die Anleihe bei

Fälligkeit garantiert. Die Emissionsbedingungen der Anleihe (die

'Emissionsbedingungen') bestimmen den 28. Februar 2012 zum

'Fälligkeitstermin', an dem gemäß § 5 Abs. (a) der Emissionsbedingungen die

Anleihe zu ihrem Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen

ist, soweit sie nicht vorher zurückgezahlt, gewandelt oder zurückgekauft

und entwertet worden ist. Nachdem die Q-Cells Malta Ltd., eine mittelbare

Tochtergesellschaft der Q-Cells SE, im Jahr 2010 insgesamt im Nennwert von

EUR 290.800.000 Teilschuldverschreibungen der Anleihe erworben hat, stehen

derzeit noch Teilschuldverschreibungen im Nennwert von EUR 201.700.000 aus.

Am Fälligkeitstermin würden daher ca. EUR 204.473.375 an Hauptforderung und

Zinsen zur Zahlung an die Gläubiger fällig.

Die Emittentin hat ferner EUR 250 Mio 5,75 % Wandelschuldverschreibungen

('2014 Anleihe') ausgegeben. Die Mittel aus der 2014 Anleihe sind ebenfalls

darlehensweise an die Q-Cells SE weitergeleitet worden. Die Q-Cells SE hat

wiederum eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für die 2014 Anleihe

übernommen. Nachdem die Q-Cells Malta Ltd. im Januar 2011, insgesamt

nominal EUR 3.000.000 der Teilschuldverschreibungen der 2014 Anleihe

erworben hat, werden nach den Emissionsbedingungen der 2014 Anleihe am 26.

Mai 2014 EUR 247 Mio. nebst aufgelaufener Zinsen zur Rückzahlung fällig.

Darüber hinaus hat die Q-Cells SE EUR 128.747.003,34

Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, die am 21. Oktober 2015 in voller

Höhe des um Wandlungen im gerinfügigen Umfang reduzierten Nennbetrags nebst

Zinsen zur Rückzahlung fällig werden (die '2015 Anleihe').

Die internationale Solarbranche befindet sich derzeit in einer schwierigen

Marktsituation, die durch erheblichen Wettbewerbsdruck und weltweite

Produktionsüberkapazitäten gekennzeichnet ist. Dabei stehen insbesondere

europäische und amerikanische Pionierunternehmen unter dem starken

Konkurrenzdruck asiatischer Wettbewerber. Diese Situation hat sich

insbesondere durch regulatorische Änderungen in wichtigen Absatzmärkten im

ersten Halbjahr 2011 verschärft. Damit einhergehend ist ein erheblicher

Preisverfall seit Jahresanfang 2011 zu verzeichnen. Der Vorstand der

Q-Cells SE hat die Emittentin auf Anfrage darüber informiert, dass diese

Situation bei der Q-Cells Gruppe sowohl das operative Geschäft als auch die

Aussichten im Hinblick auf die mittel- und langfristige Finanzlage

beeinträchtigen könnte. Die Q-Cells SE sei daher derzeit dabei, ihren

Geschäftsplan für die Q-Cells Gruppe zu aktualisieren. Sie habe externe

Berater beauftragt, diese Planüberarbeitungen unabhängig und kritisch zu

begleiten. Die Q-Cells SE habe zudem weitere externe Berater mit der

Prüfung der Optionen im Hinblick auf die Finanzierung der Q-Cells Gruppe

beauftragt.



Sollten die laufenden Prüfungen bei der Q-Cells SE zu dem Ergebnis führen,

dass die Emittentin unter Berücksichtigung ihrer Darlehensansprüche gegen

die Q-Cells SE möglicherweise nicht in der Lage sein könnte, die am 28.

Februar 2012 fällig werdenden Verbindlichkeiten aus der Anleihe in voller

Höhe zu erfüllen, so wird die Emittentin voraussichtlich zeitnah

Verhandlungen mit den Gläubigern über eine Restrukturierung der Anleihe und

gegebenenfalls der 2014 Anleihe aufnehmen müssen. Eben solche Verhandlungen

würde die Q-Cells SE gegebenenfalls für die 2015 Anleihe aufnehmen müssen.

Der Zeitbedarf für solche Verhandlungen hängt von vielen Faktoren ab und

kann erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen. Es besteht aus Sicht

der Emittentin daher die Gefahr, dass selbst nach einer Einigung mit einer

überwiegenden Zahl der Gläubiger auf ein etwaiges Restrukturierungskonzept

die Zeit für eine Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen vor Fälligkeit der

Anleihe am 28. Februar 2012 fehlen könnte. Dies könnte wiederum dazu

führen, dass etwaige bereits vereinbarte Restrukturierungsoptionen in Frage

gestellt werden oder sogar endgültig scheitern. Dabei ist zu bedenken, dass

im Falle der Nichtzahlung oder nicht vollständigen Zahlung nach Fälligkeit

der Anleihe auch die 2014 Anleihe gegebenenfalls kündbar würde und daher

von einzelnen Anleihegläubigern fällig gestellt werden könnte.

Vergleichbare Folgen könnten sich außerdem für die 2015 Anleihe und die

sonstigen Finanzverbindlichkeiten der Q-Cells SE bzw. deren verbundenen

Unternehmen ergeben.

Um dieses Risiko zu minimieren, hält es die Emittentin für geboten, ein

geeignetes Verfahrensinstrument einzurichten, um die Umsetzung etwaiger

Restrukturierungsmaßnahmen vor Eintritt der Fälligkeit der Anleihe zu

ermöglichen. Dafür bietet sich die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

der Gläubiger der Anleihe nach dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus

Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend 'SchVG') an, der

insbesondere von den Gläubigern ermächtigt werden könnte, den

Fälligkeitszeitpunkt der Anleihe vom 28. Februar 2012 bis maximal zum 31.

Dezember 2012 zu verschieben. In diese Maßnahme wäre auch die von der

Q-Cells SE bestellte Garantie einzubeziehen.

Da derzeit ungewiss ist, ob eine Restrukturierung der Anleihe notwendig

werden könnte und wie eine solche Restrukturierung ggf. aussehen würde,

sind Entscheidungen über die Durchführung einer Restrukturierung oder gar

konkrete Restrukturierungsmaßnahmen mit der Bestellung des gemeinsamen

Vertreters ausdrücklich nicht verbunden.

2. Nach dem SchVG können die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen

u.a. vorsehen, dass die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung

ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Ein

solcher Mehrheitsbeschluss ist für alle Gläubiger derselben Anleihe

gleichermaßen verbindlich. Ein gemeinsamer Vertreter hat zumindest die

Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch das SchVG unmittelbar eingeräumt

wurden. Diese Aufgaben und Befugnisse umfassen beispielsweise

Berichtspflichten, Auskunftsrechte gegenüber dem Schuldner, die Einberufung

von Gläubigerversammlungen oder einer Abstimmung ohne Versammlung unter

bestimmten Voraussetzungen. Sie umfassen jedoch keine Sachentscheidungen,

also Entscheidungen über Änderungen der Emissionsbedingungen der

Schuldverschreibungen. Die Befugnis zu solchen Entscheidungen kann dem

gemeinsamen Vertreter jedoch von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss im

Einzelfall übertragen werden.

3. Das SchVG findet zur Zeit auf die Anleihe keine Anwendung, weil diese

vor Inkrafttreten des SchVG am 5. August 2009 begeben wurde. Allerdings

können gemäß § 24 Abs. (2) SchVG die Gläubiger von Schuldverschreibungen,

die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, mit Zustimmung der Emittentin

eine Änderung der Emissionsbedingungen beschließen, um von den im SchVG

gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können.

4. Die Teilschuldverschreibungen der Anleihe haben eine Stückelung von EUR

100.000 (entsprechend 4.925 Schuldverschreibungen zu je EUR 100.000) und

sind in einer Globalurkunde verbrieft, die von der Clearstream Banking AG,

Frankfurt am Main, verwahrt wird. Die Teilschuldverschreibungen sind zum

Handel an der Luxemburger Börse zugelassen.

B. Tagesordnung

1. Erläuterung der vorgeschlagenen Beschlussgegenstände

Die Emittentin wird in der Gläubigerversammlung die vorgeschlagenen

Beschlussgegenstände erläutern. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist jedoch

keine Beschlussfassung vorgesehen. Demgemäß existiert zu diesem

Tagesordnungspunkt auch kein Beschlussvorschlag der Emittentin.

2. Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auf die EUR 492.500.000

1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 und die Einfügung einer

Ermächtigung nach den §§ 5 ff. SchVG in die Emissionsbedingungen der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012

Die Emittentin schlägt den Gläubigern vor, Folgendes zu beschließen:

a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli

2009 in seiner jeweils gültigen Fassung (das 'SchVG') findet auf die EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 (ISIN:

DE000A0LMY64 / WKN A0LMY6 / Common Code: 028696507) (die 'Anleihe')

Anwendung.

b) Die Emissionsbedingungen der Anleihe werden wie folgt geändert:

aa) Vor '§ 19 (Schlussbestimmungen)' der Emissionsbedingungen der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 wird folgender

neuer § 19 eingefügt:

[Deutsche Sprachfassung:]

' § 19 Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes 2009; Änderungen der

Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss; Gemeinsamer Vertreter;

Mehrheitsbeschlüsse

(a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli

2009 in seiner jeweils gültigen Fassung (das 'SchVG') ist auf die

Schuldverschreibungen anwendbar.

(b) Die Gläubiger können nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG in seiner

jeweiligen gültigen Fassung durch Mehrheitsbeschluss in einer

Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung

Änderungen der Emissionsbedingungen beschließen.

(c) Die Gläubiger können zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen

Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Der gemeinsame Vertreter hat die

Aufgaben und Befugnisse, die ihm durch Gesetz eingeräumt sind. Er hat

ferner die Aufgaben und Befugnisse, die ihm von den Gläubigern durch

Mehrheitsbeschluss im Einzelfall eingeräumt werden. Die Gläubiger sind

befugt, dem gemeinsamen Vertreter im Rahmen des gesetzlich Zulässigen

sämtliche ihnen zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die

Emissionsbedingungen und die Schuldverschreibungen, einschließlich

sämtlicher Befugnisse zu Änderungen der Emissionsbedingungen, zur

Geltendmachung oder einem Verzicht auf Rechte der Gläubiger und zu den

Maßnahmen nach § 5 Abs. (3) SchVG, zu übertragen. Kosten und Aufwendungen

(einschließlich einer angemessenen Vergütung) des gemeinsamen Vertreters

trägt die Emittentin.

(d) Die Gläubiger beschließen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der

an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der

wesentliche Inhalt der Emissionsbedingungen, insbesondere in den Fällen des

§ 5 Absatz (3) Nummer 1 bis 9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung

teilnehmenden Stimmrechte (eine 'qualifizierte Mehrheit'). Der Vorsitzende

der Gläubigerversammlung bzw. - im Falle einer Abstimmung ohne Versammlung

- der Abstimmungsleiter bestimmen Art und Form der Abgabe und Auszählung

der Stimmen.'

[Englische Sprachfassung:]

' § 19 Applicability of the German Law on Debt Securities 2009; Amendment

of the Terms and Conditions by Majority Resolution; Joint Representative;

Majority Resolutions

(a) The German Law on Debt Securities of 31 July 2009, as amended from time

to time, (the 'German Law on Debt Securities') shall apply to the Bonds.

(b) The Holders may, in a Holders' Meeting or by way of a vote without a

meeting, subject to Secs. 5 et seqq. of the German Law on Debt Securities,

as amended from time to time, adopt majority resolutions to amend the Terms

and Conditions.

(c) The Holders may appoint a joint representative for all Holders to

exercise their rights. The joint representative shall have the duties and

powers provided under applicable law. He shall further have the duties and

powers assigned to him in the individual case by the Holders by majority

resolution. The Holders shall - to the extent permitted by law - be

entitled to delegate to the joint representative all powers to which the

Holders are entitled as regards the Terms and Conditions and the Bonds,

including all powers to amend the Terms and Conditions, to exercise or

waive rights of the Holders and to take measures in accordance with Sec. 5

(3) of the German Law on Debt Securities. Costs and expenses (including a

reasonable remuneration) of the joint representative are borne by the

Issuer.

(d) The Holders generally adopt resolutions by simple majority of the

voting rights participating in the vote. Resolutions amending the

substantial contents of the Terms and Conditions, in particular those

relating to matters referred to in Sec. 5 (3) nos. 1 to 9 of the German Law

on Debt Securities, require a majority of at least 75% of the voting rights

participating in the vote ('qualified majority') to be effective. The

chairman of the Holders' Meeting or - in case of a vote without a meeting -

the person overseeing such vote, shall determine the form and manner in

which the votes are cast and counted.'

bb) Der Paragraph '§ 19 Schlussbestimmungen' bzw. '§ 19 Final Clauses' der

Emissionsbedingungen der EUR 492.500.000 1,375 %

Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 wird in '§ 20 Schlussbestimmungen'

bzw. '§ 20 Final Clauses' geändert.

3. Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG und die Einfügung einer

Ermächtigung nach den §§ 5 ff. SchVG in die Emissionsbedingungen der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 im Hinblick auf

die Garantie der Q-Cells SE vom 28. Februar 2007; Änderung der Garantie

Die Emittentin schlägt den Gläubigern vor, Folgendes zu beschließen:

a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli

2009 in seiner jeweils gültigen Fassung (das 'SchVG') findet entsprechende

Anwendung auf den am 28. Februar 2007 zwischen der Q-Cells SE,

Bitterfeld-Wolfen, Deutschland, (Garantin) und der Citibank N.A., London,

in ihrer Funktion als Hauptzahlstelle zugunsten der Gläubiger

abgeschlossenen Garantievertrag.

b) In § 20 (Schlussbestimmungen), neue Fassung, der Emissionsbedingungen

der EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 wird

folgender neuer Absatz (g) eingefügt:

[Deutsche Sprachfassung:]

'(g) § 19 dieser Emissionsbedingungen gilt entsprechend für eine Zustimmung

der Gläubiger zu einer Änderung der Garantie.'

[Englische Sprachfassung:]

'(g) § 19 of the Terms and Conditions shall apply mutatis mutandis to the

Holders' consent to an amendment of the Guarantee.'

c) In Ziffer 2 (Garantie) der Garantie wird Absatz (f) in Absatz (g)

geändert und folgender neuer Absatz (f) eingefügt:

[Deutsche Sprachfassung:]

'(f) Die Garantin übernimmt die unbedingte und unwiderrufliche Garantie für

die Verpflichtung der Emittentin zur Übernahme der Kosten und Aufwendungen

(einschließlich der Vergütung) eines nach den Emissionsbedingungen

bestellten gemeinsamen Vertreters der Gläubiger der Schuldverschreibungen.

Abs. (b) und (d) gelten entsprechend für die in diesem Absatz übernommene

Garantie. '

[Englische Sprachfassung:]

'(f) The Guarantor unconditionally and irrevocably guarantees all

obligations of the Issuer to bear the costs and expenses (including

remuneration) of a joint representative of the Holders of the Bonds

appointed pursuant to the Terms and Conditions. Paragraphs (b) and (d)

apply mutatis mutandis to the guarantee granted in this section.'

d) In Ziffer 5 (Verschiedene Bestimmungen) der Garantie werden folgende

neue Absätze (f) und (g) eingefügt:

[Deutsche Sprachfassung:]

'(f) Änderungen der Emissionsbedingungen gemäß § 19 der

Emissionsbedingungen lassen die Verpflichtungen der Garantin unter dieser

Garantie unberührt.

(g) Änderungen dieser Garantie durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger sind

nach Maßgabe des § 19 der Emissionsbedingungen zulässig.'

[Englische Sprachfassung:]

'(f) Amendments to the Terms and Conditions pursuant to § 19 of the Terms

and Conditions do not affect the obligations of the Guarantor under this

guarantee.

(g) Amendments of this guarantee by way of majority resolution of the

Holders are permissible subject to § 19 of the Terms and Conditions.'

4. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters; Übertragung von Aufgaben und

Befugnissen auf den gemeinsamen Vertreter

Die Emittentin schlägt den Gläubigern vor, Folgendes zu beschließen:

a) Zum gemeinsamen Vertreter sämtlicher Gläubiger der EUR 492.500.000 1,375

% Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 (ISIN: DE000A0LMY64 / WKN A0LMY6

/ Common Code: 028696507) wird Herr Dr. Carlos Mack, geb. 18. März 1960,

Rechtsanwalt, München, bestellt. Die Bestellung gilt bis zum 31. Dezember

2012 einschließlich. Für den Fall, dass Herr Dr. Mack vor dem Ende der

Amtszeit durch Amtsniederlegung oder anderweitig aus dem Amt ausscheidet

(außer durch Abberufung durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger), tritt mit

sofortiger Wirkung für den Rest der Amtszeit an die Stelle von Herrn Dr.

Mack Herr Dr. Tom Oliver Schorling, geb. 15. August 1967, Rechtsanwalt,

Frankfurt am Main, als gemeinsamer Vertreter.

b) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm

durch Gesetz eingeräumt werden.

c) Über die Aufgaben und Befugnisse gemäß lit. b) hinaus hat der gemeinsame

Vertreter die Befugnisse:

aa) der ein- oder mehrmaligen Änderung der Emissionsbedingungen der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 dahingehend

zuzustimmen, dass der 'Fälligkeitstermin' (wie in § 1 der

Emissionsbedingungen definiert) längstens bis zum 31. Dezember 2012

verschoben wird;

bb) fällige Forderungen aus den EUR 492.500.000 1,375 %

Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 ein- oder mehrmalig längstens bis

zum 31. Dezember 2012 zu stunden;

cc) der ein- oder mehrmaligen Änderung der Garantie der Q-Cells SE vom 28.

Februar 2007 gegenüber der Citibank, N.A. zugunsten der Gläubiger der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 mit der Folge

zuzustimmen, dass Ansprüche aus der Garantie nach einer wirksamen Änderung

der Emissionsbedingungen gemäß lit. aa) frühestens an dem jeweils gemäß

lit. aa) bestimmten Fälligkeitstermin wegen Nichtzahlung oder nicht

ordnungsgemäßer Zahlung trotz Fälligkeit geltend gemacht werden können;

dd) fällige Forderungen aus der Garantie ein- oder mehrmalig längstens bis

zum 31. Dezember 2012 zu stunden;

ee) bis zum 31. Dezember 2012 die Forderungen aus den EUR 492.500.000 1,375

% Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 gegenüber der Emittentin

gerichtlich oder außergerichtlich für Rechnung der Gläubiger geltend zu

machen; die Gläubiger sind insoweit von der Geltendmachung ausgeschlossen;

ff) bis zum 31. Dezember 2012 die Forderungen aus der Garantie der Q-Cells

SE vom 28. Februar 2007 gegenüber der Citibank, N.A. zugunsten der

Gläubiger der EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig

2012 gegenüber der Q-Cells SE gerichtlich oder außergerichtlich für

Rechnung der Gläubiger geltend zu machen; die Gläubiger sind insoweit von

der Geltendmachung ausgeschlossen;

gg) bis zum 31. Dezember 2012 die Kündigungsrechte der Gläubiger der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 gemäß § 12 der

Emissionsbedingungen auszuüben; die Gläubiger sind insoweit von der

Geltendmachung ausgeschlossen.

d)(1) Der gemeinsame Vertreter kann von den in lit. c) genannten

Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn entweder

(i) die Gläubiger durch einfachen Mehrheitsbeschluss oder -beschlüsse (§ 5

Abs. 4 S. 1 SchVG) der konkreten Maßnahme zugestimmt haben oder

(ii) die Gläubiger mit Zustimmung der Emittentin durch Mehrheitsbeschluss

oder -beschlüsse nach dem 25. Oktober 2011 Änderungen der

Emissionsbedingungen zugestimmt haben.

(2) Die Bedingungen gemäß vorstehenden Unterabsätzen (1)(i) und (ii)

gelten bereits mit der Beschlussfassung als eingetreten, unabhängig davon,

ob der oder die Beschlüsse noch angefochten oder anderweitig gerichtlich

angegriffen werden können oder ob der oder die Beschlüsse nach Maßgabe der

§§ 5 ff. des SchVG vollziehbar sind.

(3) Die vorstehende Regelung gilt für die in lit. c) aa) bis dd)

genannten Befugnisse mit der Maßgabe, dass Verschiebungen des

'Fälligkeitstermins' über den 30. April 2012 hinaus bzw. Stundungen mit

Wirkung über den 30. April 2012 hinaus nur zulässig sind, nachdem ein

Beschluss bis spätestens am 30. April 2012 gemäß vorstehendem Unterabsatz

(1)(ii) gefasst worden ist. Die in lit. c) ee) bis gg) genannten Befugnisse

stehen dem gemeinsamen Vertreter nach dem 30. April 2012 nur dann zu, wenn

zuvor ein Beschluss gemäß vorstehendem Unterabsatz (1)(ii) gefasst worden

ist. Andernfalls fallen die gemäß lit. c) ee) bis gg) übertragenen

Befugnisse wieder auf die Gläubiger zurück.

e) Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist

summenmäßig auf insgesamt EUR 5.000.000 begrenzt.

f) Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters sowie die Ermächtigung des

gemeinsamen Vertreters mit den in diesem Beschluss vorgesehenen Aufgaben

und Befugnissen lässt das Recht der Gläubiger zur Beschlussfassung über

sämtliche nach dem SchVG zulässigen Maßnahmen sowie das Recht jedes

einzelnen Gläubigers zur individuellen Verfügung über seine

Teilschuldverschreibungen einschließlich der damit verbundenen Ansprüche

und Rechte (mit Ausnahme der Befugnisse, die dem gemeinsamen Vertreter

gemäß lit. c) ee) bis gg) vorbehaltlich der Einschränkung in lit. d)(3)

übertragen wurden) unberührt.

g) Die Beschlussfassung in lit. a) bis d) darf erst vollzogen werden,

nachdem die zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 vorgeschlagenen Beschlüsse

gemäß den Bestimmungen des SchVG wirksam geworden und vollzogen worden

sind.

5. Zustimmung der Emittentin und der Garantin

Die Emittentin stimmt hiermit unwiderruflich der Änderung der

Emissionsbedingungen der Anleihe und der Bestimmungen der Garantie wie in

den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 vorgesehen im

Voraus zu. Die Emittentin stimmt ebenfalls unwiderruflich dem

Beschlussvorschlag zu dem Tagesordnungspunkt 4 zu.

Die Garantin hat der Änderung der Emissionsbedingungen der Anleihe und der

Bestimmungen der Garantie wie in den Tagesordnungspunkten 2 und 3

vorgesehen im Voraus durch schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin

als Vertrag zugunsten der Gläubiger gemäß § 328 BGB unwiderruflich

zugestimmt.

C. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise

1. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Inhaber der zu den

EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 gehörigen

Teilschuldverschreibungen (jeweils ein 'Gläubiger') berechtigt.

Entscheidend ist die Inhaberschaft zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.

2. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des von ihm

gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen teil. Im

Übrigen gilt § 6 SchVG.

3. Gläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der

Gläubigerversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte gemäß § 10 Absatz (3)

Satz (2) SchVG bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Der

Nachweis muss sich auf den Tag der Gläubigerversammlung beziehen. Als

Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis

des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die

Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen. Ist der

besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt,

so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen

Sperrvermerk des deportführenden Instituts oder des Clearingsystems, wonach

die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen bis zum Ende der

Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut oder beim Clearingsystem

gesperrt gehalten werden, geführt werden.

4. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der

Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines

gültigen Ausweispapiers) voraus.

5. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als

juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B.

Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene

Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem

Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren

Repräsentanten in der Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der

Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen gemäß Ziffer 3. und zum

Nachweis ihrer eigenen Identität gemäß Ziffer 4. ihre Vertretungsbefugnis,

soweit rechtlich möglich, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs von einer

registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch

eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency,

Secretary Certificate), worin der Repräsentant als vertretungsbefugt

ausgewiesen ist, nachweisen.

6. Sofern Gläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch

seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter

(z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten

werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum

Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen gemäß Ziffer 3.

und zum Nachweis seiner eigenen Identität gemäß Ziffer 4. seine gesetzliche

Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen.

7. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung hängt nicht

von der vorherigen Anmeldung ab. Da die Registrierung auf Grund der Prüfung

der Teilnahmeberechtigung vor Ort jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt,

wird um frühzeitiges Erscheinen zur Gläubigerversammlung gebeten. Zur

Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung

werden die Gläubiger ferner gebeten, sich zur Teilnahme an der

Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts bei

Q-Cells International Finance B.V.

'Q-Cells Gläubigerversammlung WSV 2012 I'

c/o Haubrok Corporate Events GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Deutschland

oder fernschriftlich unter der Telefax-Nummer +49 89 210 27 298 oder per

E-Mail an meldedaten@haubrok-ce.de bis spätestens zum 21. Oktober 2011

(16:00 Uhr MESZ) durch Übersendung der vorstehend aufgeführten, zum

Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Gläubigerversammlung geeigneten

Unterlagen, anzumelden.

D. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte

1. Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen

Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 14 SchVG). Das Stimmrecht kann durch

den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte hat, jeweils in

geeigneter Weise, die Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen gemäß C.

Ziff. 3, seine eigene Identität gemäß C. Ziff. 4 (z.B. durch Vorlage eines

gültigen Ausweispapiers) sowie (soweit einschlägig) seine

Vertretungsbefugnis gemäß C. Ziff. 5 bzw. C. Ziff. 6 nachzuweisen. Die

Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter

bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Die Vollmacht ist bei

Einlass zur Gläubigerversammlung nachzuweisen. Meldet sich der

Bevollmächtigte zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung an, so sollte

auch ein Nachweis der Vollmacht zusammen mit der Anmeldung übersandt

werden.

2. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden

kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin

(http://www.q-cells-international-finance.de) verfügbar.

3. Gläubiger, die nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und

die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können Vollmacht mit

Weisungen an die von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter Herrn

Torsten Fues und Frau Norma Laaziri, beides Mitarbeiter der Haubrok

Corporate Events GmbH mit Sitz in München, erteilen. Die von der

Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter der Emittentin können von der

ihnen erteilten Vollmacht nur insoweit Gebrauch machen, als ihnen Weisungen

zu den Beschlussvorschlägen der Tagesordnungspunkte erteilt worden sind.

Sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ein Formular für die

Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Emittentin benannten

Stimmrechtsvertreter ist ebenfalls zum Abruf auf der Internetseite der

Emittentin (http://www.q-cells-international-finance.de) verfügbar.

Gläubiger, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, werden

gebeten, zu diesem Zweck das ausgefüllte und unterzeichnete Formular der

Vollmacht nebst Weisungen an folgende Adresse

Q-Cells International Finance B.V.

'Q-Cells Gläubigerversammlung WSV 2012 I'

c/o Haubrok Corporate Events GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Deutschland

oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 89 210 27 298 oder per

E-Mail an vollmacht@haubrok-ce.de zu senden. Hierbei sind der Nachweis der

Gläubigereigenschaft gemäß C. Ziff. 3 sowie (soweit einschlägig) der

Nachweis der Vertretungsbefugnis gemäß C. Ziff. 5 bzw. C. Ziff. 6

beizufügen. Soweit Gläubiger von der Möglichkeit, die von der Emittentin

benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen, Gebrauch machen möchten,

müssen die genannten Nachweise spätestens bis zum 21. Oktober 2011 (16:00

Uhr MESZ) eingehen.

E. Beschlussfähigkeit, Art und Form der Abgabe und Auszählung der Stimmen

1. Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden

mindestens die Hälfte des Gesamtnennbetrages der ausstehenden

Schuldverschreibungen vertreten.

2. Sofern der Vorsitzende in der Gläubigerversammlung die mangelnde

Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann gemäß § 15 (3) Satz (2) SchVG

eine zweite Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung

einberufen werden. Die zweite Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn

die Anwesenden mindestens 25 % des Gesamtnennbetrages der ausstehenden

Teilschuldverschreibungen vertreten.

3. Es ist vorgesehen, die Abstimmungen unter Einsatz von Stimmabschnitten

durchzuführen und die Auszählung der Stimmen im Wege des

Additionsverfahrens vorzunehmen.

F. Ergänzungen der Tagesordnung, Gegenanträge

1. Jeder Gläubiger kann zu den Gegenständen der Tagesordnung Gegenanträge

in der Gläubigerversammlung einbringen. Kündigt ein Gläubiger einen

Gegenantrag unter Nachweis der Gläubigereigenschaft vor dem Tag der

Gläubigerversammlung an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag

unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung auf der Internetseite der

Emittentin (http://www.q-cells-international-finance.de) und der

Luxemburger Börse unter www.bourse.lu den anderen Gläubigern zugänglich

machen. Die Ankündigung von Gegenanträgen kann an die Emittentin unter der

Adresse

Q-Cells International Finance B.V.

'Q-Cells Gläubigerversammlung WSV 2012 I'

c/o Haubrok Corporate Events GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Deutschland

oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 89 210 27 298 oder per

E-Mail an gegenantraege@haubrok-ce.de gerichtet werden. Hierbei ist ein

Nachweis der Gläubigereigenschaft beizufügen.

2. Gläubiger, deren Teilschuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden

Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände

zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ein solches

Verlangen kann der Emittentin unter folgender Adresse:

Q-Cells International Finance B.V.

'Q-Cells Gläubigerversammlung WSV 2012 I'

c/o Haubrok Corporate Events GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Deutschland

oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 89 210 27 298 oder per

E-Mail an office@haubrok-ce.de übermittelt werden. Hierbei ist ein Nachweis

der Gläubigereigenschaft beizufügen. Das Verlangen muss der Emittentin so

rechtzeitig zugehen, dass es spätestens am dritten Tag vor der

Gläubigerversammlung bekannt gemacht werden kann.

G. Unterlagen

Vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung stehen den

Gläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin

(http://www.q-cells-international-finance.de) zur Verfügung:

- Diese Einberufung nebst der darin enthaltenen genauen Bedingungen, von

denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des

Stimmrechts abhängen;

- Emissionsbedingungen der Anleihe

- Garantie der Q-Cells SE, damals noch in der Rechtsform der

Aktiengesellschaft, vom 28. Februar 2007

- Darlehensvertrag zwischen der Q-Cells International Finance B.V. und der

Q-Cells SE, damals noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, vom 28.

Februar 2007

- Abtretungsvertrag zwischen der Q-Cells International Finance B.V. und der

Citibank N.A. vom 28. Februar 2007

- Vollmachtsformular für Dritte

- Vollmachts- und Weisungsformular für den Stimmrechtsvertreter der

Gesellschaft

- Lebensläufe der als gemeinsamen Vertreter vorgeschlagenen Herren Dr. Mack

und Dr. Schorling

Etwaige Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Gläubigerversammlung

angekündigt hat, werden unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung

ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin

(http://www.q-cells-international-finance.de) zur Verfügung stehen.

Auf Verlangen, das an die unter F. Ziff.2 genannte Adresse zu richten ist,

werden Abschriften der vorgenannten Unterlagen den Gläubigern unverzüglich

und kostenlos übersandt.

H. Sonstige Hinweise

1. Die Gläubigerversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.

2. Da es sich bei der Gläubigerversammlung um eine solche der Emittentin,

Q-Cells International Finance B.V. handelt, und keine Entscheidungen, die

die Q-Cells SE unmittelbar betreffen, auf der Tagesordnung stehen, werden

voraussichtlich keine Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Q-Cells

SE anwesend sein.

3. Diese Einladung ist auf der Internetseite der Emittentin

(http://www.q-cells-international-finance.de) und der Luxemburger Börse

unter www.bourse.lu abrufbar.

4. Ausschließlich die deutsche Fassung ist rechtsverbindlich. Die englische

Übersetzung dient nur der Information.

Rotterdam, 6. Oktober 2011

Q-Cells International Finance B.V.

Die Geschäftsführung

Ende der Corporate News

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10.10.2011 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

verantwortlich.

Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,

Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und

http://www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Q-Cells SE

Sonnenallee 17-21, OT Thalheim

06766 Bitterfeld-Wolfen

Deutschland

Telefon: +49 (0)3494 - 6699-0

Fax: +49 (0)3494 - 6699-199

E-Mail: q-cells@q-cells.com

Internet: www.q-cells.com

ISIN: DE0005558662, Wandelanleihe 2012: DE000A0LMY64,

Wandelanleihe 2014: DE000A1AGZ06, Wandelanleihe 2015:

DE000A1E8HF6

WKN: 555866

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,

Stuttgart





Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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141785 10.10.2011

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