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BGH verbietet Banken Mindestentgelt für Kontoüberziehung

Veröffentlicht am 25.10.2016, 16:31
Banken dürfen für die kurzfristige Überziehung eines Girokontos über den Dispokredit hinaus keine Mindestentgelte fordern, wenn für sie ansonsten nur minimale Zinsprofite anfallen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. (Photo Angelika Warmuth. dpa)
DBKGn
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Banken dürfen für die kurzfristige Überziehung eines Girokontos über den Dispokredit hinaus keine Mindestentgelte fordern, wenn für sie ansonsten nur minimale Zinsprofite anfallen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. (Photo Angelika Warmuth. dpa)

Juristischer Erfolg für Bankkunden: Die Geldinstitute dürfen für die kurzfristige Überziehung eines Girokontos über den Dispokredit hinaus keine Mindestentgelte fordern, wenn für sie ansonsten nur minimale Zinsprofite anfallen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Damit setzten sich Verbraucherschützer gegen die Deutsche Bank und die Targobank durch. Deren Geschäftsmodelle benachteiligten Kunden "unangemessen", heißt es im Urteil. (Az. XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15)

Die Deutsche Bank hatte zum Klagezeitpunkt Überziehungszinsen in Höhe von 16,5 Prozent gefordert, derzeit sind es 14,9 Prozent. Die Kunden müssen aber laut dem Kleingedruckten im Vertrag ein Überziehungsentgelt von mindestens 6,90 Euro im Quartal zahlen, falls der Profit der Bank mit den Sollzinsen unter diesem Betrag liegt. Bei höheren Zinsforderungen fällt dieses Entgelt nicht an.

Die Targobank hatte das entsprechende Entgelt zum Klagezeitpunkt auf 2,95 Euro im Monat festgesetzt. Auch hier wurden Sollzinsen nicht in Rechnung gestellt, falls sie den Betrag von 2,95 Euro im Monat unterschritten.

Der BGH erklärte die Mindestentgelte nun für unzulässig. Falls Banken die Überziehung eines Kontos duldeten, gewährten sie damit dem Kunden einen Kredit. Der Preis dafür sei nach dem "gesetzlichen Leitbild" ein Zins und damit eine laufzeitabhängige Zahlung, in die Banken ihren Bearbeitungsaufwand einzupreisen hätten.

Der Gerichtshof verwies auch darauf, dass Kunden bei einer niedrigen Überziehung für wenige Tage mit dem Entgelt unverhältnismäßig hohe Zinsen zahlen würden. Im Fall der Targobank entspreche das Entgelt von 2,95 Euro bei einer Überziehung von zehn Euro für einen Tag aufs Jahr gerechnet einem Zinssatz von 10.767,5 Prozent und beim Entgelt der Deutschen Bank (DE:DBKGn) von 6,90 Euro sogar von über 25.000 Prozent.

Die Targobank erklärte unmittelbar nach der Urteilsverkündung, "ab sofort" auf das Entgelt zu verzichten. "Berechtigten Ansprüchen unserer Kunden bezüglich bereits gezahlter Entgelte" will die Bank nun "selbstverständlich umgehend nachkommen".

Die Deutsche Bank erklärte, das Unternehmen werde die BGH-Vorgaben "selbstverständlich umsetzen und zukünftig den Mindestpreis für geduldete Überziehungen nicht weiter vereinnahmen". Eine abschließende Bewertung der Gerichtsentscheidung sei allerdings erst später auf Grundlage der Urteilsbegründung möglich.

Gegen die Targobank hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt, gegen die Deutsche Bank der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Von dem Urteil profitieren nicht nur die Kunden der beiden Banken", betonte die Verbraucherzentrale NRW. "Eine entsprechende Vertragsklausel ist immer dann unwirksam, wenn sie unverhältnismäßig hohe Zinsen oder Entgelte enthält und Bankkunden mit drastischen Beträgen zur Kasse gebeten werden."

Betroffene Bankkunden könnten nun bereits gezahlte Mindestentgelte zurückverlangen, erklärte die Verbraucherzentrale NRW. Sie stellte auf ihrer Internetseite einen entsprechenden Musterbrief zur Verfügung.

Nicole Maisch, Grünen-Sprecherin für Verbraucherpolitik, sieht mit dem Urteil nun die Bundesregierung gefordert. Diese müsse "endlich im Sinne des Verbraucherschutzes das weiter bestehende Problem der zu hohen Dispozinsen angehen und die Zinssätze durch eine dynamische Obergrenze reduzieren", erklärte Maisch. Hohe Dispo- und Überziehungszinsen stünden "in keinem Verhältnis zum realen Zinsumfeld".

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