Banken dürfen für die kurzfristige Überziehung eines Girokontos über den Dispokredit hinaus voraussichtlich keine Mindestentgelte fordern, falls für sie ansonsten nur minimale Zinsprofite anfallen. Dies deutete der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner mündlichen Verhandlung im Streit zwischen Verbraucherschutzverbänden und der Deutschen Bank (DE:DBKGn) sowie der Targobank am Dienstag in Karlsruhe an. Das Urteil wurde noch am Nachmittag erwartet.
Die Deutsche Bank forderte zum Klagezeitpunkt Überziehungszinsen in Höhe von 16,5 Prozent, derzeit sind es 14,90 Prozent. Die Kunden müssen aber laut dem Kleingedruckten im Vertrag ein Überziehungsentgelt von mindestens 6,90 Euro im Quartal zahlen, falls der Profit der Bank mit den Sollzinsen unter diesem Betrag liegt. Bei höheren Zinsforderungen fällt dieses Entgelt nicht an.
Die Targobank hatte das Entgelt zum Klagezeitpunkt auf 2,95 Euro im Monat festgesetzt. Auch hier wurden Sollzinsen nicht in Rechnung gestellt, falls sie den Betrag von 2,95 Euro im Monat unterschritten.
Der BGH deutete an, diese Praxis für unzulässig zu erklären: Falls Banken die Überziehung eines Kontos dulde, gewähre sie damit dem Kunden einen Kredit. Die dafür zu zahlenden Zinsen seien laut Gesetz abhängig von der Laufzeit und könnten bei minimalen Zinsprofiten nicht durch einen Festbetrag ersetzt werden, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger in seiner vorläufigen Einschätzung des Falles.
Der Richter verwies auch darauf, dass Kunden ohne Dispokredit bei einer geringfügigen Überziehung für wenige Tage am Monatsende unangemessen benachteiligt würden, weil dann das Entgelt etwa von 2,95 einem Zinssatz von mehr als hundert Prozent entsprechen könne.