FRANKFURT (dpa-AFX) - Das juristische Nachspiel um den Vorfeldstreik am Frankfurter Flughafen zu Jahresbeginn 2012 geht weiter. Am Donnerstag (10.30 Uhr) will das Hessische Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz darüber entscheiden, ob die Gewerkschaft der Flugsicherung wegen der Flugausfälle rund 9,5 Millionen Euro Schadensersatz plus weitere Kosten zahlen muss. Geklagt haben der Flughafenbetreiber Fraport sowie die Fluggesellschaften Lufthansa und Air Berlin .
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht entschieden, dass der Streik der Vorfeldmannschaften im Februar 2012 rechtmäßig war. Über einen Zeitraum von zwei Wochen waren am größten deutschen Flughafen rund 1700 Flüge ausgefallen. Fraport hatte mit einer Vielzahl von Gegenmaßnahmen den größten Teil des Flugverkehrs aufrechterhalten. Der Konflikt war schließlich mit neuen Tarifverträgen für die Vorfeldleute beigelegt worden. Zum Vertragsschluss wurden nur juristische Schritte gegen die streikenden Personen ausgeschlossen, nicht aber gegen die organisierende Gewerkschaft.
Das Landesarbeitsgericht hat bereits in einem ähnlich gelagerten Konflikt um einen Streik von Stuttgarter Fluglotsen zugunsten der Gewerkschaft entschieden, die Sache aber wegen ihre grundsätzlichen Bedeutung zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen./ceb/DP/zb
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht entschieden, dass der Streik der Vorfeldmannschaften im Februar 2012 rechtmäßig war. Über einen Zeitraum von zwei Wochen waren am größten deutschen Flughafen rund 1700 Flüge ausgefallen. Fraport hatte mit einer Vielzahl von Gegenmaßnahmen den größten Teil des Flugverkehrs aufrechterhalten. Der Konflikt war schließlich mit neuen Tarifverträgen für die Vorfeldleute beigelegt worden. Zum Vertragsschluss wurden nur juristische Schritte gegen die streikenden Personen ausgeschlossen, nicht aber gegen die organisierende Gewerkschaft.
Das Landesarbeitsgericht hat bereits in einem ähnlich gelagerten Konflikt um einen Streik von Stuttgarter Fluglotsen zugunsten der Gewerkschaft entschieden, die Sache aber wegen ihre grundsätzlichen Bedeutung zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen./ceb/DP/zb