Frankfurt (Reuters) - Der ehemalige HSH-Nordbank-Chef Dirk Jens Nonnenmacher muss sich wegen verlustreicher Geschäfte vor der Finanzkrise erneut vor Gericht verantworten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Freisprüche für Nonnennmacher und seine fünf damaligen Vorstandskollegen vom Vorwurf der Untreue am Mittwoch in Leipzig auf. Der Fall muss nun noch einmal vor dem Landgericht Hamburg aufgerollt werden - allerdings von einer anderen Wirtschafts-Strafkammer. Die Vorinstanz hatte die Pflichtverletzungen für nicht gravierend genug gehalten - der BGH sah das anders. Auch eine unrichtige Zwischenbilanz der HSH sowie die Verantwortung von Nonnenmacher - damals Finanzchef - und dem ehemaligen Kapitalmarktvorstand dafür muss nochmals gerichtlich geprüft werden.
Bei dem Untreue-Vorwurf war es um ein kompliziertes Geschäft gegangen, mit denen die Landesbank 2007 ihre Bilanz entlasten wollte. Tatsächlich holte sich die HSH mit dieser umstrittenen "Omega"-Transaktion aber zusätzliche Risiken ins Haus, die sie beinahe in die Pleite getrieben hätten. Die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein mussten die HSH letztlich mit einem 13 Milliarden Euro schweren Rettungspaket vor dem Aus retten. Von den Angeklagten arbeitet keiner mehr für die HSH Nordbank. Das Institut wollte sich zu dem BGH-Urteil nicht äußern. Die HSH hatte sich unabhängig von dem Strafprozess zuvilrechtliche Schritte vorbehalten.
Das Hamburger Landgericht hatte 2014 im Zusammenhang mit dem "Omega"-Geschäft zwar Pflichtverletzungen der Vorstände erkannt, diese aber als nicht gewichtig genug eingestuft. Die Staatsanwaltschaft, die Bewährungsstrafen zwischen zehn und 22 Monaten und Geldbußen für die Manager gefordert hatte, legte Revision ein. Am Mittwoch forderte auch die Bundesanwaltschaft, das Urteil aufzuheben.
Dem gab der 5. Strafsenat des BGH statt und ging mit der Vorinstanz hart ins Gericht. Die Richter in Hamburg hätten schon die Frage der Pflichtverletzung nicht vollständig geprüft. Auch die falschen Zahlen, die die HSH Nordbank für die erste Jahreshälfte 2007 ausgewiesen hatte, hielt das Landgericht im Juli 2014 für "nicht erheblich". Statt eines Verlustes hatten Nonnenmacher und sein Vorstandskollege einen Gewinn ausgewiesen. Das Landgericht hielt das im Vergleich zur milliardenschweren Bilanzsumme für unerheblich. Auch das ließ der BGH nicht gelten.