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Oberlandesgericht verpflichtet WhatsApp zu deutscher Übersetzung seiner AGB

Veröffentlicht am 17.05.2016, 12:14
Das Berliner Oberlandesgericht hat den Mitteilungsdienst WhatsApp verpflichtet, auf seiner deutschen Internetseite auch eine deutschsprachige Version seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anzubieten. (Photo Jens Kalaene. dpa)

Das Berliner Oberlandesgericht hat den Mitteilungsdienst WhatsApp verpflichtet, auf seiner deutschen Internetseite auch eine deutschsprachige Version seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anzubieten. (Photo Jens Kalaene. dpa)

Das Berliner Oberlandesgericht hat den Mitteilungsdienst WhatsApp verpflichtet, auf seiner deutschen Internetseite auch eine deutschsprachige Version seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anzubieten. AGB von Unternehmen seien für Verbraucher oft "schwer verständlich", erklärte der Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv), Klaus Müller, am Dienstag. "Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen."

Der vzbv und WhatsApp streiten sich schon seit mehr als zwei Jahren vor den Berliner Gerichten über die Notwendigkeit, neben der englischen auch eine deutsche Übersetzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung zu stellen. Auch das jetzige Urteil ist nach Angaben der Verbraucherschützer unter Umständen noch nicht endgültig. Die Richter hätten zwar keine Revision zugelassen. Aber der zum Facebook-Konzern gehörende Mitteilungsdienst könnte dagegen eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einlegen.

Nach Angaben des Verbands folgten die OLG-Richter der Argumentation, dass es für Nutzer nicht zumutbar sei, juristische, vertragssprachliche und kommerzielle Fachformulierungen aus einer Fremdsprache zu übersetzen. Verbreitet sei hierzulande nur Alltagsenglisch. So lange WhatsApp keine Übersetzung anbiete, seien die Klauseln intransparent und unwirksam.

Das Berliner Landgericht hatte in der Angelegenheit ursprünglich schon im Mai 2014 ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen den Dienstanbieter gesprochen, dieses aber später teilweise aufgehoben, nachdem WhatsApp fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte. Dagegen war der Bundesverband der Verbraucherzentralen dann in nächsthöherer Instanz vorgegangen.

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