📈 69% der S&P 500-Aktien schlagen den Index – Nutze KI, um die Besten zu finden!Hot Stocks zeigen

Kein Erfolg für Ticketcorner mit Beschwerde gegen Fusionsverbot

Veröffentlicht am 24.05.2018, 12:30
© Reuters.  Kein Erfolg für Ticketcorner mit Beschwerde gegen Fusionsverbot

St. Gallen (awp/sda) - Das Bundesverwaltungsgericht ist auf eine Beschwerde der Ticketcorner Holding AG gegen das Weko-Verbot für den Zusammenschluss mit Starticket nicht eingetreten. Tamedia als Mehrheitsaktionärin von Starticket reichte keine Beschwerde ein.

Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) hatte im Mai vergangenen Jahres den Zusammenschluss von Ticketcorner und Starticket untersagt. Die Ticketcorner Holding AG gehört je zur Hälfte der Ringier-Gruppe und der CTS Eventim-Gruppe. Starticket wird vom Medienkonzern Tamedia kontrolliert.

Die Weko begründete ihr Veto zur Fusion mit der marktbeherrschenden Stellung, welche den Wettbewerb beseitigt hätte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte Ticketcorner eine aktuelle oder zukünftige marktbeherrschende Stellung.

Das Unternehmen machte zudem geltend, eine Fusion dürfe gemäss Gesetz nur verboten werden, wenn sich die Entwicklung der Marktstruktur klar genug voraussagen lasse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem am Donnerstag publizierten Urteil nicht auf die Beschwerde eingetreten. Es begründete den Entscheid damit, dass kein Streitgegenstand vorhanden sei, weil die Tamedia gegen das Fusionsverbot keine Beschwerde eingereicht habe. Der Medienkonzern habe seinen Aktionären in einem Brief mitgeteilt, das Zusammenschlussprojekt nicht mehr weiterzuverfolgen.

Neuland für Gerichte

Im Urteil schreibt das Bundesverwaltungsgericht, die vorliegende Konstellation mit nur einer beschwerdeführenden Fusionspartei sei bisher weder von Gerichten geprüft, noch von der Lehre diskutiert worden.

Es weist darauf hin, dass ein Verfahren vor der Weko suspensive Wirkung auf eine Fusion habe. Um Phasen mit rechtlicher Unsicherheit für die Parteien zu beschränken, sehe die entsprechende Gesetzgebung kurze und klare Fristen vor. Dies sei auch im Interesse der Öffentlichkeit.

Würde eine Beschwerde von nur einer der beteiligten Parteien zugelassen, verlängere dies die unklare Situation aller involvierter Parteien, fügt das Gericht an.

Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, durch das Begehren eine Zusammenschlusses von zwei Parteien werde eine Interessengemeinschaft gebildet. Das Interesse an einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung durch eine Beschwerdeinstanz müsse deshalb einheitlich und durch das gemeinsame Vorgehen der Fusionsparteien gegen die Verbotsverfügung manifestiert werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-3871/2017 vom 03.05.2018)

Anzeige

„Geheime Alzheimer-Aktie vor Vervielfachung!“ – hier Gewinn vervielfachen!

Diese Aktie revolutioniert die Alzheimer-Behandlung! UND vervielfacht Ihr Geld:

  • Experten sind sicher: Diese Aktie kann Ihr Vermögen vervielfachen!
  • Erfahren Sie jetzt alles über die Aktie, die Alzheimer-Behandlung für immer revolutionieren wird!
  • Jetzt GRATIS Report anfordern!

>> Hier geht’s zum kostenlosen Report „Geheime Alzheimer-Aktie vor Vervielfachung!“

Ein Beitrag von awp Finanznachrichten

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.