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Ritter Sport behält Markenschutz für quadratische Schoko-Tafeln

Veröffentlicht am 19.10.2017, 07:53
© Reuters. The building of the German Federal Supreme Court (Bundesgerichtshof) is seen in Karlsruhe

Karlsruhe (Reuters) - Quadratische Schokoladen-Tafeln bleiben vorerst ausschließlich dem Süßwaren-Hersteller Ritter ("Ritter Sport") vorbehalten.

© Reuters. The building of the German Federal Supreme Court (Bundesgerichtshof) is seen in Karlsruhe

Das Unternehmen aus Waldenbuch bei Stuttgart erzielte im Kampf um das Alleinstellungsmerkmal am Mittwoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Etappensieg gegen den Rivalen Milka. Die Karlsruher Richter entschieden, dass sich die charakteristische Form der Ritter Sport durchaus als Marke schützen lasse. Der Konkurrent Kraft Foods (heute Mondelez), der seine Milka-Schokolade in rechteckiger Form verkauft, hatte die Löschung des Quadrates als geschütztes Markenzeichen gefordert - und damit vor dem Bundespatentgericht in München vor knapp einem Jahr zunächst Erfolg.

Der BGH sah das aber anders. "Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade", hieß es in der Begründung. Ausgeschlossen sei der Markenschutz nur dann, wenn die Form durch die Ware selbst bedingt sei. Das sei aber hier nicht der Fall. Der Milka-Hersteller hatte argumentiert, dass die Ritter-Sport-Tafeln praktisch nur deshalb als Quadrate verpackt und verkauft würden, weil das bei Schokoladen normal sei. Das Bundespatentgericht muss nun den Löschungsantrag erneut prüfen. (Az.: I ZB 105/16 und 106/16)

Ähnlich gelagert sieht der BGH den Fall beim Traubenzucker "Dextro Energy". Auch die quadratischen, eingekerbten und an den Ecken abgerundeten Stücke genössen grundsätzlich Markenschutz. Zwar hätten die Form und die Kerben hier nur praktische Gründe - nämlich dass sich der Traubenzucker leichter einstecken und auseinanderbrechen lasse -, nicht aber die Ecken und Kanten. Auch hier hatte das Bundespatentgericht gegen Dextro Energy entschieden und muss sich nun nochmals mit dem Fall befassen. (AZ: I ZB 3/17 und 4/17)

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