LUXEMBURG/BRÜSSEL (dpa-AFX) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Kunden von Lebensversicherungen gestärkt. Wenn ein Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, dürfe dieses nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen, urteilten die Richter am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-209/12).
Das Urteil betrifft nach Angaben des Gerichts nur Altverträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden. Danach wurden die strittigen deutschen ebenso wie die europäischen Vorgaben geändert. Auf deutsche Versicherungskonzerne könnten nun zahlreiche Kündigungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zukommen. Der Gerichtshof lehnt es in seinem Urteil aber ausdrücklich ab, die Wirkung zu beziffern oder in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Die Richter argumentieren, der beklagte Konzern - die Münchner Allianz - habe keine Angaben zu der maßgeblichen Zahl von Verträgen und dem wirtschaftlichen Risiko gemacht.
Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen die Allianz geklagt. Der Kunde hatte 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen und wollte fast zehn Jahre später kündigen. Dabei berief er sich auf sein Rücktritts- und Widerspruchsrecht. Als die Allianz dies verweigerte und der Mann klagte, verlor er in den ersten beiden Gerichtsinstanzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bat den EU-Gerichtshof um Hilfe bei Auslegung des EU-Rechts. Nun muss der BGH den konkreten Fall noch entscheiden.
Nach Angaben des Luxemburger Gerichts sieht das EU-Recht vor, dass ein Kunde normalerweise 14 bis 30 Tage nach Abschluss eines Vertrages von der Lebensversicherung zurücktreten kann. Der Kunde könne ja etwa zu dem Schluss kommen, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen doch nicht entspricht. Voraussetzung dafür sei, dass die Versicherung den Kunden über dieses Recht genau informiert habe.
Laut Urteil verstieß die alte deutsche Regelung in diesem Punkt gegen EU-Recht. Denn nach dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz, das bis Ende 2007 gültig war, verlor der Kunde sein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie - selbst wenn er über dieses Recht nicht aufgeklärt worden war. Die Richter argumentieren, dass ein Verbraucher kein Recht zu einem Zeitpunkt verlieren könne, zu dem er es noch gar nicht kannte./mt/DP/zb
Das Urteil betrifft nach Angaben des Gerichts nur Altverträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden. Danach wurden die strittigen deutschen ebenso wie die europäischen Vorgaben geändert. Auf deutsche Versicherungskonzerne könnten nun zahlreiche Kündigungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zukommen. Der Gerichtshof lehnt es in seinem Urteil aber ausdrücklich ab, die Wirkung zu beziffern oder in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Die Richter argumentieren, der beklagte Konzern - die Münchner Allianz - habe keine Angaben zu der maßgeblichen Zahl von Verträgen und dem wirtschaftlichen Risiko gemacht.
Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen die Allianz geklagt. Der Kunde hatte 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen und wollte fast zehn Jahre später kündigen. Dabei berief er sich auf sein Rücktritts- und Widerspruchsrecht. Als die Allianz dies verweigerte und der Mann klagte, verlor er in den ersten beiden Gerichtsinstanzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bat den EU-Gerichtshof um Hilfe bei Auslegung des EU-Rechts. Nun muss der BGH den konkreten Fall noch entscheiden.
Nach Angaben des Luxemburger Gerichts sieht das EU-Recht vor, dass ein Kunde normalerweise 14 bis 30 Tage nach Abschluss eines Vertrages von der Lebensversicherung zurücktreten kann. Der Kunde könne ja etwa zu dem Schluss kommen, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen doch nicht entspricht. Voraussetzung dafür sei, dass die Versicherung den Kunden über dieses Recht genau informiert habe.
Laut Urteil verstieß die alte deutsche Regelung in diesem Punkt gegen EU-Recht. Denn nach dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz, das bis Ende 2007 gültig war, verlor der Kunde sein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie - selbst wenn er über dieses Recht nicht aufgeklärt worden war. Die Richter argumentieren, dass ein Verbraucher kein Recht zu einem Zeitpunkt verlieren könne, zu dem er es noch gar nicht kannte./mt/DP/zb