KARLSRUHE (dpa-AFX) - Gemeinden dürfen private Stromversorger nicht benachteiligen, wenn sie die Stromversorgung wieder in die eigene Hand nehmen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen. Der in dem Verfahren beklagte Stromversorger E.ON Hanse begrüßte die Entscheidung als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Hingegen erklärte der Verband kommunaler Unternehmen (VKU): 'Wir hätten uns hier eine andere Entscheidung des Bundesgerichtshofes gewünscht.' Die kommunalen Entscheidungsspielräume seien nicht ausreichend gewürdigt worden.
Das Bundeskartellamt begrüßte die Urteile zur Vergabe der Wegerechte für Strom- und Gasnetze. 'Der Bundesgerichtshof hat damit zugleich unsere Entscheidungspraxis in ganz grundlegenden Punkten bestätigt', erklärte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. Die Konzessionsvergabe einer Gemeinde müsse diskriminierungsfrei, transparent und nach wettbewerblichen Kriterien erfolgen. 'Eine ungerechtfertigte Bevorzugung des eigenen Stadtwerks ist nicht erlaubt. Diese Maßstäbe sind auch bei den laufenden Auswahlverfahren in Berlin, Hamburg, Stuttgart und Leipzig anzulegen, die das Bundeskartellamt begleitet', betonte Mundt.
In dem BGH-Verfahren ging es in letzter Instanz um die Klage der Stadt Heiligenhafen sowie 36 weiterer Kommunen in Schleswig-Holstein auf Übereignung des Stromnetzes. Die dortigen Konzessionsverträge der E.ON-Hanse-Tochter Schleswig-Holstein Netz AG waren ausgelaufen. Die Bemühungen des Unternehmens um neue Konzessionsverträge blieben erfolglos: Die Stadt Heiligenhafen entschied sich für einen Eigenbetrieb der Stromversorgung, die 36 Gemeinden gaben einem kommunalen Versorgungsunternehmen den Zuschlag. 'Gemeinden müssen den Konzessionär für ihr Stromnetz in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren auswählen', betonte der Kartellsenat des BGH. Die Vorinstanzen hatten die Klagen ebenfalls abgewiesen.
Auch Hans-Christoph Thomale, Experte für Energierecht bei der Frankfurter Kanzlei FPS, hob die grundsätzliche Bedeutung der BGH-Entscheidung hervor. Sie sei maßgeblich für das weitere Verfahren nach dem Volksentscheid in Hamburg. In der Hansestadt gab es am 22. September eine Mehrheit für den vollständigen Rückkauf der Energienetze durch die Stadt./pz/DP/jha
Das Bundeskartellamt begrüßte die Urteile zur Vergabe der Wegerechte für Strom- und Gasnetze. 'Der Bundesgerichtshof hat damit zugleich unsere Entscheidungspraxis in ganz grundlegenden Punkten bestätigt', erklärte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. Die Konzessionsvergabe einer Gemeinde müsse diskriminierungsfrei, transparent und nach wettbewerblichen Kriterien erfolgen. 'Eine ungerechtfertigte Bevorzugung des eigenen Stadtwerks ist nicht erlaubt. Diese Maßstäbe sind auch bei den laufenden Auswahlverfahren in Berlin, Hamburg, Stuttgart und Leipzig anzulegen, die das Bundeskartellamt begleitet', betonte Mundt.
In dem BGH-Verfahren ging es in letzter Instanz um die Klage der Stadt Heiligenhafen sowie 36 weiterer Kommunen in Schleswig-Holstein auf Übereignung des Stromnetzes. Die dortigen Konzessionsverträge der E.ON-Hanse-Tochter Schleswig-Holstein Netz AG waren ausgelaufen. Die Bemühungen des Unternehmens um neue Konzessionsverträge blieben erfolglos: Die Stadt Heiligenhafen entschied sich für einen Eigenbetrieb der Stromversorgung, die 36 Gemeinden gaben einem kommunalen Versorgungsunternehmen den Zuschlag. 'Gemeinden müssen den Konzessionär für ihr Stromnetz in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren auswählen', betonte der Kartellsenat des BGH. Die Vorinstanzen hatten die Klagen ebenfalls abgewiesen.
Auch Hans-Christoph Thomale, Experte für Energierecht bei der Frankfurter Kanzlei FPS, hob die grundsätzliche Bedeutung der BGH-Entscheidung hervor. Sie sei maßgeblich für das weitere Verfahren nach dem Volksentscheid in Hamburg. In der Hansestadt gab es am 22. September eine Mehrheit für den vollständigen Rückkauf der Energienetze durch die Stadt./pz/DP/jha