BONN (dpa-AFX) - Die Deutsche Telekom (XETRA:DTEGn) sieht auch nach der Feststellung eines Prospektfehlers beim dritten Börsengang durch den Bundesgerichtshof (BGH) keine Pflicht auf Schadenersatz für Kleinaktionäre. "Wir bedauern, dass der BGH einen Prospektfehler festgestellt hat", betonte der Konzern am Donnerstag. Doch habe das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob aus diesem Mangel eine Schadenersatzpflicht resultiere. "Die Deutsche Telekom ist zuversichtlich, dass die Gerichte im Ergebnis feststellen werden, dass eine Schadenersatzpflicht des Unternehmens nicht besteht."
Die klagenden Kleinaktionäre hatten im Musterprozess um den dritten Börsengang des ehemaligen Staatskonzerns vor dem Bundesgerichtshof einen Etappensieg erzielt. Die Karlsruher Richter entschieden am Donnerstag, dass über die millionenschwere Schadenersatz-Klage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main neu verhandelt werden muss. Der Grund sei ein schwerwiegender Fehler im sogenannten Verkaufsprospekt zu der Platzierung der Telekom-Aktien im Jahr 2000. Insgesamt rund 17 000 Kläger werfen dem Konzern vor, sie in die Irre geführt zu haben. Sinkende Aktienkurse hatten ihnen zum Teil hohe Verluste eingebrockt. Das oberste Gericht verwies das Musterverfahren um rund 80 Millionen Euro Schadenersatz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück.