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Zahlung für Flugverspätung wird auch bei Ersatzflug fällig

Veröffentlicht am 10.10.2017, 17:56
Aktualisiert 10.10.2017, 18:00
© Reuters. Spectators watch a Russian Volga-Dnepr Airlines Antonov An-124 aircraft transporting the fuselage of a Boeing 737-200, also known as Landshut, approaching to land at the airport in Friedrichshafen

© Reuters. Spectators watch a Russian Volga-Dnepr Airlines Antonov An-124 aircraft transporting the fuselage of a Boeing 737-200, also known as Landshut, approaching to land at the airport in Friedrichshafen

Karlsruhe (Reuters) - Airlines müssen Passagieren bei einer erheblichen Flugverspätung auch dann 600 Euro Ausgleich zahlen, wenn für die Verspätung ein Ersatzunternehmen verantwortlich ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab damit am Dienstag einer Klage von Fluggästen der Singapore Airlines statt. Die Richter urteilten, es genüge nicht, einen Ersatzflug für eine ausgefallene Verbindung angeboten zu haben, damit keine Ausgleichszahlung fällig werde. Dies richte sich vielmehr danach, ob ein Fluggast bei einem Umsteigeflug am endgültigen Ziel mit einer Verzögerung von maximal zwei Stunden angekommen sei. Auch Ausgleichsansprüche der Passagiere an das Ersatzunternehmen wegen des verspäteten Teilfluges spielten keine Rolle, erklärte der BGH.

Im verhandelten Fall hatten Passagiere einen Langstreckenflug bei Singapore Airlines von Frankfurt nach Sydney über Singapur gebucht. Die erste Teilstrecke annullierte Singapore Airlines, dafür wurde den Fluggästen Ersatz über eine andere Airline angeboten. Der Start des Ersatzfliegers verzögerte sich jedoch um 16 Stunden, sodass die Passagiere in Singapur den Anschlussflug nach Sydney verpassten. Sie erreichten das Ziel mit einer Verspätung von 23 Stunden. Singapore Airlines wollte für die Verspätung der Ersatzmaschine die Verantwortung nicht übernehmen und verweigerte die Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier. Nach Ansicht des BGH legte die Airline die Fluggastrechte-Verordnung aber nicht korrekt aus (AZ: X ZR 73/16).

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