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BaFin veröffentlicht neue Hinweise zum Erlaubnisantrag für Kryptoverwahrer

Veröffentlicht am 04.04.2020, 19:26
© Reuters.

Seit dem 1. Januar 2020 gelten in Deutschland neue Regulierungsvorschriften für digitale Vermögenswerte. Bei der gewerblichen Verwahrung von Kryptoassets wie Bitcoin oder Ether ist jetzt eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich.

Für Unternehmen, die als Kryptoverwahrer auftreten wollen, hat die deutsche Anstalt unter der Aufsicht des Finanzministeriums am 1. April ausführliche Hinweise zum Erlaubnisantrag herausgegeben.

Anforderungen an KryptoverwahrerDas Erlaubnisverfahren orientiert sich an bereits bestehenden Regeln für Bankgeschäfte oder andere Finanzdienstleistungen des Kreditwesengesetzes (KWG). Grundlegende Voraussetzung ist, dass Kryptoverwahrer ein Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro vorweisen können. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihrem Antrag einen Geschäftsplan beizufügen, der Planungen für die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung der ersten drei vollen Geschäftsjahre enthält (nach der RechKredV). Die geplante Sicherheits- und Prüfmaßnahmen sollten in dem Geschäftsplan ebenfalls beschrieben werden.

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