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DGAP-Adhoc: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt den im Jahre 2009 gegen Gesellschaften des SKW Metallurgie Konzerns ergangenen kartellrechtlichen Bußgeldbescheid (deutsch)

Veröffentlicht am 23.01.2014, 13:40

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt den im Jahre 2009 gegen Gesellschaften des SKW Metallurgie Konzerns ergangenen kartellrechtlichen Bußgeldbescheid

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG / Schlagwort(e): Rechtssache

23.01.2014 13:40

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch

die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Unterneukirchen (Deutschland), 23. Januar 2014. Das Gericht der

Europäischen Union (EuG) wies im Rahmen seiner heutigen Urteilsverkündung

die Nichtigkeitsklage von Konzerngesellschaften des SKW Metallurgie

Konzerns gegen den kartellrechtlichen Bußgeldbescheid aus dem Jahre 2009

ab.

Ferner hat das EuG mit weiterer Entscheidung vom heutigen Tage betreffend

die Nichtigkeitsklage der Gigaset AG gegen den gleichen Bußgeldbescheid das

gegen die Gigaset AG verhängte Bußgeld auf EUR 12,3 Mio. festgesetzt und

diese Klage im Übrigen ebenfalls abgewiesen.

Der SKW Metallurgie Konzern geht derzeit davon aus, dass er im

wirtschaftlichen Ergebnis die in dieser Sache gesamtschuldnerisch auch

gegen konzernexterne Gesellschaften verhängte Maximalbuße in Höhe von EUR

13,3 Mio. jedenfalls in Höhe von EUR 12,3 Mio. nicht zu tragen hat, da nach

Auffassung des SKW Metallurgie Konzerns im Rahmen der Durchführung des

Gesamtschuldnerinnenausgleichs jedenfalls für diesen Betrag weiterhin die

vollständige Zahlungsverpflichtung bei der seinerzeitigen Konzernmutter

ARQUES Industries AG (jetzt: Gigaset AG) liegt.

Der SKW Metallurgie Konzern wird die zutreffende Bilanzierung dieses

Sachverhalts intensiv evaluieren. Auf Basis der aktuell vorliegenden

Informationen und deren erster Durchsicht ist von einer

Rückstellungsbildung betreffend das Bußgeld in Höhe von EUR 1 Mio.

auszugehen. Zusätzlich werden die für Verfahrenskosten gebildeten

Rückstellungen überprüft.

Nach eingehender Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung wird der SKW

Metallurgie Konzern über das weitere Vorgehen entscheiden. Das Urteil wird

frühestens in zwei Monaten rechtskräftig.

Sollte der SKW Metallurgie Konzern in dieser Sache Zahlungen an die

Europäische Kommission leisten müssen, wären die dafür notwendigen liquiden

Mittel vorhanden.

23.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

Rathausplatz 11

84579 Unterneukirchen

Deutschland

Telefon: +49 (0)8634 62720-15

Fax: +49 (0)8634 62720-16

E-Mail: info@skw-steel.com

Internet: www.skw-steel.com

ISIN: DE000SKWM021

WKN: SKWM02

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr

in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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