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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auf diese 4 Dinge sollte man achten

Veröffentlicht am 06.07.2018, 15:38
Aktualisiert 06.07.2018, 15:41
© Reuters.  Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auf diese 4 Dinge sollte man achten

Haushaltsnahe Dienstleistungen umschreiben Tätigkeiten, die normalerweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden, für die aber ein Dienstleister in Anspruch genommen wird. Diese Leistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür befindet sich im Einkommenssteuergesetz, §35a. Dazu gehören zum Beispiel Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten, Fensterputzarbeiten, Kinderbetreuung, die Betreuung von Haustieren sowie Pflegeleistungen. Aber was ist wichtig zu wissen und worauf sollte man achten?

1. Welche haushaltsnahen Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden?

Von der Steuer können bis zu 20 Prozent der Lohnkosten für die haushaltsnahen Dienstleister abgesetzt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. Die Aufwendungen werden nur in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Dienstleistungen in Anspruch und bezahlt worden sind.

2. Was ist nötig, um den Antrag auf Steuerersparnis bei haushaltsnahen Dienstleistungen zu stellen?

Um die Lohnkosten absetzen zu können, sind Rechnungen notwendig und der Beleg, dass die Löhne per Banküberweisung bezahlt wurden. Die unbare Zahlung soll sicherstellen, dass Schwarzarbeit ausgeschlossen wurde. Nachweise können freiwillig beim Finanzamt eingereicht werden, aber seit 2008 müssen diese nur noch auf Verlangen beim Finanzamt vorgelegt werden. Auf der Rechnung sollten die Dienstleistungen, sowie der Name des Dienstleisters, die Anschrift sowie die Steuernummer angegeben sein. Immer gut sind auch die Angabe von Empfänger der Leistung, Art der Leistung sowie der Inhalt und der Zeitpunkt. Beim Entgelt sollte aufgeschlüsselt sein, welche Kosten für Lohn- und Fahrkosten aufgekommen sind und welche für eventuelle Materialkosten.

3. Wer darf die haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen?

Die Dienstleistungen sollten in einem Haushalt im Inland durchgeführt worden sein, aber auch innerhalb der EU oder des EWR ist das Absetzen der Leistungen möglich. Dazu gehören neben dem eigenen Heim auch vom Steuerpflichtigen tatsächlich genutzte Zweit-, Ferien- und Wochenendwohnungen oder –häuser. Die Hauptsache ist, dass die haushaltsnahen Arbeiten in der Wohnung, dem Haus oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden. Nur dann erkennt das Finanzamt den Steuervorteil auch an. Personenbezogene Dienstleistungen, wie Kosmetik oder Frisörleistungen, die innerhalb der eigenen vier Wände durchgeführt werden, zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

4. Können Mieter die haushaltsnahen Dienstleistungen auch absetzen?

Nein. Aber Mieter können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung von der Steuer absetzen. Diese müssen aber separat beantragt werden. Dazu gehören Ausgaben, die zum Beispiel in den Nebenkosten für Gartenarbeiten, Putzdienste, Hausmeisterleistungen, Winterdienste und Schornsteinfegerleistungen aufgeführt sind. Allerdings müssen die jeweiligen Posten in der Nebenkostenabrechnung detailliert dargestellt und der Mietwohnung zuzuordnen sein. Allerdings gilt hier, dass solche Kosten immer auf alle Mietparteien aufgeteilt werden. Je mehr Parteien im Mietshaus leben, desto geringer ist die Steuerermäßigung für derartige Leistungen.

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Ein Beitrag von Robert Sasse.

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