Wer seine Wohnung kündigen möchte, kann von seinem Mietrecht Gebrauch machen. Beim Kündigen des Mietvertrags kommen oft Fragen auf: Wie muss das Kündigungsschreiben aussehen? Wie lang ist meine Kündigungsfrist und wann darf ich eventuell fristlos kündigen? Als Mieter muss man auch bei der Kündigung einiges beachten. Fakt ist, dass der Mieter durch das Mietrecht gut abgesichert ist.
1. Mietrecht Kündigung: Frist einhalten
Die gängige Kündigungsfrist liegt bei drei Monaten laut Gesetz. Aber oft kann sich die Frist für eine ordentliche Kündigung je nach Mieter und Vermieter auch unterscheiden. Wenn bestimmte Gründe vorliegen, die ein Mietverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht gewährleisten, kann der Mieter auch außerordentlich kündigen.
2. Mietrecht verlangt ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung sollte immer innerhalb der Kündigungsfrist und auf schriftlichem Wege erfolgen. Das Mietrecht findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch. Um die Kündigung geht es in den §§ 568 bis 576b. Zulässig ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Generell müssen die Fristen bei ordentlichen Kündigungen immer eingehalten werden. Wenn im Mietvertrag eine andere Kündigungsfrist festgelegt wurde, muss sich der Mieter nicht an die gesetzliche Frist halten. Die Kündigungsfrist darf nur drei Monate nicht überschreiten. Kündigungen von Mietern sind dank dem sozialen Mietrecht hierzulande sehr einfach. Vermieter hingegen haben es mit Kündigungen nicht so leicht. Der Vermieter darf nur kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat, der Vermieter Eigenbedarf anmeldet oder wenn sich Nachteile für den Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses ergeben.
3. Außerordentliche Kündigung laut Mietrecht
Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen. Hierfür müssen bestimmte Gründe vorliegen, die besagen, dass das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Befristete Mietverträge lassen sich laut Mietrecht nur außerordentlich kündigen. Selbiges gilt für Zeitmietverträge, die auf einen bestimmten Zeitraum befristet sind. Wenn solch ein Vertrag endet, kann der Vermieter auf den Auszug des Mieters bestehen. Hier haben Mieter keinen Anspruch auf Kündigungsschutz. Allerdings können Mieter und Vermieter außerordentlich kündigen. Das darf jedoch nicht fristlos geschehen, sondern sollte die gesetzliche Kündigungsfrist einbeziehen. Ausnahmen bilden schwerwiegende Gründe, wie Gesundheitsgefährdung oder ähnliches. Dann ist eine fristlose, außerordentliche Kündigung rechtens.
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Ein Beitrag von Robert Sasse.