Befristete Mietverträge sind heutzutage eher selten. Und wenn, dann müssen die Befristungen begründet werden. Vermieter dürfen befristete Mietverträge nur abschließen, wenn ein Grund gegeben ist und der Mieter schriftlich informiert wird. Aber was können das für Gründe sein?
1. Befristeter Mietvertrag – Gründe für Vermieter
Nicht selten melden Vermieter für ihre Immobilien eine Eigennutzung an. Das heißt, der Vermieter möchte die Wohnung nach Ablauf der Befristung für sich selbst oder Angehörige nutzen. Oftmals soll das Haus aber auch saniert, umgebaut oder gar abgerissen werden. Egal, welche Gründe vorliegen: befristete Mietverträge haben mehr Nach- als Vorteile für Mieter.
2. Mietvertrag befristet: Das können Mieter tun
Zeitmietverträge binden Mieter relativ lange und sie können nicht vor Ablauf der Befristung kündigen. Deshalb sollten sich potentielle Mieter schon vorab genau überlegen, ob sie einen solchen Vertrag unterschreiben wollen. Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und der befristete Mietvertrag bereits unterschrieben, sollten Mieter überprüfen lassen, ob die Befristung wirklich wirksam ist. Hat der Vermieter nämlich keinen zulässigen Grund angegeben, ist der Vertrag auch nicht rechtens und wird unbefristet. Am besten, Mieter erkundigen sich ungefähr vier Monate vor Ende der Befristung bei ihrem Vermieter, ob der Vertrag wirklich endet. Manchmal kann der Vertrag nach Ablauf der Befristung unbefristet oder weiterlaufend befristet fortgesetzt werden.
3. Mietvertrag befristet? Ist das überhaupt zulässig?
Wenn die laut Bürgerlichem Gesetzbuch 4 575 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Vermieter den Mietvertrag befristen. In der Regel endet der Mietvertrag nach Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass eine Partei extra kündigen muss. Allerdings ist seit 2001 nur noch der qualifizierte Zeitmietvertrag rechtens, der besagt, dass der Vermieter bestimmte Gründe für den befristeten Mietvertrag haben muss. Wann genau der Vermieter diese Gründe auch dem Mieter mitteilen muss, ist gesetzlich jedoch nicht geregelt. Allerdings sollte er die Gründe spätestens bei Vertragsabschluss bekannt geben. Wenn der Vermieter die Befristung erst nach Unterzeichnung des Vertrags erwähnt, ist der Vertrag wirkungslos. Ohne konkreten und anerkannten Grund für die Befristung und schriftliche Bekanntgabe an den Mieter, ist der Mietvertrag automatisch unbefristet.
4. Mietvertrag befristet: So muss der Vermieter handeln
Die Mitteilung über Befristung und Gründe muss der Vermieter klar und konkret formulieren. Dabei können sie den eindeutigen und klaren Grund für die Befristung direkt im Mietvertrag vermerken oder als Zusatz zum Mietvertrag. Dabei sollte er in jedem Fall ein Enddatum nennen, damit das Ende des Mietverhältnisses für beide Parteien klar definiert ist.
5. Die zulässige Dauer des befristeten Mietvertrags
Es gibt laut Gesetz keine zeitliche Obergrenze für befristete Verträge. Der Vermieter kann den Vertrag auch mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren abschließen, wenn er möchte. Vorher lag die Obergrenze bei höchstens fünf Jahren.
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Ein Beitrag von Robert Sasse.