KARLSRUHE/COTTBUS (dpa-AFX) - Die Stadtwerke Cottbus sind am Mittwoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihrer Revision zu Kündigungsfristen bei Fernwärmeverträgen gescheitert. Der Betrieb wollte in Karlsruhe klären lassen, dass auch bei Verträgen ohne Kundenunterschrift Kündigungsfristen einzuhalten sind. Dies wies der BGH zurück. (AZ: BGH VIII ZR 111/13)
Die Stadtwerke wollten eine Kündigung einer Firma mit 'sofortiger Wirkung' nicht anerkennen. Das Unternehmen hatte von den Stadtwerken zunächst ohne Vertrag Fernwärme bezogen. Daraufhin begrüßte der Energieversorger die Firma im September 2008 mit einer 'Vertragsbestätigung' als neuen Kunden und legte dem Schreiben Vertragspapiere bei. Diese unterschrieb die Firma nicht und kündigte im März 2009. Der Energieversorger war der Meinung, die Firma müsse eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten und klagte. In erster Instanz bekam sie Recht; in der Berufung wurde die Klage abgewiesen.
Der BGH erklärte, dass es zu einem Fernwärmevertrag gekommen sei. Allerdings sind die Versorgungsbedingungen der Stadtwerke nicht Vertragsinhalt geworden, da zwischen Kunde und Stadtwerken keine Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde. 'Branchenüblichkeit' reiche nicht./rus/DP/stb
Die Stadtwerke wollten eine Kündigung einer Firma mit 'sofortiger Wirkung' nicht anerkennen. Das Unternehmen hatte von den Stadtwerken zunächst ohne Vertrag Fernwärme bezogen. Daraufhin begrüßte der Energieversorger die Firma im September 2008 mit einer 'Vertragsbestätigung' als neuen Kunden und legte dem Schreiben Vertragspapiere bei. Diese unterschrieb die Firma nicht und kündigte im März 2009. Der Energieversorger war der Meinung, die Firma müsse eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten und klagte. In erster Instanz bekam sie Recht; in der Berufung wurde die Klage abgewiesen.
Der BGH erklärte, dass es zu einem Fernwärmevertrag gekommen sei. Allerdings sind die Versorgungsbedingungen der Stadtwerke nicht Vertragsinhalt geworden, da zwischen Kunde und Stadtwerken keine Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde. 'Branchenüblichkeit' reiche nicht./rus/DP/stb