KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wenn es um Kreditwürdigkeit geht, werden selbst Vertrauen und Misstrauen in nackten Zahlen gemessen. Oft entscheiden die Zahlen der Schufa, ob ein Autokauf oder ein Mietvertrag zustandekommt, manchmal geht es um die Existenz. Die Wirtschaftsauskunftei gibt nur knapp Auskunft zu ihrer Berechnung. Eine Frau aus Mittelhessen ist jetzt bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gegangen, um für mehr Transparenz zu kämpfen.
In dem an diesem Dienstag behandelten Fall geht es um das 'Scoring' - so wird in der Branche das Verfahren genannt, aus unterschiedlichen persönlichen Daten vom Alter über die Anzahl der Umzüge bis zu geplatzten Krediten in der Vergangenheit eine Bonitätsbewertung zu erstellen. Entfernt sich der Basis-Score zu weit von 100 Prozent, wird es schwierig mit dem Kredit.
Diese Erfahrung machte eine Angestellte aus dem Landkreis Gießen, als sie sich im Oktober 2011 einen BMW Mini Cooper zulegen wollte - kreditfinanziert oder mit einem Leasing-Vertrag, wie sie das schon immer so gemacht hat. Aber diesmal kam das Geschäft nicht zustande - wegen einer Namensverwechslung gab es eine falsche Schufa-Auskunft. Erst im zweiten Anlauf klappte der Leasing-Vertrag - allerdings wunderte sich die Käuferin über die schlechte Einstufung ihrer Bonität: Die Schufa stufte sie mit 92,9 Prozent gegenüber Banken und 81,1 Prozent gegenüber Telekommunikationsunternehmen ein.
Bei einer anderen Auskunftei habe seine Mandantin eine hervorragende Bonität erhalten, erklärt Rechtsanwalt Michael Diehl. 'Wie kommen da die unterdurchschnittlichen bis schlechten Werte der Schufa zustande?' Die Standardauskunft der Schufa stellte die Angestellte nicht zufrieden. Sie wollte wissen: 'Welche Daten wurden zugrundegelegt, um zu diesem Ergebnis zu kommen?'
Das Amtsgericht Gießen wies die Klage in diesem Punkt im Oktober 2012 ab - die Schufa habe ihre Auskunftspflicht nach Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt, und 'ein Anspruch darauf, mit der Auskunft die Berechnung selbst überprüfen zu können, besteht nicht'. Im März 2013 bestätigte das Landgericht Gießen das Urteil der Vorinstanz, ließ aber die Revision beim BGH zu.
In der letzten Instanz vertritt Matthias Siegmann die Schufa. Der Rechtsanwalt blickt dem Erörterungstermin zuversichtlich entgegen: 'Es gibt bei ähnlichen Klagen gegen die Schufa zahllose Entscheidungen von unteren Instanzen, die fast alle zugunsten der Beklagten ausgefallen sind.' Die genauen Formeln zur Berechnung der Schufa-Scores gehörten zum Geschäftsgeheimnis des Unternehmens. Der BGH werde zu entscheiden haben, wo die Grenze zu ziehen sei zwischen dem Auskunftsanspruch nach Paragraf 34 Bundesdatenschutzgesetz und dem Recht auf Geheimhaltung von internen Informationen eines Unternehmens.
Verteidiger Diehl, der im BGH nur als Zuhörer dabei ist, hofft darauf, dass sich der Grundsatz der Transparenz durchsetzen kann: 'Aus unserer Sicht müssen zumindest die für den Schufa-Score zugrundegelegten Daten mitgeteilt werden.' Nur so habe der Verbraucher überhaupt eine Chance, sich so zu verhalten, dass er eine schlechte Bewertung bei der Schufa vermeiden könne. 'Ich bin gespannt, was der BGH dazu sagt, wir haben zumindest den Finger in die Wunde gelegt.'/pz/DP/jkr