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Befreiung / Zielgesellschaft: Vossloh Aktiengesellschaft; Bieter: Robin Brühmüller, TV-Office H.H. Thiele

Veröffentlicht am 20.06.2024, 22:05
© Reuters.
VOSG
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EQS-WpÜG: Robin Brühmüller, TV-Office H.H. Thiele / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: Vossloh (ETR:VOSG) Aktiengesellschaft; Bieter: Robin

Brühmüller, TV-Office H.H. Thiele

20.06.2024 / 22:05 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein

Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Robin Brühmüller

Deutschland

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe

des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.

Mai 2024

über

die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Vossloh Aktiengesellschaft, Werdohl

Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht auf den Antrag

von Herrn Robin Brühmüller (nachfolgend "Antragsteller")

den Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach §

35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Vossloh

Aktiengesellschaft mit Sitz in Werdohl, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird für den Kontrollerwerb über die Vossloh

Aktiengesellschaft, Werdohl, im Zusammenhang mit der vom Antragsteller

am 17.05.2021 übernommenen Testamentsvollstreckung über den Nachlass von

Herrn Heinz-Herrmann Thiele, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebotsVO von den Verpflichtungen befreit,

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Vossloh

Aktiengesellschaft zu veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

2. Die Befreiung endet mit der Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers

als Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Herrn Heinz-Herrmann

Thiele.

3. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist vom

Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Vossloh Aktiengesellschaft mit Sitz in Werdohl,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter der

Handelsregisternummer HRB 5292 (folgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 26.03.2021 EUR

49.857.682,00, eingeteilt in 17.564.180 auf den Inhaber lautende

Stückaktien, die unter der ISIN DE0007667107 zum Handel im regulierten Markt

(Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.

II. Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

8.797.090 Aktien (entsprechend ca. 50,09 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte) der Zielgesellschaft werden zum Zeitpunkt der Antragstellung

unmittelbar gehalten von der KB Holding GmbH mit Sitz in Grünwald,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der

Handelsregisternummer HRB 122175 (folgend "KB Holding").

Sämtliche Geschäftsanteile der KB Holding werden gehalten von der TIB

Vermögens- und Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Grünwald, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB

200367 (folgend "TIB").

An der TIB sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die [Alleinerbin von

Heinz-Hermann Thiele (folgend "Erbin")] mit Geschäftsanteilen im

Gesamtnennbetrag von EUR 193.040,00 (entsprechend ca. 19,3 % des

Stammkapitals) und die Stella Vermögensverwaltungs GmbH mit Sitz in

Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der

Handelsregisternummer HRB 118793 (folgend "Stella") mit Geschäftsanteilen im

Gesamtnennbetrag von EUR 806.960,00 (entsprechend ca. 80,7 % des

Stammkapitals) beteiligt.

An der Stella sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die [Erbin] mit einem

Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 434.325.400,00 (entsprechend ca.

63,405 % des Stammkapitals) [.] beteiligt.

Die von der [Erbin] gehaltenen Geschäftsanteile an der TIB und der Stella

wurden bis zu seinem Tod am 23.02.2021 von Herrn Heinz-Herrmann Thiele

gehalten. [Die Erbin] wurde mit notariellem Testament vom 07.06.2018 von

[dem] am 23.02.2021 verstorbenen [.] Heinz-Herrmann Thiele als Alleinerbin

eingesetzt. Zugleich wurde testamentarisch von Todes wegen eine

Familienstiftung errichtet. Über den Nachlass wurde vom Erblasser

Testamentsvollstreckung für die Dauer von maximal fünf (5) Jahren

angeordnet. Das Testament wurde vom Nachlassgericht am 16.03.2021 eröffnet

und der Antragsteller am 20.03.2021 über dessen Inhalt informiert.

III. Antragsteller

Dem Antragsteller wurde vom Erblasser mit notarieller Urkunde vom 26.11.2015

Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt.

Der Antragsteller wurde vom Erblasser als Testamentsvollstrecker mit den

weitestgehenden Befugnissen eingesetzt. Mit notarieller Urkunde vom

17.05.2021 hat der Antragsteller die Annahme des Amts als

Testamentsvollstrecker erklärt und am selben Tag vom Nachlassgericht München

ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt bekommen.

IV. Antragstellung

Der Antragsteller hat mit Schreiben datierend vom 02.03.2021, eingegangen im

Original am gleichen Tag, beantragt, ihn von den Verpflichtungen zur

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß

§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG sowie zur Übermittlung einer Angebotsunterlage gemäß

§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG und Veröffentlichung dieser gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1

WpÜG zu befreien. Mit Schreiben datierend vom 26.03.2021, eingegangen im

Original am gleichen Tag, hat der Antragsteller seinen Antrag daraufhin

erweitert, dass er vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzt

wurde.

Mit Schreiben vom 05.03.2024 wurde der Antragsteller zum gegenständlichen

Bescheid angehört, er hat hierzu mit E-Mail vom 02.05.2024 Stellung

genommen.

B.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

Da Anträge gemäß § 45 Satz 1 WpÜG (in der Fassung bis zum 31.12.2023)

schriftlich zu erfolgen hatten und der Befreiungsantrag des Antragstellers

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 02.03.2021 im

Original zugegangen ist, wurde dieser zulässigerweise gestellt.

Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt. Gemäß § 37 Abs. 2 WpÜG i.V.m. §

8 WpÜG AngebotsVO (in der Fassung bis zum 31.12.2023) konnte ein

Befreiungsantrag nach § 37 WpÜG vor der Kontrollerlangung und bis zu sieben

Kalendertage nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsteller

Kenntnis von seiner Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft hatte oder

haben musste.

Der Antragsteller hat erstmals am 17.05.2021 durch die Annahme des Amts als

Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Herrn Heinz-Herrmann Thiele die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt (siehe unten B.II.1). Die

Antragstellung am 02.03.2021 erfolgte damit fristgemäß.

II. Begründetheit

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß §

37 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebotsVO

liegen vor. Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker rechtfertigt es

unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

1. Kontrollerwerb des Antragstellers

Der Antragsteller hat erstmals mit der Annahme des Amts als

Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Herrn Heinz-Herrmann Thiele am

17.05.2021 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Seit diesem

Zeitpunkt ist der Antragsteller als Testamentsvollstrecker befugt, den

Nachlass des Erblassers in Besitz zu nehmen, zu verwalten und über die

Nachlassgegenstände zu verfügen (§§ 2202 Abs. 1, 2205 Satz 1 und 2 BGB). Zu

den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenständen gehören

insbesondere die bislang vom Erblasser gehaltenen

Gesellschaftsbeteiligungen:

Die TIB ist Mutterunternehmen der KB Holding, da sie sämtliche

Geschäftsanteile an dieser hält (§ 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, §

17 AktG). Die Stimmrechte aus den von ihrem Tochterunternehmen KB Holding

unmittelbar gehaltenen 8.797.090 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend

ca. 50,09% des Grundkapitals und der Stimmrechte) sind der TIB gemäß § 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen.

Die Stella ist Mutterunternehmen der TIB, da sie mit ca. 80,7% des

Stammkapitals die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte an dieser hält (§ 2

Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 17 AktG). Die Stimmrechte aus den von

ihrem Tochterunternehmen TIB mittelbar gehaltenen 8.797.090 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50,09% des Grundkapitals und der

Stimmrechte) sind der Stella gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG

zuzurechnen.

Die Stella ist ein Tochterunternehmen des Antragstellers (§ 2 Abs. 6 WpÜG, §

290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 17 AktG), da er als Testamentsvollstrecker über ca.

63,405% des Stammkapitals und damit die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte

an der Stella verfügen kann und somit aus Sicht des Tochterunternehmens ab

Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker eine hinreichend gesicherte und

beständige Einflussnahmemöglichkeit des Antragstellers vorliegt. Die

Stimmrechte aus den von seinem Tochterunternehmen Stella mittelbar

gehaltenen 8.797.090 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50,09%

des Grundkapitals und der Stimmrechte) sind dem Antragsteller gemäß § 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen.

2. erbrechtlicher Kontrollerwerb

Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 1 Nr. 1

WpÜG-AngebotsVO, da die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch

Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung erfolgt ist

und der Antragsteller nicht mit dem Erblasser i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG

verwandt ist.

Die Befreiungsmöglichkeit gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebotsVO steht im

Zusammenhang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, in Ergänzung zu § 36 Nr. 1

WpÜG eine Unternehmensnachfolge ohne Pflichtangebot zu ermöglichen. Zwar ist

der Antragsteller selbst kein Erbe des Erblassers, doch ist er als

Testamentsvollstrecker gemäß § 2203 BGB in gleicher Weise wie ein Erbe

verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu

bringen. Auch wenn der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft

nicht bereits i.S.v. § 1922 BGB mit dem Erbfall erlangt hat, so folgt sie

doch aus erbrechtlichen Regelungen und steht in unmittelbaren Zusammenhang

mit der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses.

3. Ermessen

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der BaFin. In der

Ermessensabwägung sind die Interessen des Antragstellers an der Befreiung

dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung

eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in: Steinmeyer,

WpÜG, § 37 Rz. 56).

Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an

einem Pflichtangebot mit dem Interesse des Antragstellers an einer Befreiung

von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

überwiegen die Interessen des Antragstellers deutlich. Der Kontrollerwerb

des Antragstellers bietet den außenstehenden Aktionären keinen Anlass, eine

außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr dient die

auf maximal fünf Jahre beschränkte Testamentsvollstreckung der vom Erblasser

angeordneten Errichtung einer Familienstiftung und der Einbringung insb. der

(mittelbaren) Beteiligung des Erblassers an der Zielgesellschaft in diese

Stiftung. Somit müssen die außenstehenden Aktionäre auch keine durch den

Kontrollerwerb des Antragstellers bedingte Änderung in der

Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges

Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls

hinter dem Interesse des Antragstellers, nicht mit den Kosten eines

Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.

Der Kontrollerwerb des Antragstellers über die Zielgesellschaft erfolgt

aufgrund seiner Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker. Hierin liegt

zugleich auch der tragende Grund für seine Befreiung von den Verpflichtungen

des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Dieses Amt ist zeitlich

begrenzt. Mit der Beendigung des Amts als Testamentsvollstrecker endet

deshalb auch die Grundlage für das die Interessen der außenstehenden

Aktionäre überwiegende Befreiungsinteresse des Antragstellers. Die Befreiung

endet deshalb ebenfalls mit der Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers

als Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Herrn Heinz-Herrmann

Thiele.

München, im Juni 2024

Robin Brühmüller

Ende der WpÜG-Mitteilung

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Ende der Mitteilung EQS News-Service

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1930111 20.06.

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