Karlsruhe (Reuters) - Banken dürfen für Geldabhebungen und Einzahlungen am Schalter grundsätzlich Gebühren erheben - allerdings nur in Höhe der Kosten, die dem Institut dadurch entstehen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Die Institute müssten die Kosten nachweisen, allgemeine Personal- oder Mietkosten könnten nicht miteinberechnet werden. Damit hatte die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs teilweise Erfolg. Der BGH begründet sein Urteil mit dem Dienstleistungsgesetz von 2009, das eine Gebühr für Banken-Dienstleistungen grundsätzlich zulässt. Die erhobenen Gebühren seien aber begrenzt, erläuterte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Eine Preisregelung sei nicht rechtens, "wenn das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die der Bank entstehen."
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte beanstandet, dass die Sparkasse Günzburg in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Serviceleistungen am Bankschalter eine Gebühr festlegte, zusätzlich zur monatlichen Grundgebühr. Bei dem günstigeren Basis-Girokonto verlangte die Sparkasse zwei Euro pro Abhebung oder Einzahlung, beim sogenannten Giro-Komfortkonto mit höherer Grundgebühr einen Euro. Diese Unterschiede seien ein Hinweis darauf, dass die Gebühren möglicherweise nicht den entstandenen Kosten entsprächen, erklärte der BGH nun. Er verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht München. (AZ: XI ZR 768/17)