ecolutions GmbH & Co. KGaA: Landgericht Frankfurt am Main erklärt alle Beschlussfassungen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juli 2013 für nichtig
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ecolutions GmbH & Co. KGaA: Landgericht Frankfurt am Main erklärt alle
Beschlussfassungen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juli
2013 für nichtig
27.02.2014 / 08:30
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ecolutions GmbH & Co. KGaA: Landgericht Frankfurt am Main erklärt alle
Beschlussfassungen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juli 2013
für nichtig
Frankfurt am Main, 27. Februar 2014 - Die Gesellschaft gibt bekannt, dass
die Kommanditaktionärin Impera Total Return AG und die persönlich haftende
Gesellschafterin der Gesellschaft, ecolutions Management GmbH, sowie die
Altira AG Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse der auf
den 22. Juli 2013 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung zu den
Tagesordnungspunkten 3 bis 5 erhoben hatten.
Die Klage war anhängig vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 5. Kammer für
Handelssachen. Diese Hauptversammlung wurde aufgrund eines Beschlusses des
Aufsichtsrats einberufen, weil nach dessen Auffassung das Wohl der
Gesellschaft dies erfordere. Die Altira AG hatte im Vorfeld der mündlichen
Verhandlung ihre Klage zurückgenommen.
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat der
Klage der Impera Total Return AG und der ecolutions Management GmbH in
vollem Umfange stattgegeben und die Beschlüsse der außerordentlichen
Hauptversammlung am 22. Juli 2013 zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 5 für
nichtig erklärt.
Im Einzelnen wurden sowohl die Wahlen zum Aufsichtsrat als auch die
Beschlussfassungen zum Entzug des Vertrauens gegenüber der Komplementärin
sowie zum Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für nichtig
erklärt.
Als Gründe nannte die Kammer, dass einer Kommanditaktionärin ihr Recht auf
Stellung ihrer Gegenanträge vor der Abstimmung der TOP 3, 4 und 5
unstatthaft beschränkt wurde. Die Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 hatten
keinen Bestand, da die gefassten Beschlüsse für den objektiven
Empfängerhorizont nicht hinreichend deutlich machen, ob die Willensbildung
der Versammlung auf eine Bestätigung der entsprechenden Beschlüsse der
Versammlung vom 10. September 2012 und/oder auf eine Neuvornahme gerichtet
waren. In der Folge ist der Inhalt der Beschlüsse zweifelhaft; auch durch
Auslegung unter Heranziehung der Angaben in der Ladung war für das Gericht
nicht zu ermitteln, ob ein Bestätigungsbeschluss, eine Neuvornahme oder
beide Beschlüsse nebeneinander gefasst werden sollten.
Für ecolutions GmbH & Co. KGaA
Ecolutions management GmbH
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27.02.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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