👀 Aktien-Perlen: Diese unterbewerteten Titel solltest du jetzt auf dem Schirm haben!Unterbewertete Aktien zeigen

Urteil: Keine Mitbestimmung bei freigestellten Betriebsräten

Veröffentlicht am 26.11.2024, 16:26

ERFURT (dpa-AFX) - Der Betriebsrat hat bei einer Entscheidung über eine höhere Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder kein Mitspracherecht. Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds unterliege nicht der Mitbeurteilung der Arbeitnehmervertretung, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Die Norm sieht eine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern vor. Diese bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung.

Bei der Frage von höheren Löhnen und Gehältern von freigestellten Betriebsratsmitgliedern handele es sich jedoch nicht um eine solche Einordnung. Die Erhöhung ihrer Entgelte richte sich daher nach gesetzlichen Vorgaben, teilte das oberste Arbeitsgericht weiter mit. Demnach sei die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen - oder zur Vermeidung einer Benachteiligung, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Betriebsrat hatte in Vorinstanzen Erfolg

Damit hatte die Rechtsbeschwerde einer Arbeitgeberin Erfolg, die in Leipzig zwei Autohäuser unterhält. Unternehmen und Betriebsrat lagen im Streit über die zutreffende Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat meinte, ihm stehe hierbei ein Beteiligungsrecht zu und wollte dies gerichtlich durchsetzen. Die Arbeitgeberin wendet demgegenüber ein, die Grundsätze zur Eingruppierung seien auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden, denn ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied erhalte keine Entlohnung für erbrachte Arbeit, sondern eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip.

Die Vorinstanzen urteilten im Sinne des Betriebsrates. Das Bundesarbeitsgericht sah den Fall jedoch anders und gab der Arbeitgeberin recht.

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.