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Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Dr. Ralf Nemetschek

Veröffentlicht am 18.07.2022, 18:15
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DGAP-WpÜG: Dr. Ralf Nemetschek (ETR:NEKG) / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Dr. Ralf Nemetschek

18.07.2022 / 18:15 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service

der EQS Group AG (ETR:EQSn).

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die

Aktionäre der Nemetschek SE, München

Auf entsprechenden Antrag von Herrn Dr. Ralf Nemetschek ("Antragsteller")

hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") mit

Bescheid vom 6.5.2022 den Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von

der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an

der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen, sowie von der Verpflichtung

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu

übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor des

Bescheids lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass er in Folge der Übernahme

eines Amts im·Stiftungsrat der Nemetschek Stiftung, Konrad-Zuse-Platz 1,

81829 München, (folgend "Nemetschek-Stiftung") und dem damit verbundenen

Erwerb der Sonderrechte gemäߧ 13 Abs. 1 Nr. 2-3 der Satzung der

Nemetschek-Stiftung die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die

Nemetschek SE, München. erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. die Kontrollerlangung an

der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit§ 14Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt}, wenn

i. der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE,

München, der nicht der Poolvereinbarung II (wie nachfolgend unter 1.3.

definiert) unterliegt, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG

zuzurechnender Stimmrechte aus Aktien der Nemetschek SE, München, auf

mindestens 30 % erhöht oder

ii. die Nemetschek-Stiftung die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen

Kontrolle über die Nemetschek SE, München, erlangt.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. (ii) gilt nicht, wenn der

Stimmrechtsanteil der Nemetschek-Stiftung in der Nemetschek SE, München,

einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, weniger

als 30 % der in der Nemetschek SE, München, vorhandenen Stimmrechte ausmacht

und der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE,

München, einschließlich etwaiger gemäߧ 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte,

nicht anderweitig auf mindestens 30 % erhöht. Der Widerrufsvorbehalt unter

Ziffer 2. (ii) gilt zudem dann nicht, wenn der Antragsteller zu dem

Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen dieses Widerrufsvorbehalts entstanden

sind, die Nemetschek-Stiftung nicht faktisch beherrscht hat und danach eine

faktische Beherrschung der Nemetschek-Stiftung auch nicht begründet.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. ergeht unter folgenden

Auflagen:

i. Der Antragsteller hat den Umstand, dass er ein Amt im Stiftungsrat der

Nemetschek-Stiftung übernommen hat und ihm deswegen die Sonderrechte

gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2-3 der Stiftungssatzung zustehen, unverzüglich,

spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, durch Vorlage geeigneter

Unterlagen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

nachzuweisen.

ii. Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer

2. rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von dem

Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Die Nemetschek SE, München, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München

unter HRB 224638 eingetragen (folgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 und ist in

115.500.000 Stückaktien eingeteilt. Die Aktien der Zielgesellschaft sind

unter der WKN 645290 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter

Wertpapierbörse zugelassen.

Die für die Befreiungsentscheidung relevante Aktionärsstruktur der

Zielgesellschaft stellt sich wie folgt dar:

Die Nemetschek-Stiftung hält unmittelbar 4.637.109 Aktien der

Zielgesellschaft, entsprechend 4,01 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.

Die Nemetschek-Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des

bürgerlichen Rechts. Gemäß § 5 der Satzung der Nemetschek-Stiftung sind die

Organe der Nemetschek-Stiftung der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

Stifter der Nemetschek-Stiftung ist Prof. Georg Heinz Nemetschek (folgend

"Prof.

Georg Heinz Nemetschek"). Er ist auch Mitglied des Stiftungsrats. Gemäß 13

Abs. 1 der Satzung der Nemetschek-Stiftung hat Prof. Geörg Heinz Nemetschek

auf Lebenszeit das Recht, (i) dem Stiftungsrat anzugehören und hierin den

Vorsitz zu führen, (ii) Mitglieder der Stiftungsorgane - auch ohne Vorliegen

eines wichtigen Grundes abzuberufen und bei Freiwerden einer Stelle das

Nachfolgemitglied zu berufen, (iii) den Vorsitzenden und den

stellvertretenden Vorsitzenden der Stiftungsorgane zu ernennen und (iv) die

Geschäftsordnung für die Stiftungsorgane zu erlassen, zu ändern oder

aufzuheben.

Die N-lntegral GmbH, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts München unter HRB 272067, (folgend " N-lntegral GmbH") ist

durch formwechselnde Umwandlung der Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH &

Co. KG, Grünwald, vor ihrer Löschung eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts München unter HRA 101113, (folgend "Nemetschek

Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG") entstanden und hält unmittelbar

44.943.675 Aktien der Zielgesellschaft, entsprechend. 38,91 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der

N-lntegral GmbH beträgt das Stammkapital der N-lntegral GmbH EUR 100.000,00.

Nach§ 8 Abs. 3 der Satzung der N-lntegral GmbH werden

Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen

gefasst, soweit nicht die Satzung der N-lntegral GmbH oder das Gesetz eine

höhere Mehrheit vorschreiben. Der Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1

gewährt nach § 8 Abs. 4 der Satzung der N lntegral GmbH 1.000.000 Stimmen in

der Gesellschafterversammlung der N-lntegral GmbH (folgend "Geschäftsanteil

Nr. 1"). Er wird von der Nemetschek Familienstiftung, Hirtenweg 14, 82031

Grünwald (folgend "Nemetschek Familienstiftung") gehalten. Im Übrigen

gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme.

Die Whitehole GmbH & Co. KG, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts München unter HRA 113806, (folgend "Whitehole GmbH & Co. KG")

hält unmittelbar 3.144.000 Aktien der Zielgesellschaft, entsprechend rd.

2,72 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Einziger Kommanditist der

Whitehole GmbH & Co. KG ist der Antragsteller. Einzige Komplementärin ist

die Whitehole Verwaltungs GmbH, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts München unter HRB 263192 (folgend "Whitehole Verwaltungs GmbH").

Sämtliche Geschäftsanteile an der Whitehole Verwaltungs GmbH werden von dem

Antragsteller gehalten.

Der Antragsteller hält nach eigenen Angaben 2.850 Aktien der

Zielgesellschaft, entsprechend rd. 0,00247 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte.

3. Poolvereinbarung

Zwischen der Nemetschek-Stiftung und der N-lntegral GmbH besteht zum Zwecke

einer einheitlichen Stimmrechtsausübung eine Poolvereinbarung (folgend

"Poolvereinbarung II"). Dieser sind sämtliche von der Nemetschek-Stiftung

und sämtliche von der N-lntegral GmbH unmittelbar gehaltenen Aktien der

Zielgesellschaft, d. h. insgesamt 49.580.784 Aktien der Zielgesellschaft

unterworfen. Die Nemetschek-Stiftung und die N-lntegral GmbH haben sich

gemäß § 3 Abs. 1 der Poolvereinbarung II verpflichtet, ihre Stimmrechte aus

Aktien der Zielgesellschaft nur noch einheitlich auszuüben oder sich

einheitlich der Stimme zu enthalten. Nach § 3 Abs. 2 der Poolvereinbarung II

ist die Nemetschek-Stiftung verpflichtet, das Stimmrecht aus den von ihr

gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft stets nach Weisung der N-lntegral

GmbH auszuüben. Die Poolvereinbarung II ist erstmals zum 31.12.2049

ordentlich kündbar.

3. Umstrukturierung

Prof. Georg Heinz Nemetschek, die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co.

KG, die zwischenzeitlich durch Formwechsel nach dem UmwG zur N-lntegral GmbH

wurde, und ihre vormalige Komplementärin, die Nemetschek Verwaltungs GmbH,

Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB

205971 (folgend "Nemetschek Verwaltungs GmbH"), die Nemetschek

Familiensiftung, die Nemetschek Innovationsstiftung, Hirtenweg 14, 82031

Grünwald (folgend "Nemetschek Innovationsstiftung"), der Antragsteller, die

Whitehole GmbH & Co. KG, und ihre Komplementärin, die Whitehole Verwaltungs

GmbH, Alexander Nemetschek (folgend "Alexander Nemetschek"), die Capricorn

Omega GmbH & Co. KG, Grünwald , eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts München unter HRA 113846 (folgend "Capricorn Omega GmbH & Co.

KG") und ihre Komplementärin, die Capricorn Omega Verwaltungs GmbH, Grünwald

(folgend "Capricorn Omega Verwaltungs GmbH") und die Nemetschek-Stiftung

haben am 18.02.2021 vor dem Notar Dr. Thomas Wachter eine Vereinbarung

(Urkundennummer 345/2021) zur Regelung der Unternehmens nachfolge

abgeschlossen (folgend "Rahmenurkunde"). Diese zielt darauf ab, die im

Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenurkunde in der Nemetschek

Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG gebündelte Beteiligung von Prof. Georg

Heinz Nemetschek. Alexander Nemetschek und des Antragstellers an der

Zielgesellschaft in mehreren Schritten zu entflechten (folgend

"Umstrukturierung").

Im Hinblick auf den vorliegenden Antrag des Antragstellers sind folgende

Aspekte der Umstrukturierung relevant:

Im Einklang mit Abschnitt C § 5 der Rahmenurkunde schlossen der

Antragsteller. Prof. Georg Heinz Nemetschek und Alexander Nemetschek eine

Poolvereinbarung über bestimmte Geschäftsanteile an der N-lntegral GmbH

(folgend "Poolvereinbarung III"). [.]

In Abschnitt H § 2 der Rahmenurkunde wurde vereinbart, dass Prof. Georg

Heinz Nemetschek sein Amt im Stiftungsrat der Nemetschek-Stiftung

aufschiebend bedingt auf den Zugang des Originals des

Niederlegungsschreibens, das der Rahmenurkunde als Kopie in Anlage H.2

beigefügt ist. nieder legt (folgend "Amtsniederlegung"). Zu diesem Zweck hat

Prof. Georg Heinz Nemetschek das Original des Niederlegungsschreibens an den

Notar übergeben und ihn angewiesen, das Niederlegungsschreiben im

Vollzugszeitpunkt VI an die Nemetschek-Stiftung zu übersenden. In Abweichung

hiervon haben die Parteien in der Ergänzungsurkunde des Notars vom

23.11.2021 (Urkundennummer 002768/21) (folgend "Ergänzungsurkunde")

vereinbart, dass der Notar angewiesen wird, das Niederlegungsschreiben nicht

im Vollzugszeitpunkt VI, sondern erst an dem Tag an die Nemetschek Stiftung

zu Händen des Antragstellers zu übersenden, welcher dem Tag folgt. an dem

der Notar die schriftliche Anweisung von dem Antragsteller und Prof. Georg

Heinz Nemetschek erhalten hat, das Niederlegungsschreiben an die

Nemetschek-Stiftung zu übersenden. Dies wird nach den Angaben des

Antragstellers voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen. Die

Amtsniederlegung von Prof. Georg Heinz Nemetschek hat gemäß § 13 Abs. 4 der

Satzung der Nemetschek-Stiftung zur Folge, dass der Antragsteller als sein

Nachfolger in den Stiftungsrat eintritt. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 4 der

Satzung der Nemetschek-Stiftung stehen ihm dann auch die vorstehend unter

genannten Sonderrechte zu.

[...]4. Antrag

Mit auf den 28.03.2022 datierenden Schriftsatz beantragt der Antragsteller

"... Die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der

Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots (§ 37 WpÜG)."

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine

Befreiung auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG gegeben sind, da der

Antragsteller keine Möglichkeit habe, über die Nemetschek-Stiftung

beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft zu nehmen. Dies ergebe sich

aus dem Umstand, dass sich die Nemetschek-Stiftung in der Poolvereinbarung

II verpflichtet habe, stets nach den Weisungen der N-lntegral GmbH

abzustimmen.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 29.04.2022 zu den

Nebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 und 3 des Tenors dieses Bescheides

angehört. Mit E-Mail vom 04.05.2022 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte

des Antragstellers, keine Einwände gegen die Nebenbestimmungen zu haben.

II. Rechtliche Erwägungen

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

1. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor

der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung

(vgl. hierzu 11.2.1.) gestellt.

Über den Antrag konnte auch vor der Kontrollerlangung des Antragstellers

entschieden werden. Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse liegt in

einem solchen Fall vor, wenn sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar

(BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung

der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich

(vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/ Schneider, WpÜG, 3. Aufl.

2020, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend

der Fall.

Die zum Kontrollerwerb führenden Handlungen hängen lediglich vom Willen der

Parteien der Rahmenurkunde bzw. der Ergänzungsurkunde ab. Nach den Angaben

des Antragstellers ist es geplant, dass Prof. Georg Heinz Nemetschek sein

Amt im Stiftungsrat der Nemetschek-Stiftung voraussichtlich noch in diesem

Jahr niederlegt und der Antragsteller ihm nachfolgt. Anhaltspunkte dafür,

dass der Antragsteller damit rechnet/rechnen muss, dass dieser Schritt der

Umstrukturierung am Steuervorbehalt oder am WpÜGVorbehalt scheitert, sind

vorliegend nicht ersichtlich. Der Kontrollerwerb durch den Antragsteller

(vgl. nachfolgend 11.2. 1.) ist daher hinreichend wahrscheinlich im

vorgenannten Sinn.

Über den Antrag wurde auch nicht bereits mit Bescheid vom 09.07.2021 (GZ: WA

16-Wp 7000-2021/0005) entschieden. Mit diesem Bescheid wurde

der Antragsteller für den Fall, dass er entweder (i) aufgrund der

Poolvereinbarung III, die er mit Prof. Georg Heinz Nemetschek und Herrn

Alexander Nemetschek gemäß Abschnitt C § 5 der Rahmenurkunde abgeschlossen

hat oder (ii) in Folge der Übernahme eines Amts im Stiftungsrat der

Nemetschek-Stiftung und dem damit verbundenen Erwerb der Sonderrechte gemäß

§ 13 Abs. 1 Nr. 3-4 der Stiftungssatzung die Kontrolle an der

Zielgesellschaft erlangt, von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG

befreit. Der Bescheid erfasst folglich nur einen Kontrollerwerb des

Antragstellers, der auf zwei alternative Wege eintreten kann. Nicht von dem

Bescheid erfasst wird der Fall, dass der Antragsteller die Kontrolle an der

Zielgesellschaft im Zuge der Umstrukturierung zunächst aufgrund der

Poolvereinbarung III und anschließend - nach einem zwischenzeitlichen

Kontrollverlust durch Wiederausscheiden aus der Poolvereinbarung III - in

Folge der Übernahmeeines Amts im Stiftungsrat der Nemetschek -Stiftung

erneut erlangt. So aber liegt der Fall hier. Über den zweiten Kontrollerwerb

des Antragstellers im Zuge der Umstrukturierung war daher mit diesem

Bescheid separat zu entscheiden.

2. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine

Befreiung des Antragstellers nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegen vor, und

die Interessen des Antragstellers überwiegen das Interesse der außen

stehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen

Pflichtangebot.

2.1 Kontrollerwerb des Antragstellers

Der Antragsteller wird infolge der geplanten Übernahme eines Amts im

Stiftungsrats der Nemetschek-Stiftung die Kontrolle an der Zielgesellschaft

im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG erlangen, da ihm ein Stimmrechtsanteil von

45,65 % aus insgesamt 52.727.634 Aktien der Zielgesellschaft zustehen wird.

Der Antragsteller selbst hält unmittelbar 2.850 Aktien der Zielgesellschaft,

entsprechend rd. 0,00247 % der Stimmrechte: Weiterhin sind ihm bereits jetzt

gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die. Stimmrechte aus den

3.144.000 unmittelbar von der Whitehole GmbH & Co. KG gehaltenen Aktien der

Zielgesellschaft, entsprechend rd. 2,72 % der Stimmrechte, zuzurechnen. Die

Whitehole GmbH & Co. KG ist gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG

ein Tochterunternehmen des Antragstellers. Denn der Antragsteller hält

sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin der Whitehole GmbH & Co.

KG, der Whitehole Verwaltungs GmbH, und ist alleiniger Kommanditist der

Whitehole GmbH & Co. KG. Wird die KG in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

geführt, die nur einen einzigen Komplementär hat, genügt für die

Abhängigkeit in der Regel die mehrheitliche Beteiligung an der

Komplementär-GmbH (vgl. BAG, Beschl. v. 15.12.2011 - 7 ABR 56/19 NZG 2012,

754 Rn. 49). Dies folgt daraus, dass ein beherrschender Einfluss

insbesondere dann angenor17men wird, wenn - rechtlich abgesichert - die

Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens bestimmt werden kann (OLG

Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2008, Az: 20 W 12/08 -, juris Rn. 57). Diese

Einflussmöglichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn, wie hier, ein Unternehmen

oder eine Person Alleingesellschafter der Komplementär -GmbH und

gleichzeitig alleiniger Kommanditist ist.

Durch die Übernahme des Amts im Stiftungsrat der Nemetschek-Stiftung werden

dem Antragsteller zusätzlich hierzu gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3

WpÜG die Stimmrechte aus den 4.637.109 unmittelbar von der

Nemetschek-Stiftung gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft, entsprechend rd.

4,01 % der Stimmrechte, zuzurechnen sein. Denn mit der Übernahme des Amts im

Stiftungsrat der Nemetschek-Stiftung wird die Nemetschek-Stiftung zu einem

Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG des

Antragstellers. Stiftungen sind zwar grundsätzlich nicht als abhängige

Unternehmen im Sinne von Art. 17 AktG anzusehen, da eine Beteiligung Dritter

an ihnen ausgeschlossen ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn einem

Dritten durch die Satzung der Stiftung ein Bestellungs und Abberufungsrecht

bezüglich der Leitungsorgane eingeräumt wird. In einem solchen Fall steht

dem Dritten ein maßgeblicher Einfluss auf die Zusammensetzung der

Leitungsorgane der Stiftung zu, sodass die Stiftung faktisch beherrscht wird

(Emmerich in: Emmerich/Habersack § 17 AktG, Rn. 52). So liegt der Fall hier.

Mit dem Wirksamwerden der Amtsniederlegung tritt der Antragsteller in die

bisher von Prof. Georg Heinz Nemetschek gehaltene Position innerhalb der

Nemetschek-Stiftung ein und erlangt die vorstehend unter 1.2 beschriebenen

Sonderrechte im Hinblick auf die Abberufung und Ernennung der Mitglieder der

Organe der Nemetschek-Stiftung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die

Nemetschek-Stiftung daher als vom Antragsteller abhängiges Unternehmen im

Sinne von§ 17 Abs. 1 AktG und damit gemäß § 2 Abs. 6 als Tochterunternehmen

des Antragstellers im übernahmerechtlichen Sinn. Ab diesem Zeitpunkt sind

dem Antragsteller daher alle Stimmrechte aus den 4.637.109 Aktien der

Zielgesellschaft, entsprechend rund 4,01 % der Stimmrechte, gemäß §§ 30 Abs.

1 Satz 1, Satz 3, 2 Ab s. 6 WpÜG zuzurechnen.

Zudem werden dem Antragsteller alle Stimmrechte zuzurechnen sein, über deren

Ausübung sich die Nemetschek-Stiftung als sein Tochterunternehmen mit

Dritten im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG abstimmt. Die Nemetschek-Stiftung

stimmt sich mit der N-lntegral GmbH, die 44.943.675 Aktien der

Zielgesellschaft,·entsprechend rd. 38,91 % der Stimmrechte, hält, auf

Grundlage der Poolvereinbarung II über die Ausübung von Stimmrechten aus

Aktien der Zielgesellschaft ab. Diese Abstimmung erfüllt die Voraussetzungen

des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG. Ein abgestimmtes Ver

halten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der

Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte über die Ausübung von

Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier. Die Poolvereinbarung II

sieht vor, dass sich die Parteien über die Ausübung der Stimmrechte aus den

von ihnen jeweils gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft abstimmen.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang für die Zurechnung von

Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG, dass sich die Nemetschek-Stiftung in der

Poolvereinbarung II verpflichtet hat, stets nach den Weisungen der N

lntegral GmbH abzustimmen. Nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ist es für die Erfüllung des

Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG unerheblich, ob die sich

abstimmende Partei Einfluss auf die Ausübung der der Poolvereinbarung

unterliegenden Stimmrechte hat oder nicht (vgl. zu § 34 Abs. 2 WpHG:

Emittentenleitfaden der BaFin, Modul B, Stand 30. Oktober 2018 Ziffer

1.2.5.10.3). Der mitgeteilte Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für

ein Vorliegen der Einzelfallausnahme in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2

WpÜG. Die Poolvereinbarung II ist für einen längeren Zeitraum und ohne

jegliche inhaltliche Einschränkung abgeschlossen. Auf Grundlage der

Poolvereinbarung II sind dem Antragsteller damit die Stimmrechte aus den

44.943.675 von der N-lntegral GmbH unmittelbar gehaltenen Aktien der

Zielgesellschaft gemäߧ 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen.

Mit der Übernahme des Amts im Stiftungsrat werden dem Antragsteller zu den

Stimmrechten aus den von ihm unmittelbar gehaltenen 2.850 Aktien der

Zielgesellschaft sowie den ihm zuzurechnenden Stimmrechten· aus den

3.144.000 unmittelbar von der Whitehole GmbH & Co. KG gehaltenen Aktien der

Zielgesellschaft somit Stimmrechte aus insgesamt 49.580.784 weiteren Aktien

der Zielgesellschaft gern. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG bzw. § 30

Abs. 2 WpÜG jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 6 WpÜG zuzurechnen sein. Mit

Übernahme des Amts im Stiftungsrat wird der Antragsteller daher unmittelbar

und mittelbar über Stimmrechte aus 52.727.634 Aktien der Zielgesellschaft

verfügen und damit über rund 45,65 % der Stimmrechte in der

Zielgesellschaft, wodurch er die Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangen wird.

2.2 Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1

Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

liegen vor.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Fall s

ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller tatsächlich die Kontrolle über

die Zielgesellschaft ausüben kann. Der Antragsteller kann über die

Nemetschek-Stiftung keinen Einfluss auf die Zielgesellschaft bzw. im

kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der

Zielgesellschaft nehmen. Denn die Nemetschek-Stiftung hat sich im Rahmen der

Poolvereinbarung II verpflichtet, das Stimmrecht aus allen von ihr

gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft stets nach den Weisungen der

N-lntegral GmbH auszuüben. Auch die Nemetschek-Stiftung ist daher an der

Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft nicht beteiligt. Demzufolge

kann auch die Begründung eines sonstigen beherrschenden Einflusses über die

Nemetschek-Stiftung durch den Antragsteller im Zuge der Amtsniederlegung

nicht dazu führen, dass der Antragsteller im materiellen Sinn Kontrolle über

die Zielgesellschaft ausüben kann.

2.3 Ermessen

Die Erteilung der beantragten Befreiung nach§ 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegt im

Ermessen der BaFin. In die Abwägung sind die Interessen des Antragstellers

und diejenigen der anderen Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft ein

zustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen des Antragstellers,

kein Pflichtangebot nach§ 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft

unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an

einem Angebot.

Der formale Kontrollerwerb des Antragstellers bietet den außenstehenden

Aktionären keinen Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung

zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich

unverändert, da sich die Nemetschek-Stiftung im Rahmen der Poolvereinbarung

II den Weisungen der bisher und auch zukünftig die unmittelbare

Kontrollposition innehabenden N-lntegral GmbH unterwirft, welche die

Nemetschek-Stiftung· weder herbeiführen noch beeinflussen kann. Somit müssen

die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingten Änderungen der

Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges

Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls

hinter dem Interesse des Antragstellers, nicht mit den Kosten eines

Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.

[...]

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18.07.2022 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Sprache: Deutsch

Börsen: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt

(Prime Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg,

Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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1400387 18.07.

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