QSC AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
QSC AG
07.03.2013 13:16
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 27a Abs. 1 WpHG (wesentliche
Beteiligung)
Herr Gerd Eickers, Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
22 Abs. 2 WpHG am 4. März 2013 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an
der QSC AG, Köln, Deutschland, am 4. März 2013 die Schwellen von 15%, 20%
und 25% überschritten hat und zu diesem Tag 25,09% (das entspricht
31.045.856 Stimmrechten) betrug. Von diesen Stimmrechten sind ihm 12,52%
(das entspricht 15.493.372 Stimmrechten) nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG
zuzurechnen. Von dem folgenden Aktionär, dessen Stimmrechtsanteil an der
QSC AG 3% oder mehr beträgt, werden ihm dabei Stimmrechte zugrechnet: Herr
Dr. Bernd Schlobohm, Deutschland.
Vor diesem Hintergrund hat uns Herr Gerd Eickers gemäß § 27a Abs. 1 WpHG
ergänzend folgendes mitgeteilt:
Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen an der QSC AG ist nicht auf
einen Erwerb von weiteren Aktien zurückzuführen, sondern auf eine
Zurechnung weiterer Stimmrechte aus Aktien der QSC AG gemäß § 22 Abs. 2
WpHG aufgrund eines am 4. März 2013 abgeschlossenen Stimmbindungs- und
Poolvertrages.
I. Ziele des Erwerbs (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
1. Die Überschreitung der in der Stimmrechtsmitteilung vom 4. März 2013
genannten Schwellen von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG dient nicht
der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von
Handelsgewinnen, sondern erfolgte ausschließlich durch Zurechnung
aufgrund des Stimmbindungs- und Poolvertrages, um bestimmte erbschaft-
und schenkungssteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
2. Es ist nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere
Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise in signifikantem
Umfang zu erlangen.
3. Abgesehen von der Wahrnehmung von Stimmrechten in der Hauptversammlung
der QSC AG bei jeweils anstehenden Aufsichtsratswahlen sowie der
Wahrnehmung des bestehenden Aufsichtsratsmandats wird eine
Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und
Aufsichtsorgangen der Gesellschaft derzeit nicht angestrebt.
4. Es wird keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen-
und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, angestrebt.
II. Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27 Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Die Überschreitung der in der Stimmrechtsmitteilung vom 4. März 2013
genannten Schwellen von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG erfolgte
ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 2 WpHG,
ohne dass hierfür Eigen- oder Fremdmittel verwendet wurden.
Köln, im März 2013
QSC AG
Der Vorstand
07.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: QSC AG
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
Deutschland
Internet: www.qsc.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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QSC AG
07.03.2013 13:16
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Beteiligung)
Herr Gerd Eickers, Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
22 Abs. 2 WpHG am 4. März 2013 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an
der QSC AG, Köln, Deutschland, am 4. März 2013 die Schwellen von 15%, 20%
und 25% überschritten hat und zu diesem Tag 25,09% (das entspricht
31.045.856 Stimmrechten) betrug. Von diesen Stimmrechten sind ihm 12,52%
(das entspricht 15.493.372 Stimmrechten) nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG
zuzurechnen. Von dem folgenden Aktionär, dessen Stimmrechtsanteil an der
QSC AG 3% oder mehr beträgt, werden ihm dabei Stimmrechte zugrechnet: Herr
Dr. Bernd Schlobohm, Deutschland.
Vor diesem Hintergrund hat uns Herr Gerd Eickers gemäß § 27a Abs. 1 WpHG
ergänzend folgendes mitgeteilt:
Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen an der QSC AG ist nicht auf
einen Erwerb von weiteren Aktien zurückzuführen, sondern auf eine
Zurechnung weiterer Stimmrechte aus Aktien der QSC AG gemäß § 22 Abs. 2
WpHG aufgrund eines am 4. März 2013 abgeschlossenen Stimmbindungs- und
Poolvertrages.
I. Ziele des Erwerbs (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
1. Die Überschreitung der in der Stimmrechtsmitteilung vom 4. März 2013
genannten Schwellen von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG dient nicht
der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von
Handelsgewinnen, sondern erfolgte ausschließlich durch Zurechnung
aufgrund des Stimmbindungs- und Poolvertrages, um bestimmte erbschaft-
und schenkungssteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
2. Es ist nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere
Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise in signifikantem
Umfang zu erlangen.
3. Abgesehen von der Wahrnehmung von Stimmrechten in der Hauptversammlung
der QSC AG bei jeweils anstehenden Aufsichtsratswahlen sowie der
Wahrnehmung des bestehenden Aufsichtsratsmandats wird eine
Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und
Aufsichtsorgangen der Gesellschaft derzeit nicht angestrebt.
4. Es wird keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der
Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen-
und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, angestrebt.
II. Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27 Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Die Überschreitung der in der Stimmrechtsmitteilung vom 4. März 2013
genannten Schwellen von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG erfolgte
ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 2 WpHG,
ohne dass hierfür Eigen- oder Fremdmittel verwendet wurden.
Köln, im März 2013
QSC AG
Der Vorstand
07.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Deutschland
Internet: www.qsc.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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