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ROUNDUP: Rückschlag für Verbraucherschützer im Streit um Kontogebühren

Veröffentlicht am 15.02.2022, 16:30

STUTTGART (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit mit einer schwäbischen Volksbank um die Erstattung von Kontogebühren haben Verbraucherschützer vorerst einen Rückschlag eingesteckt. Das Stuttgarter Landgericht entschied am Dienstag zugunsten der Volksbank Welzheim, die nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe. Ein Vertreter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kündigte an, nach einer Prüfung des Urteils in Revision gehen zu wollen (Az 34 O 98/21 KfH).

Der Fall in Stuttgart war ein rechtliches Nachspiel eines Urteils Bundesgerichtshof (BGH) zur Gebührenpraxis von Banken. Der BGH hatte im April 2021 entschieden, dass Banken bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen. Viele Banken führten dann neue Gebührenmodelle ein. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer handle es sich beim nun vorliegenden Urteil um das erste nach der Grundsatzentscheidung des BGH.

Die Bank im Rems-Murr-Kreis hatte rund 7000 Kunden vorgeschlagen, auf die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren zu verzichten. Dafür dürften sie ihr Girokonto zum bisherigen Preis von fünf Euro pro Monat weiterführen. Ansonsten drohe die Kündigung des Kontos. Ein betroffener Kunde wandte sich an die Verbraucherschützer.

Der Anwalt der Verbraucherschützer nannte das Schreiben der Bank "irreführend". Es sei so formuliert, dass so viele Verbraucher wie möglich auf die Erstattung verzichteten. So würde die Bank die Kunden unzulässig beeinflussen.

Das Angebot der Bank an die Kunden sei günstig und die Verzichtsforderung klar formuliert, lautete die Argumentation des Anwaltes der Bank. Das Geldinstitut sei dabei transparent vorgegangen und hätte "nichts verniedlicht".

Auch das Gericht sieht im Schreiben der Bank weder Nötigung noch Irreführung der Kunden. Die Bank habe grundsätzlich das Recht, ihren Kunden das Girokonto zu kündigen. Dass sie versuche, sich die Gebühren rückwirkend genehmigen zu lassen, sei "aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und auch für den Laien erkennbar, objektiv nicht zu beanstanden." Dabei habe sie das Recht der Kunden nicht verschleiert und ihre Pflicht zur Gebührenerstattung nicht geleugnet.

Nach eigenen Angaben habe die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weitere Unterlassungsklagen wegen ähnlicher Fälle eingereicht.

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