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TR ONE-News: MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 Abs. 4a AktG

Veröffentlicht am 16.04.2013, 15:01
MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 Abs. 4a AktG

MorphoSys AG /

MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013

in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 Abs. 4a AktG

. Verarbeitet und übermittelt durch Thomson Reuters ONE.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

MorphoSys AG

Martinsried/Planegg

Wertpapierkennnummern: 663200 und A1RFJ5

ISIN:DE0006632003 und DE000A1RFJ57

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 der MorphoSys AG

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 4.

Juni 2013, um 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung,

Lazarettstr. 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.

Tagesordnung

1.      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten

Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 nebst Lageberichten einschließlich des

Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden

Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der MorphoSys AG in

der Lena-Christ-Straße 48, 82152 Martinsried/Planegg, zur Einsichtnahme der

Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter www.morphosys.de/hv zum Download

bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Der Aufsichtsrat

hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss

gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung ist

daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.

2.      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der MorphoSys

AGfür das Geschäftsjahr 2012

Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 695.848,30 wurde

aufgrund des Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 21 Abs. 3 der

Satzung in eine andere Gewinnrücklage eingestellt. Ein Beschluss der

Hauptversammlung über die Gewinnverwendung ist in Bezug auf den Jahresüberschuss

nicht erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres

2012 in Höhe von insgesamt EUR 3.114.617,85vollständig auf neue Rechnung

vorzutragen.

3.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für

das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das

Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

4.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für

das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

5.      Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das

Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum

Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie zum

Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts zum 30. Juni 2013 zu

wählen.

6.      Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von

Wandelschuldverschreibungen aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom

14. Mai 2008 und der entsprechenden Satzungsbestimmung zur Vermeidung von Aktien

mit abweichender Gewinnberechtigung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 14. Mai 2008 unter

Tagesordnungspunkt 9 eine Ermächtigung zur Ausgabe von

Wandelschuldverschreibungen an Arbeitnehmer sowie an Mitglieder der

Geschäftsführung der Gesellschaft und mit der Gesellschaft im Sinne der §§

15 ff. AktG verbundener Unternehmen sowie eine entsprechende bedingte

Kapitalerhöhung mit korrespondierender Satzungsänderung beschlossen. In der

Ermächtigung ist unter lit. j) bestimmt, dass Aktien, die aufgrund des

Wandlungsrechts ausgegeben werden, erstmals vom Beginn des Geschäftsjahres an,

in dem sie durch die Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn

teilnehmen. Entsprechendes ist auch in § 5 Abs. (6e) der Satzung geregelt. Diese

Regelung führt bei einer Wandlung zeitlich vor der ordentlichen Hauptversammlung

der Gesellschaft dazu, dass die neuen Aktien eine abweichende Gewinnberechtigung

besitzen. Diese erhalten daher eine eigenständige Wertpapierkennnummer bzw.

ISIN. Für diese neuen Aktien besteht auch kein Markt. Erst ab der ordentlichen

Hauptversammlung in dem Geschäftsjahr der Schaffung der neuen Aktien gleichen

sich die Gewinnberechtigungen an. Anschließend müssen diese neuen Aktien

wertpapiertechnisch mit den bisherigen Aktien gleichgestellt werden. Erst dann

ist ein Handel der neuen Aktien im selben Umfang wie mit den bisherigen Aktien

möglich. Dies verursacht für die Gesellschaft einen nicht unbedeutenden

Verwaltungsaufwand. Auch der Kapitalmarkt wird regelmäßig durch die Existenz von

Aktien mit abweichenden Gewinnberechtigungen irritiert. Es ist daher inzwischen

allgemein üblich geworden, die Entstehung von neuen Aktien mit abweichender

Gewinnberechtigung zu vermeiden. Dies kann durch eine Änderung der

entsprechenden Regelung der Gewinnberechtigung der neuen Aktien erreicht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)    Änderung der Regelung über die Gewinnberechtigung

Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Arbeitnehmer und

Mitglieder der Geschäftsleitung, wie sie in Tagesordnungspunkt 9 der

Hauptversammlung der Gesellschaft am 14. Mai 2008 beschlossen wurde, wird

hinsichtlich der in lit. j) Satz 1 enthaltenen Regelung über die

Gewinnberechtigung der neuen Aktien insoweit geändert, dass die neuen Aktien vom

Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des

Wandlungsrechts noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn

teilnehmen. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung unverändert.

b)    Satzungsänderung

Satz 3 von § 5 Abs. (6e) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu

gefasst:

'Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum

Zeitpunkt der Ausübung der Wandlungsrechte noch kein Gewinnverwendungsbeschluss

vorhanden ist, am Gewinn teil.'

7.      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals

2013-I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts;

Satzungsänderung

Gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2008 zum

Tagesordnungspunkt 5 ist in § 5 Abs. (5) der Satzung ein Genehmigtes Kapital

2008-I in Höhe von bis zu EUR 8.864.103,00 enthalten, das den Vorstand

ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2013 das

Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder

mehrmals durch die Ausgabe von bis zu 8.864.103 neuen und auf den Inhaber

lautende Stückaktien zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann unter den in

§ 5 Abs. (5) der Satzung genannten Bedingungen ausgeschlossen werden. Das

Genehmigte Kapital 2008-I ist seit der ordentlichen Hauptversammlung 2008 nicht

ausgenutzt worden und wird zum 30. April 2013 auslaufen.

Das Genehmigte Kapital 2008-I kann anschließend aufgrund des Zeitablaufs nicht

mehr ausgenutzt werden. Um der Verwaltung auch weiterhin einen angemessenen

Handlungsspielraum zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2013-I

geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu

beschließen:

a)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013-I

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April

2018 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/oder

Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.335.822,00 durch

die Ausgabe von bis zu 2.335.822 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien

zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013-I).

Bei Kapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die

Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der

Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht

der Aktionäre auszuschließen:

aa)       im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur

Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

bb)       im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die

Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,

Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer

einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt; oder

cc)       im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen

Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer in- und/oder ausländischen

Wertpapierbörse platziert werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

b)    Satzungsänderung

§ 5 Abs. (5) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum

30.04.2018 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar-

und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR

2.335.822,00 durch Ausgabe von bis zu 2.335.822 neuen und auf den Inhaber

lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013-I).

Bei Kapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die

Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der

Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht

der Aktionäre auszuschließen:

aa)       im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur

Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

bb)       im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die

Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,

Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer

einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt; oder

cc)       im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen

Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer in- und/oder ausländischen

Wertpapierbörse platziert werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.'

II.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7

gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe

für die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss

1.      In der Satzung enthaltenes genehmigtes Kapital und Anlass für die

Änderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien

der Gesellschaft auf Grundlage eines neuen Genehmigten Kapitals 2013-I zu

ermächtigen, da die Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien unter dem

bestehenden Genehmigten Kapital 2008-I zum 30. April 2013 endet. Um der

Gesellschaft weiterhin die nötige Flexibilität einzuräumen, soll das neue

Genehmigte Kapital 2013-I geschaffen werden, welches die Verwaltung der

Gesellschaft ermächtigt, bis zum 30. April 2018 (einschließlich) einmalig oder

mehrmalig das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR

2.335.822,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu

2.335.822 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen.

2.      Neues Genehmigtes Kapital 2013-I und damit verbundene Vorteile für die

Gesellschaft

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten

Kapital 2013-I soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des

Aufsichtsrats auf Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung

von strategischen Entscheidungen flexibel reagieren zu können. Gerade in der

aktuellen volkswirtschaftlichen Situation ist ein schnelles und flexibles

Instrument zur Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und

der Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung einer Akquisition und zur Beschaffung von

Liquidität). Es soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch

weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu

beschaffen und Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Patente oder andere

gewerbliche Schutzrechte oder Lizenzrechte oder eine einen Betrieb bildende

Gesamtheit von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Ein

solcher Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international üblich.

Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, soll ein neues Genehmigtes Kapital

2013-I geschaffen werden. Der Vorstand soll dadurch weiterhin die Möglichkeit

erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und im Rahmen der gesetzlichen

Vorgaben nach § 202 Abs. 3 AktG in flexibler Weise Aktien der Gesellschaft zur

Verfügung zu haben.

3.      Ausschluss des Bezugsrechts

Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung

von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für

bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke vor:

a)    Im Fall einer Barkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der

Aktionäre gemäß Ziffer aa) des Tagesordnungspunktes 7 a) bzw. 7 b) erforderlich,

um Spitzenbeträge zu vermeiden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

für die Verwertung von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer

Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu

können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit

runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des

Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien

gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese Ermächtigung

würde in diesen Fällen die technische Durchführung der Kapitalerhöhung

erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in

keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen

Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in

sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche

Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Aktienspitzen gering.

b)    Im Fall einer Sachkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts

gemäß Ziffer bb) des Tagesordnungspunktes 7 a) bzw. 7 b) erforderlich, um die

mit dieser Kapitalmaßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. Die Gesellschaft soll

in die Lage versetzt werden, durch den Erwerb von Unternehmen,

Unternehmensbeteiligungen oder für das Unternehmen besonders wichtigen

Wirtschaftsgütern (vor allem gewerbliche Schutzrechte) weiter zu wachsen und

ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Wesentlicher Bestandteil der der Gesellschaft gehörenden gewerblichen

Schutzrechte sind die 'HuCAL(®) Bibliotheken', zu deren Erstellung und Nutzung

die Gesellschaft ihrerseits bestimmter Nutzungsrechte an Rechten Dritter bedarf.

So wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals der Erwerb von Lizenzrechten, die

für den Unternehmenszweck der Gesellschaft von besonderer Bedeutung waren, durch

eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss erfolgreich finanziert und

damit die HuCAL(®) Bibliothek wertsteigernd erweitert. Dies trug seinerseits zur

Steigerung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft bei, wovon auch die

Aktionäre profitierten und der Ausschluss ihres Bezugsrechts kompensiert wurde.

Um in Zukunft an dieser Unternehmensstrategie festhalten zu können, ist die

vorgeschlagene Schaffung des Genehmigten Kapitals 2013-I erforderlich. Allein

dies gewährleistet den liquiditätsschonenden Erwerb insbesondere von

Unternehmensbeteiligungen und gewerblichen Schutzrechten, die für den Ausbau der

Marktposition der Gesellschaft notwendig sind. Einen solchen Erwerb allein mit

Barmitteln zu finanzieren, ist bei bestimmten Transaktionen weder möglich noch

sinnvoll, zumal auch die Lizenzgeber bzw. Verkäufer häufig darauf bestehen, als

Gegenleistung Aktien zu erwerben, da dies für sie wirtschaftlich vorteilhaft

sein kann.

Die Möglichkeit, ihre Aktien allgemein als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt

der Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, solche sich bietenden

Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Der

Bezugsrechtsausschluss ist in diesen Fällen notwendig, da die Akquisitionen

kurzfristig erfolgen müssen und in der Regel nicht von der nur einmal jährlich

stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden können. Auch für die

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen

wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Es bedarf hierfür vielmehr

eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des

Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.

c)    Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß Ziffer cc) des

Tagesordnungspunktes 7 a) bzw. 7 b) soll eine weitere Emission von Aktien der

Gesellschaft an in- und/oder ausländischen Börsen ermöglichen, soweit dies die

Marktverhältnisse zulassen und dem weiteren Wachstum der Gesellschaft dient. Der

dazu erforderliche Bezugsrechtsausschluss gewährleistet ein sinnvolles

Platzierungsvolumen und die optimale Verwertung der neuen Aktien. Die Wahrung

des Bezugsrechts der Aktionäre würde demgegenüber zu erheblichen technischen

Schwierigkeiten bei der Platzierung der neuen Aktien führen und es verhindern,

dass ein bestmöglicher Emissionspreis erzielt wird. Durch den

Bezugsrechtsausschluss soll unter anderem auch die Möglichkeit für ein so

genanntes Dual Listing an einer ausländischen Börse (z.B. NASDAQ) geschaffen

werden. Aufgrund einer breit gestreuten und internationalen Finanzierungsbasis

soll die Gesellschaft gegen Kapitalmarktschwankungen besser geschützt und sollen

lokale Veränderungen der Kapitalkosten bestmöglich neutralisiert werden. Eine

internationale Anlegerstruktur begründet eine höhere Marktliquidität, vermindert

die Abhängigkeit der Gesellschaft von einzelnen Investoren und erschwert

feindliche Übernahmeversuche. Im internationalen Umfeld der Biotechnologie würde

eine zweite Börsenzulassung zudem die Akquisition von Unternehmensbeteiligungen

durch Aktientausch erleichtern. Dies gilt vor allem in dem für die Gesellschaft

besonders wichtigen US-Markt.

Der maximale Bezugsrechtsausschluss aufgrund des Genehmigten Kapitals 2013-I

umfasst rund 10 % des zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung im

Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragenen Grundkapitals

('Eingetragenes Grundkapital') und kann somit zu einer maximalen Verwässerung

von etwa 10 % in Bezug auf das Eingetragene Grundkapital führen.

Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den

Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen

auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden

Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten

Kapitals 2013-I berichten.

III.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der

Gesellschaft eingeteilt in 23.358.228 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede

Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung

der Hauptversammlung 255.415 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.

Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt

der Einberufung der Hauptversammlung somit 23.102.813 Stück.

IV.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung

und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach

§ 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung

anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der

Berechtigung müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache

spätestens bis zum Ablauf des

28. Mai 2013

(24:00 Uhr MESZ)

unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633

E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter

besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.

Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,

d. h. auf den

14. Mai 2013,

0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),

beziehen.

Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des

Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des

Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für

die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die

Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des

Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,

bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die

Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.

V.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang

und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im

Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder

die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des

Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Personen, die zum Record Date noch

keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und

stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur

Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den

Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die

Aktien nach dem Record Date veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine

Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilbesitzes einher. Der Nachweisstichtag

ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

VI.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,

können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im

Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig

angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe oben

Ziffer IV. 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die

Ausübung des Stimmrechts'). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt

schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation. Das Briefwahlformular

erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben

beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung einschließlich Eingang des

Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Dieses steht auch im Internet

unter www.morphosys.de/hv zum Download zur Verfügung. Die per Briefwahl

abgegebenen Stimmen müssen spätestens mit Ablauf des

3. Juni 2013

(24:00 Uhr MESZ)

bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte

Datei z.B. im pdf-Format) eingegangen sein:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 / 889 690 655

E-Mail: morphosys@better-orange.de

Die Better Orange IR & HV AG ist für die Briefwahl die Empfangsbevollmächtigte

der Gesellschaft.

VII.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch

ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.

Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur

Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes

erforderlich (siehe oben Ziffer IV. 'Voraussetzung für die Teilnahme an der

Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt der Aktionär

mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen

zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen

nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG

gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die

Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung

gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder

diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m § 125 Abs. 5 AktG

gleichgestellten Personen oder Institutionen besteht ein Formerfordernis weder

nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen

Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese

gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8

oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir

bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden

über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den

Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.

Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-

Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format)

übermittelt werden:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 / 889 690 655

E-Mail: morphosys@better-orange.de

Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die

Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer

Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der

Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der form- und fristgerechten

Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben

Ziffer IV. 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die

Ausübung des Stimmrechts') zugeschickt wird, und steht auch im Internet unter

www.morphosys.de/hv zum Download zur Verfügung.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen

durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der

Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich

auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind

verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach

eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur

Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des

Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur

Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der form- und fristgerechten

Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben

Ziffer IV. 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die

Ausübung des Stimmrechts') zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und stehen

auch im Internet unter www.morphosys.de/hv zum Download zur Verfügung. Der

Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den

Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des

3. Juni 2013

(24:00 Uhr MESZ)

bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: morphosys@better-orange.de

Die Better Orange IR & HV AG ist für die Stimmrechtsvertretung die

Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und

Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des

Stimmrechts zu bevollmächtigen.

VIII.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies

entspricht 1.167.911 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00

am Grundkapital der Gesellschaft (dies entspricht 500.000 Stückaktien)

erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und

bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine

Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der

MorphoSys AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der

Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des

4. Mai 2013

(24:00 Uhr MESZ)

unter folgender Adresse zugehen:

MorphoSys AG

Der Vorstand

Lena-Christ-Str. 48

82152 Martinsried/Planegg

Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden

Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit

von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie §

70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht

bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang

des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur

Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie

die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden

außerdem im Internet unter www.morphosys.de/hv veröffentlicht und den Aktionären

mitgeteilt.

IX.

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und

Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge

von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie

Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand

der Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen

mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige

Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die

nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und

Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 666

E-Mail: antraege@better-orange.de

Die Better Orange IR & HV AG ist für die Gegenanträge und Wahlvorschläge die

Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

20. Mai 2013

(24:00 Uhr MESZ)

bei vorstehender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mit Nachweis der

Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich

des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen werden nach

ihrem Eingang den anderen Aktionären im Internet unter

www.morphosys.de/hv zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für

eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Eventuelle

Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten

Internetadresse veröffentlicht.

Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern

diese Gegenstand der Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern muss gemäß

§ 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG

genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch

dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten

Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von

Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen

auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der

Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich

zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt

sind.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der

Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung

nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich

gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu

den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des

Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) sowie zur Wahl des

Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die

Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

X.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung

vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die

Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung

erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft

besteht.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen

Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage

des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu

stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in

§ 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der

Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der

Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen

Nachteil zuzufügen.

Nach § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der

Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich

angemessen zu beschränken.

XI.

Veröffentlichung auf der Internetseite / Sonstige Hinweise

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und

Informationen gemäß § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitere

Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach

§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auch auf der

Internetseite der Gesellschaft unter www.morphosys.de/hv zur Verfügung.

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen

liegen ebenfalls in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen

Internetadresse bekannt gegeben.

Martinsried/Planegg, im April 2013

MorphoSys AG

Der Vorstand

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(i) the releases contained herein are protected by copyright and

other applicable laws; and

(ii) they are solely responsible for the content, accuracy and

originality of the information contained therein.



Source: MorphoSys AG via Thomson Reuters ONE

[HUG#1693043]

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