KARLSRUHE (dpa-AFX) - Griechenland-Anleger dürfen wohl nicht darauf hoffen, Schadenersatz für den Wertverlust ihrer Anleihen vor deutschen Gerichten einklagen zu können. In einem Pilotverfahren am Bundesgerichtshof (BGH) zur Zuständigkeit zeichnete sich am Dienstag ab, dass die Karlsruher Richter den Athener Schuldenschnitt von Anfang 2012 tendenziell als hoheitlichen Akt bewerten. Damit gälte der Grundsatz der Staatenimmunität, wonach Hoheitsakte eines Staates nicht von den Gerichten eines anderen überprüft werden dürfen. Das Urteil wurde für den Nachmittag angekündigt (Az.: VI ZR 516/14).
Mit dem Schritt hatte das pleitebedrohte Land seine Schuldenlast verringern wollen. Für Privatgläubiger bedeutete der Schuldenschnitt den Tausch ihrer Anleihen gegen Papiere, die nur noch etwa die Hälfte wert waren. Grundlage war ein vom griechischen Parlament beschlossenes Gesetz aus dem Februar 2012. Später stimmte auch die Gläubigerversammlung mehrheitlich zu. Diese Entscheidung wurde wiederum vom Athener Ministerrat für allgemeinverbindlich erklärt. Nach vorläufiger Einschätzung der Richter ist die Abwertung zudem in Griechenland eingetreten. Im deutschen Depot der Kläger seien nur die mittelbaren Auswirkungen spürbar geworden. All das würde bedeuten, dass betroffene Anleger vor griechische Gerichte ziehen müssten.