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BGH - Unitymedia darf private Router für öffentliche Wlan-Netze nutzen

Veröffentlicht am 25.04.2019, 09:42
© Reuters. The logo of German cable TV and internet provider Unitymedia is seen at the company Headquarters in Cologne

Karlsruhe (Reuters) - Unitymedia darf seinen Wlan-Kunden einen zweiten Hotspot auf die Router laden, sodass auch Dritte außerhalb der Wohnung diesen nutzen können.

Da die Kunden Widerspruch einlegen können, sei die Schaltung zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden.

© Reuters. The logo of German cable TV and internet provider Unitymedia is seen at the company Headquarters in Cologne

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Einrichtung des Wlan-Spots geklagt, sie stelle eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik dar. Nur wenn Kunden ihr Einverständnis zur Einrichtung eines zusätzlichen Hotspots erklärt hätten, sei sie zulässig.

Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass die Aufschaltung eines zusätzlichen Signals die geschuldete Vertragsleistung nicht beeinträchtige. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines zusätzlichen Wlan-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen. Diese Belästigung sei aber nicht unzumutbar, weil die Kunden dem jederzeit, und zwar auch nachträglich, widersprechen könnten. Die Aktivierung des zweiten Wlan-Signals sei ein ausschließlich technischer Vorgang, begründete der BGH seine Entscheidung. Es bestehe auch nicht das Risiko, dass der Kunde für Rechtsverletzungen haften müsse, die dritte Personen über den zweiten Wlan-Zugang begehen.

Auch ein Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht vor. Denn der eigene Wlan-Spot auf dem Router sei weiterhin durch ein Passwort geschützt und bleibe für Dritte nicht nutzbar. Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision ab. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: I ZR 23/18)

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